Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ausbilder-Eignungsverordnung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ausbilder-Eignungsverordnung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
dedry
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.01.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 14:49    Titel: Ausbilder-Eignungsverordnung Antworten mit Zitat

Ich habe die Frage zu AEVO:
Im § 5 geht es um Ausstellung eines Zeugnisses. Im § 6 Abs. 2 Satz 3 AEVO steht, daß § 5 entsprechend gilt. Was ist damit gemeint?

§ 5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.

§ 6 Andere Nachweise
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbil-dung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamten-rechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeits-pädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 00:38    Titel: Antworten mit Zitat

Würde ich folgendermaßen lesen:

Auch wenn nur Teile der Prüfung abgelegt wurden (weil Kenntnisse anders nachgewiesen), gibt es ein Zeugnis.

Was genau ist denn das Problem, das der Frage zugrunde liegt?
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
dedry
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.01.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Würde ich folgendermaßen lesen:

Auch wenn nur Teile der Prüfung abgelegt wurden (weil Kenntnisse anders nachgewiesen), gibt es ein Zeugnis.

Was genau ist denn das Problem, das der Frage zugrunde liegt?


Ich habe Ausbildereignungsprüfung an der FH gemacht. IHK schreibt, daß ich keinen Anspruch auf ein Zeugnis habe, sondern nur eine Befreiung von der Prüfung nach § 3 AEVO (In Form einer Bescheinigung)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Da haben sie Recht. Zeugnis gibt's tatsächlich nur, wenn man Prüfung gemacht hat. Wenn nichts geprüft wurde, muss auch nichts beurkundet werden - schließlich hat man den Nachweis der Befähigung ja schon von anderer Stelle erhalten. IHK bescheinigt, dass sie das anerkennt - das reicht völlig.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
dedry
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.01.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Da haben sie Recht. Zeugnis gibt's tatsächlich nur, wenn man Prüfung gemacht hat. Wenn nichts geprüft wurde, muss auch nichts beurkundet werden - schließlich hat man den Nachweis der Befähigung ja schon von anderer Stelle erhalten. IHK bescheinigt, dass sie das anerkennt - das reicht völlig.


Wieso schreibt dann der Gesetzgeber, daß § 5 entsprechend gilt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.08.08, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Für eine Teil-Prüfung wird entsprechend § 5 ein Zeugnis erstellt. Deswegen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
dedry
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.01.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 22.08.08, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Für eine Teil-Prüfung wird entsprechend § 5 ein Zeugnis erstellt. Deswegen.


Ich habe von der FH abgenommene Prüfung bestanden. Der Inhalt entspricht teilweise den Anforderungen. Ich habe Anspruch auf Zeugnis, oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.08.08, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

dedry hat folgendes geschrieben::

Ich habe von der FH abgenommene Prüfung bestanden. Der Inhalt entspricht teilweise den Anforderungen. Ich habe Anspruch auf Zeugnis, oder?


Zeugnis von FH, nicht Zeugnis von IHK. IHK kann nur bescheinigen, dass Prüfungsleistung anerkannt wird.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.