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B hat Lohnansprüche aus einem nichtigen Vertrag (Strohmanngeschäft - Betriebsleiter bei GmbH) gegen C-GmbH. C braucht Betriebsleiter wegen Handwerkskammer. B arbeitet nicht, stellt aber seinen Namen zur Verfügung und wird dafür vergütet. C zahlt keinen Lohn an B.
B geht zum Anwalt.
Frage:
Besteht Rechtsschutz für außergerichtliche Beratung? An sich bestehen ja keine Aussichten auf Erfolg einer Klage, da der Vertrag ja nichtig ist. ANdererseits muss die GmbH mit erheblichen Problemen rechnen, wenn sie sich auf die NIchtigkeit beruft (OwI, Betriebsversagung, 271 StGB). Also bestehen ja doch Erfolgsaussichten. Zumindest außergerichtlich.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.03.05, 11:22 Titel:
Erfolgsaussichten wird die RV sicherlich nicht nach dem Motto bewerten "mal sehen, ob die Gegenseite sich traut, die Wahrheit zu sagen".
Wenn die Sache per se aussichtlos ist (weil keine Ansprüche bestehen), wird die RV nicht Justiz-Roulette spielen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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B hat Lohnansprüche aus einem nichtigen Vertrag (Strohmanngeschäft - Betriebsleiter bei GmbH) gegen C-GmbH. C braucht Betriebsleiter wegen Handwerkskammer. B arbeitet nicht, stellt aber seinen Namen zur Verfügung und wird dafür vergütet. C zahlt keinen Lohn an B.
B geht zum Anwalt.
Frage:
Besteht Rechtsschutz für außergerichtliche Beratung? An sich bestehen ja keine Aussichten auf Erfolg einer Klage, da der Vertrag ja nichtig ist. ANdererseits muss die GmbH mit erheblichen Problemen rechnen, wenn sie sich auf die NIchtigkeit beruft (OwI, Betriebsversagung, 271 StGB). Also bestehen ja doch Erfolgsaussichten. Zumindest außergerichtlich.
Die Frage ist doch, ob der Vertrag tatsächlich wegen Gesetzesverstoß/Sittenwidrigkeit nichtg ist. Das müsste zunächst einmal geprüft werden.....
Heisst dass, das außergerichtlich Rechtschutzdeckung besteht? Oder muss der VN der Rechtsschutz den ANwalt selbst bezahlen?
Ob Aussicht auf Erfolg besteht, muss der Anwalt klären. Dafür besteht Rechtsschutz. Niemand kann vor einer genauen Prüfung wissen, welche Ansprüche bestehen und welche nicht.
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