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Verfasst am: 20.08.08, 12:22 Titel: Mitwirkung in der Schule
Hallo,
§63 (3)Schlg NRW
Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden.
Wie ist das zu verstehen ?
Also Schüler die in Jahrgangstufe 7 sind oder erst Schüler die in Jahrgangstufe 8 sind ?
Da steht nicht: nach Klasse 7 sondern ab Klasse 7. Die Siebtklässler können also gewählt werden. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
§63 (3)Schlg NRW
Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden.
die Schule macht dies erst ab Jahrgangstufe 8
Weis jemand dazu noch etwas Rechtliches?
Wenn schon mal ein Gesetz so eindeutig formuliert ist, was gibts da noch zu suchen?
Siebtklässler haben das Recht, sich zu Wahlen aufstellen zu lassen, aber die Schule hat nicht die Pflicht, das routinemäßig zu tun. Wenn einem Siebtklässler der Weg auf die Kandidatenliste verweigert wird, kann er sich an die Schulaufsicht wenden mit der Bitte, die Schulleitung über die rechtliche Situation aufzuklären.
Aber gewählt werden muss er dann auch erst mal noch.
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