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Ich habe die Frage zu AEVO:
Im § 5 geht es um Ausstellung eines Zeugnisses. Im § 6 Abs. 2 Satz 3 AEVO steht, daß § 5 entsprechend gilt. Was ist damit gemeint?
§ 5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 6 Andere Nachweise
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbil-dung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamten-rechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeits-pädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.
Auch wenn nur Teile der Prüfung abgelegt wurden (weil Kenntnisse anders nachgewiesen), gibt es ein Zeugnis.
Was genau ist denn das Problem, das der Frage zugrunde liegt?
Ich habe Ausbildereignungsprüfung an der FH gemacht. IHK schreibt, daß ich keinen Anspruch auf ein Zeugnis habe, sondern nur eine Befreiung von der Prüfung nach § 3 AEVO (In Form einer Bescheinigung)
Da haben sie Recht. Zeugnis gibt's tatsächlich nur, wenn man Prüfung gemacht hat. Wenn nichts geprüft wurde, muss auch nichts beurkundet werden - schließlich hat man den Nachweis der Befähigung ja schon von anderer Stelle erhalten. IHK bescheinigt, dass sie das anerkennt - das reicht völlig. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Da haben sie Recht. Zeugnis gibt's tatsächlich nur, wenn man Prüfung gemacht hat. Wenn nichts geprüft wurde, muss auch nichts beurkundet werden - schließlich hat man den Nachweis der Befähigung ja schon von anderer Stelle erhalten. IHK bescheinigt, dass sie das anerkennt - das reicht völlig.
Wieso schreibt dann der Gesetzgeber, daß § 5 entsprechend gilt?
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