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Uneidliche Falschaussage der Vermögensverhältnisse

 
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gws
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 09:52    Titel: Uneidliche Falschaussage der Vermögensverhältnisse Antworten mit Zitat

Hallio Forenleser

wie kann es gewertet werden, wenn ein Beschuldigter vor dem Strafgericht seine Tat zwar zugibt, in Verbindung der zu erwartenden Strafe allerdings seine Vermögensverhältnisse falsch angibt. (Hat Eigentumswohnungen, behauptet aber vermögenslos zu sein).

Kann das als uneidliche Falschaussage vor Gericht gewertet werden.

Danke für eine Antwort
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentumswohnungen zu haben bedeutet nicht immer, Vermögen zu haben. Die erste Frage wäre: sind die überhaupt bezahlt? Die zweite: sind die überhaupt verkäuflich?
Eigentumswohnungen als Kapitalanlage sind nämlich nicht notwendigerweise problemlos. Wer sie mit Fremdkapital finanziert und sie über die einzunehmende Miete entschulden will, eine Miete, die aber vielleicht ausbleibt, der kann sich damit auch schon mal in die Nesseln setzen. Und mit ihm die finanzierenden Banken; die kriegen ihr Geld dann nämlich auch nicht.
_________________
Grüße,
Abrazo
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Geldstrafen (Tagessätze) geht es doch um Einkommen und nicht um Vermögen?
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Abrazo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Einkommen erzielt man aber auch aus der Vermietung von Eigentumswohnungen - vorausgesetzt, dieses Einkommen ist nicht zwingend an das Abtragen von Zinsen und Schulden gebunden.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann das als uneidliche Falschaussage vor Gericht gewertet werden.

Nein.
Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
153 Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (...)

_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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