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Rechtsschutzversicherung

 
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falk2000
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 18.03.05, 10:39    Titel: Rechtsschutzversicherung Antworten mit Zitat

Fallgestaltung:

B hat Lohnansprüche aus einem nichtigen Vertrag (Strohmanngeschäft - Betriebsleiter bei GmbH) gegen C-GmbH. C braucht Betriebsleiter wegen Handwerkskammer. B arbeitet nicht, stellt aber seinen Namen zur Verfügung und wird dafür vergütet. C zahlt keinen Lohn an B.
B geht zum Anwalt.

Frage:
Besteht Rechtsschutz für außergerichtliche Beratung? An sich bestehen ja keine Aussichten auf Erfolg einer Klage, da der Vertrag ja nichtig ist. ANdererseits muss die GmbH mit erheblichen Problemen rechnen, wenn sie sich auf die NIchtigkeit beruft (OwI, Betriebsversagung, 271 StGB). Also bestehen ja doch Erfolgsaussichten. Zumindest außergerichtlich.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.03.05, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Erfolgsaussichten wird die RV sicherlich nicht nach dem Motto bewerten "mal sehen, ob die Gegenseite sich traut, die Wahrheit zu sagen".
Wenn die Sache per se aussichtlos ist (weil keine Ansprüche bestehen), wird die RV nicht Justiz-Roulette spielen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 18.03.05, 18:38    Titel: Re: Rechtsschutzversicherung Antworten mit Zitat

falk2000 hat folgendes geschrieben::
Fallgestaltung:

B hat Lohnansprüche aus einem nichtigen Vertrag (Strohmanngeschäft - Betriebsleiter bei GmbH) gegen C-GmbH. C braucht Betriebsleiter wegen Handwerkskammer. B arbeitet nicht, stellt aber seinen Namen zur Verfügung und wird dafür vergütet. C zahlt keinen Lohn an B.
B geht zum Anwalt.

Frage:
Besteht Rechtsschutz für außergerichtliche Beratung? An sich bestehen ja keine Aussichten auf Erfolg einer Klage, da der Vertrag ja nichtig ist. ANdererseits muss die GmbH mit erheblichen Problemen rechnen, wenn sie sich auf die NIchtigkeit beruft (OwI, Betriebsversagung, 271 StGB). Also bestehen ja doch Erfolgsaussichten. Zumindest außergerichtlich.



Die Frage ist doch, ob der Vertrag tatsächlich wegen Gesetzesverstoß/Sittenwidrigkeit nichtg ist. Das müsste zunächst einmal geprüft werden..... Winken
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falk2000
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Heisst dass, das außergerichtlich Rechtschutzdeckung besteht? Oder muss der VN der Rechtsschutz den ANwalt selbst bezahlen?
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Servicer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

falk2000 hat folgendes geschrieben::
Heisst dass, das außergerichtlich Rechtschutzdeckung besteht? Oder muss der VN der Rechtsschutz den ANwalt selbst bezahlen?



Ob Aussicht auf Erfolg besteht, muss der Anwalt klären. Dafür besteht Rechtsschutz. Niemand kann vor einer genauen Prüfung wissen, welche Ansprüche bestehen und welche nicht.
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