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Aussage in Stellenanzeigen Bindend?

 
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alter_mann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 21.08.08, 18:16    Titel: Aussage in Stellenanzeigen Bindend? Antworten mit Zitat

Noch eine Frage von mir...

Angenommen ein Arbeitgeber trifft in seiner Stellenanzeige Aussagen zur bezahlung. Diese werden aber im späteren Vertrag nicht ein gehalten. Der Vertrag musste allerdings aus Zeitdruck etc schnell unterschrieben werden.
Es geht zB um eine konkrete Zusicherung von einer Mindeseinsatzzeit pro Einsatz, die im Arbeitsvertrag anders steht.
Ist der Text in der Stellenanzeige Ihrgendwie bindend?


MfG
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ChrisR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 21.08.08, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

generell nicht, da es als Angebot zur Abgabe einer Willenserklärung, also zur Bewerbung zu verstehen ist,
Sollten diese Angaben jedoch auch im Vorstellungs-Gespräch abgemacht worden sein, könnte man evtl. noch was erreichen.
Nur so am Rande: Verträge liest man sich durch bevor man sie unterschreibt Winken
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alter_mann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 21.08.08, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

ChrisR hat folgendes geschrieben::

Nur so am Rande: Verträge liest man sich durch bevor man sie unterschreibt Winken


Ja soweit richtig aber nicht mehr hilfreich.

Also beim Gespräch wurde, 9 Personen können das bezeugen, mündlich zu gesagt "Es würde eh nicht dazu kommen, dass diese Mindestanzahl unterschritten wird."

Kann man da noch was machen? Und wenn ja wie?
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 22.08.08, 06:19    Titel: Antworten mit Zitat

alter_mann hat folgendes geschrieben::

Kann man da noch was machen? Und wenn ja wie?



Man kann sich auf den Standpunkt stellen, daß hier eine bindende Zusagen über eine Mindestbeschäftigungszeit abgegeben wurde, und entsprechend seine Arbeitskraft anbieten und Vergütung einklagen, § 615 BGB.

Man muß damit rechnen, daß der Arbeitgeber sagt, daß der Arbeitnehmer dieses Angebot einer Mindestbeschäftigungszeit dann aber gar nicht angenommen hat, weil er doch einen anderslautenden Arbeitsvertrag dann anschließend unterschrieben hat.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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alter_mann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 22.08.08, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!
Das hat erfolg gehabt!
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