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Was fuer Strassen/Wege gibt es und wo ist das definiert?
Ich kenne Autobahnen, Landstrasse, (normale) Strassen in Orten, Radwege und Fussgaengerwege.
Als was wird denn z.B. eine Spielstrasse angesehen?
Wo wird denn das ganze definiert?
Für mich ist eine Spielstrasse eine Strasse, wo am Anfang das Zeichen für den Verkehrsberuhigten Bereich hängt.
Und in der STVO steht, was man da alles machen darf, und was nicht. Das sollte eigentlich Definition genug sein.
Eine andere Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage, und von wem so ein Schild da hingehängt wird. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Also gut. Dann nehmen wir also die Schilder noch dazu. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Autobahnen und Kraftfahrstraßen ergeben sich aus §18 StVO
Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen und "normale" Straßen sind m.W. verkehrsrechtlich nicht definiert. Es handelt sich dabei lediglich um Bezeichungen durch den Bund, den Landkreis oder die Kommune. Rechtlich haben m.W. alle den gleichen Stellenwert.
Bezüglich Radwegen spuckt Wikipedia einen recht interessanten Artikel aus.
Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen und "normale" Straßen sind m.W. verkehrsrechtlich nicht definiert. Es handelt sich dabei lediglich um Bezeichungen durch den Bund, den Landkreis oder die Kommune.
Die Straßengesetze der Länder unterscheiden da schon, siehe z.B. für Brandenburg:
Zitat:
§ 3 Straßengesetz: Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. Landesstraßen,
2. Kreisstraßen,
3. Gemeindestraßen,
4. Sonstige öffentliche Straßen.
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Kreisstraßen sind
1. Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder andere Kreisstraße haben;
2. Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(4) Gemeindestraßen sind
1. Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem im Gemeindegebiet befindlichen Anschluss an das überörtliche Straßennetz dienenden Straßen.
2. Ortsstraßen;
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu ihnen gehören insbesondere:
1. die öffentlichen Feld- und Waldwege,
2. die beschränkt-öffentlichen Wege,
3. die Eigentümerwege.
(6) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
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