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Wie teuer ist eigentlich eine Polizistenbeleidigung?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::

Ich glaube aber kaum, dass man sich dafür "körperlicher Gewalt" bedienen darf.


Täter T nennt Opfer O einen blöden Idioten. O verbittet sich das, was T nicht beeindruckt. Stattdessen fährt er fort, O als Spinner, A*loch und Blödmann zu bezeichnen, der ohnehin eine Memme und nicht Manns genug sei, sich gegen diese Beleidigungen körperlich zu wehren.

O nachdem O den T nochmals vergeblich aufgefordert hat, damit aufzuhören und er auch mit einer Faust gedroht hat, setzt er den Schimpftriaden schließlich durch eine Ohrfeige ein Ende.

Hat O sich strafbar gemacht?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

@Redfox

ich dachte man müsste ein Mittel wählen das geeignet ist den Rechtsangriff abzuwehren, zu vermeiden, unterlasse usw...

Ist nicht eher zu erwarten, dass der dann erst Recht wie ein Rohrspatz losschimpft also nicht gewonnen ist.

Sinnvoller wäre es doch nur den anderen k.o zu schlagen, zu töten usw... Mit "leichten" Verletzungen kann man doch fast eher davon ausgehen, dass sich das nicht abwenden lässt, sondern noch schlimmer wird...

Also lange Rede kurzer Sinn. Imho gibt es eigentlich keine verhältnissmäßigen Mittel mit denen sich das Abwenden lässt...
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Zitat:

Nein, daß ist nicht richtig. Auch die Ehre ist ein geschütztes Rechtsgut, gegen dessen Verletzung durch eine Beleidigung man sich durch Notwehr wehren kann.

Ich glaube aber kaum, dass man sich dafür "körperlicher Gewalt" bedienen darf. Wenn doch gab es dazu tatsächlich schon ein Urteil, das die Anwendung körperlicher Gewalt zur "Ehrverteigigung" (im Speziellen noch wenn die Ehre "nur" durch Worte angegriffen wird) im Rahmen der Notwehr legitimierte?


Das schöne ist, dass der Glaube frei ist !

Das traurige ist der Ruf nach Urteilen.
Zunächst ist doch der Gesetzestext und die Kommentierung hilfreich.
Zweitrangig ist ein Blick in die Urteile - ausgenommen Urteile des BVerG, die primäre Beachtung finden.
Hierzu sollte man sich mal mit den Unterschieden des amerikanischem und deutschem Rechtssystem auseinandersetzen. (Leider sind zu viele Rechtsansichten durch US-Serien geprägt; wobei das US Amerikanische Recht doch hier nicht gilt).


Pfeil Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut !
der Angriff kann sich in allen Formen darstellen !
der Angriff muss nicht mal eine Straftat darstellen. (Beispiel: das Freihalten des Parkplatzes durch eine Fußgänger - das Recht aus der StVO auf den Parkplatz des ankommenden Autofahrer wird angegriffen ((hier geht es nur um den Angriff)) )
Hier: wird die Ehre angegriffen !

Pfeil Gegenwehr ist nicht an die juristische Verhältnismäßigkeit gebunden. Wie will man eine solche Prüfung auch von dem normal Bürger erwarten.
d.h. auch Gewalt ist gegen den verbalen Angreifer (zumindest im Rahmen der Notwehr) zulässig - das es andere und bessere Wege gibt mag stimmen, ist aber mehr ethischer Natur.
Die Einschränkung, die die Gegenwehr jedoch hat ist das "krasse Missverhältnis". z.B. den Beleidiger erschießen.


Pfeil wenn es ein Problem gäbe, dann läge das in der Gegenwärtigkeit.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Das schöne ist, dass der Glaube frei ist !

Und das traurige ist wohl das hier jemand die Meinungsfreiheit Polzisten für nen Abzockerverein halten zu dürfen und das auch zu artikulieren gleich als Majestätsbeleidigung ansieht...

Zitat:

Das traurige ist der Ruf nach Urteilen.
Zunächst ist doch der Gesetzestext und die Kommentierung hilfreich.

Aha und die Kommentierung fällt vermutlich vom Himmel und hat mit der vorangegangen Rechtsprechung nichts zu tun oder wie?

Zitat:

Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut !
der Angriff kann sich in allen Formen darstellen !
der Angriff muss nicht mal eine Straftat darstellen. (Beispiel: das Freihalten des Parkplatzes durch eine Fußgänger - das Recht aus der StVO auf den Parkplatz des ankommenden Autofahrer wird angegriffen ((hier geht es nur um den Angriff)) )
Hier: wird die Ehre angegriffen !

Soweit waren wir schonmal. Bis dahin waren wir uns auch weitesgehnd einig. Warum das ständig aufs neue diskutieren was überhaupt kein Streitpunkt mehr ist

Zitat:

d.h. auch Gewalt ist gegen den verbalen Angreifer (zumindest im Rahmen der Notwehr) zulässig - das es andere und bessere Wege gibt mag stimmen, ist aber mehr ethischer Natur.
Die Einschränkung, die die Gegenwehr jedoch hat ist das "krasse Missverhältnis". z.B. den Beleidiger erschießen.

Also muss man doch abwägen können. Daher ja auch meine Frage was für körperliche Gewalt denn nun wohl zulässig ist bzw. vom der Judikative als noch zulässig erklärt wurde. Klar ist auch dass man vielleicht von einem normalen Bürger schon weniger erwarten kann, dass er vernünftig abwägt. Von einem Polizisten hingegen kann man das wohl problemlos erwarten. Da bei einer reinen "Majestätsbeleidigung" wohl nicht sein Leben in Gefahr ist dürfte da ein Polizist der dann "zugreift" wohl nicht für den Job geeignet sein und besser einem anderen Job nachgehen

Zitat:

wenn es ein Problem gäbe, dann läge das in der Gegenwärtigkeit.

Garantiert hätte der Polizist auch so seine Probleme gewaltätiges Eingreifen zu rechtfertigen wenn das Subjekt ihn ununterbrochen mit. Du bist ein Ar*****ch, du bist ein Ar*****ch betitelt. Das "sollte" höchstens richtig teuer werden. Der Polizist ist doch auch eine Staatsdiener. Eigentlich sollte er sich doch freuen für die Staatskasse was gutes zu tun wenn er sich von anderen beschimpfen lässt die dann freiwillig 4 stellige Beträge einzahlen.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
... Von einem Polizisten hingegen kann man das wohl problemlos erwarten. Da bei einer reinen "Majestätsbeleidigung" wohl nicht sein Leben in Gefahr ist dürfte da ein Polizist der dann "zugreift" wohl nicht für den Job geeignet sein und besser einem anderen Job nachgehen

....



Jein... wir reden über Notwehr ! und welche Erwartungen kann man da an einen Polizisten anders stellen als an den normalen Bürger Frage
Warum darf der Polizist nur Notwehrrechte in Anspruch nehmen, wenn sein LEben in Gefahr wäre ? Stünde er damit nicht schlechter dar, als jeder andere Bürger ?


Pfeil vor Beantwortung der Frage erstmal lesen Ausrufezeichen

www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien/exam/11-rechtswidrigkeit04.doc


.......................................................................................................

> Eigentlich sollte er sich doch freuen

ich kann es durchaus verstehen, wenn sich ein Polizist nicht freut, wenn er beleidigt wird Ausrufezeichen
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AlBundy
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Anmeldungsdatum: 12.10.2007
Beiträge: 399

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Warum nicht gleich das Rechtsmittel der "körperlichen Züchtigung" wieder einführen? Dies würde vieles einfacher machen.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

AlBundy hat folgendes geschrieben::
Warum nicht gleich das Rechtsmittel der "körperlichen Züchtigung" wieder einführen? Dies würde vieles einfacher machen.



Das war ja so meine Idee Lachen
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

Warum darf der Polizist nur Notwehrrechte in Anspruch nehmen, wenn sein LEben in Gefahr wäre ? Stünde er damit nicht schlechter dar, als jeder andere Bürger ?


Tja, ein Polizeibeamter ist nun einmal ein Hoheitsträger und kein "anderer Bürger". Und daraus könnte sich eine differenzierte Beurteilung ergeben.

Die Rechtsprechung differenziert allerdings grundsätzlich nicht --> www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien/exam/11-rechtswidrigkeit04.doc
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

@ Redfox

der Polizeibeamter ist zwar Hoheitsträger; jedoch stehen ihm im vollen Umfange auch Jedermannsrechte zu.


d.h.
er darf in Notwehr in den Rücken schießen - was nach Polizeirecht schwer begründbar würde.
er darf mit der [harte Taschenlampe] dem Angreifer auf den Kopf hauen - was nach Polizeirecht nicht möglich ist
er darf dem Beleidiger ein Schelle geben - vorsichtig strittig - Problem ist die Gegenwärtigkeit.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Such den Fall mal ohne "anrempeln". Sowie es körperlichen Kontakt gibt bin ich sofort dabei das man dem Einhalt gebieten muss. Dann würde ich auch eher bejahen das wohl unmittelbar auch Gefahr für Leben und Körper gilt...


Zitat:

Warum darf der Polizist nur Notwehrrechte in Anspruch nehmen, wenn sein LEben in Gefahr wäre ? Stünde er damit nicht schlechter dar, als jeder andere Bürger ?

Also erstens wenn der Polizist nicht im Dienst ist, repräsentiert er nicht (jedenfalls für den Bürger der den auf Grund fehlender Uniform nicht erkennt) den Staat. Was er dann macht ist mir scheiss egal (auch wenn das der Gesetzgeber nicht so sieht). Wenn er aber hingegen im Dienst ist, erwarte ich einfach professionelles Verhalten und dazu gehört es nicht handgreiflich gegenüber irgend jemanden zu werden, der einen verbal attackiert.

Vielleicht lieber einfach das Hirn einschalten und dem anderen klar machen warum das grenzwertig schlau ist sich so zu verhalten...

So lange da nicht Gefahr für Leib und Leben des Polizisten bestand und er sich nur gekränkt fühlt gehe ich jede Wette das geht vor Gericht nicht gut für den Polizisten aus, der sich körperlicher Gewalt bedient hat und diese mit Notwehr zu rechtfertigen versucht...
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Zuletzt bearbeitet von windalf am 31.07.08, 15:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
@ Redfox

der Polizeibeamter ist zwar Hoheitsträger; jedoch stehen ihm im vollen Umfange auch Jedermannsrechte zu.


d.h.
er darf in Notwehr in den Rücken schießen - was nach Polizeirecht schwer begründbar würde.
er darf mit der Maglite dem Angreifer auf den Kopf hauen - was nach Polizeirecht nicht möglich ist
er darf dem Beleidiger ein Schelle geben - vorsichtig strittig - Problem ist die Gegenwärtigkeit.


Ja, darauf habe ich bereits hingewiesen:
Zitat:
Die Rechtsprechung differenziert allerdings grundsätzlich nicht

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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
...
So lange da nicht Gefahr für Leib und Leben des Polizisten bestand und ehr sich nur gekränkt fühlt gehe ich jede Wette das geht vor Gericht nicht gut für den Polizisten aus, der sich körperlicher Gewalt bedient hat und diese mit Notwehr zu rechtfertigen versucht...



nö ! denke da würdest du verlieren


(was ist mit dem Anspucken - ist eine Beleidigung!)


Zitat:
Wenn er aber hingegen im Dienst ist, erwarte ich einfach professionelles Verhalten und dazu gehört es nicht handgreiflich gegenüber irgend jemanden zu werden,


Gewalt anzuwenden gehört auch zu den Aufgaben eines Polizisten !
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Gewalt anzuwenden gehört auch zu den Aufgaben eines Polizisten !

Ja und nochmehr gehört es zu den Aufgaben des Polizisten zu wissen wann man die Anwenden darf und wann nicht. ich gewinne nur die Wette

Zitat:

nö ! denke da würdest du verlieren

Wiso soll ich verlieren wenn ein Polizist x den Threadersteller nach ner Beleidung eine gelangt hat. Ich bin da außen vor Winken
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Zuletzt bearbeitet von windalf am 31.07.08, 15:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::


Anspucken kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.



kann Ausrufezeichen


flipmow hat folgendes geschrieben::


Im übrigen ist es schlechter Stil beim zitieren maßgebliche Halbsätze wegzulassen.

windald hat folgendes geschrieben::
Wenn er aber hingegen im Dienst ist, erwarte ich einfach professionelles Verhalten und dazu gehört es nicht handgreiflich gegenüber irgend jemanden zu werden, der ihn verbal angeht


Gewalt gegen jemanden anzuwenden , der ihn gar nicht angeht, gehört auch zu den Aufgaben eines Polizisten !
d.h. ich sehe das Bilde des Profis nicht beeinträchtigt !
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Kann es sein, dass der Thread ein wenig vom Thema abgekommen ist? Oder ist mir entgangen, dass die Polizei hier noch anders bezeichnet wurde, als ein "nichtsnutziger Abzockerverein"?

Denn über die Frage, ob das nun eine Beleidigung oder noch eine zulässige Meinungsäußerung sehe ich durchaus noch Diskussionsspielraum. Der Begriff Abzocker drückt schon eine Mißbilligung aus, kommt also als Beleidigung grundsätzlich in Betracht. Die Polizei ist aber kein beleidigungsfähiges Kollektiv, der Täter müßte für eine Strafbarkeit schon die Beamten gemeint haben und nicht die Polizei allgemein. Aber selbst dann wäre noch nicht unbedingt eindeutig klar, dass eine Beleidigung vorliegt und nicht etwa noch eine zulässige Meinungsäußerung. Denn von dem Grundrecht auf Meinungsäußerung ist durchaus noch umfasst, die eigene Meinung auch auf drastische Weise auszudrücken; dass die Betroffenen damit in erster Linie gekränkt werden sollten, wäre im Zweifel erst einmal nachzuweisen. So hat das OLG Hamm etwa eine Verurteilung wegen der Bezeichnung von Bundespolizisten als Menschenjäger (womit der Angeklagte deren Aktivitäten gegen "illegale" Einwanderer meinte) aufgehoben (10.10.05, 3 Ss 231/05). Mithin meine ich, dass es sich beim Vorwurf einer ("Beamten-")Beleidigung im Einzelfall auch durchaus lohnen kann, einen Anwalt einzuschalten und um einen Freispruch zu kämpfen. Tut man das nicht, kommt es wohl beim Amtsgericht relativ sicher zur Verurteilung.
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