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Strassen, Wege?

 
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 00:24    Titel: Strassen, Wege? Antworten mit Zitat

Was fuer Strassen/Wege gibt es und wo ist das definiert?
Ich kenne Autobahnen, Landstrasse, (normale) Strassen in Orten, Radwege und Fussgaengerwege.
Als was wird denn z.B. eine Spielstrasse angesehen?
Wo wird denn das ganze definiert?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 00:43    Titel: Antworten mit Zitat

Für mich ist eine Spielstrasse eine Strasse, wo am Anfang das Zeichen für den Verkehrsberuhigten Bereich hängt. Cool
Und in der STVO steht, was man da alles machen darf, und was nicht. Das sollte eigentlich Definition genug sein.
Eine andere Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage, und von wem so ein Schild da hingehängt wird.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 05:28    Titel: Antworten mit Zitat

Spielstraße ist nicht gleich verkehrsberuhigter Bereich.
Zwar macht die StVO den Unterschied nicht, aber er wird gemacht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Spielstra%C3%9Fe
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

Also gut. Dann nehmen wir also die Schilder noch dazu.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 15.08.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Autobahnen und Kraftfahrstraßen ergeben sich aus §18 StVO
Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen und "normale" Straßen sind m.W. verkehrsrechtlich nicht definiert. Es handelt sich dabei lediglich um Bezeichungen durch den Bund, den Landkreis oder die Kommune. Rechtlich haben m.W. alle den gleichen Stellenwert.
Bezüglich Radwegen spuckt Wikipedia einen recht interessanten Artikel aus.
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen und "normale" Straßen sind m.W. verkehrsrechtlich nicht definiert. Es handelt sich dabei lediglich um Bezeichungen durch den Bund, den Landkreis oder die Kommune.


Die Straßengesetze der Länder unterscheiden da schon, siehe z.B. für Brandenburg:

Zitat:
§ 3 Straßengesetz: Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. Landesstraßen,
2. Kreisstraßen,
3. Gemeindestraßen,
4. Sonstige öffentliche Straßen.

(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Kreisstraßen sind
1. Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder andere Kreisstraße haben;
2. Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(4) Gemeindestraßen sind
1. Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem im Gemeindegebiet befindlichen Anschluss an das überörtliche Straßennetz dienenden Straßen.
2. Ortsstraßen;
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu ihnen gehören insbesondere:
1. die öffentlichen Feld- und Waldwege,
2. die beschränkt-öffentlichen Wege,
3. die Eigentümerwege.

(6) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.


Gruß,
moro
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Jens L
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

moro hat folgendes geschrieben::
Die Straßengesetze
sind aber
thomas26 hat folgendes geschrieben::
verkehrsrechtlich
bedeutungslos
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank.
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