Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - samstags wegen Jubiläum in die Schule?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

samstags wegen Jubiläum in die Schule?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
der_alte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 19:39    Titel: samstags wegen Jubiläum in die Schule? Antworten mit Zitat

Hallo!
Die Schule von meinem sohn feiert am 22.Novembder ihr 50 jähriges bestehen!
Da dieser Tag auf einen samstag fällt will mein sohn da nicht hingehen weil er meint
das es keine schupflicht ist am wochenende!
Bundesland: NRW
Ich kenne mich in solchen geschichten nicht aus und würde mich auf eine antwort freuen!

MfG der_alte
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Eine ähnliche Frage wurde im Thread schon diskutiert. Winken

PS: Was macht denn die Diskussion: "Lehrer zu spät im klassenraum!"?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
der_alte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja danke!
aber trotzdem hat mir das jetzt nicht wirklich weitergeholfen oder ich binn einfachh nur zu doof um es zu verstehen!
Und ich glaube in Niedersachsen sehen die Schulrechte ja auch anders aus!
Ach ja und es handelt sich nicht um eine Grundschule sondern um eine weiterführende schule!
Heisst das jetzt er muss nicht hingehen oder...?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

der_alte hat folgendes geschrieben::
Heisst das jetzt er muss nicht hingehen oder...?

Siehe Nordrhein-Westfalen (Schulrecht) Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
der_alte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ja ok § 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
besagt das man am schulveranstaltungen teilnehmen muss aber gilt das auch für das wochenende?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

der_alte hat folgendes geschrieben::
Ja ok § 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
besagt das man am schulveranstaltungen teilnehmen muss aber gilt das auch für das wochenende?

Der Samstag ist ein ganz normaler Werktag. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
der_alte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Also muss er hin?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

der_alte hat folgendes geschrieben::
Also muss er hin?

Diese Frage zu beantworten liegt nicht in meiner Entscheidungsbefugnis. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

der_alte schrieb:
Zitat:
a ok § 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
besagt das man am schulveranstaltungen teilnehmen muss aber gilt das auch für das wochenende?

Warum sollte das nicht so sein? Viel (zeitlicher) Spielraum bleibt den Schulen bei der Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ohnehin nicht:

Das Schulgesetz NRW sagt:
Zitat:
§ 42
Allgemeine Rechte und
Pflichten aus dem Schulverhältnis
(7) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in
anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht
ausfällt.


Beschlossen wurde die Jubiläumsveranstaltung vermutlich in der Schulkonferenz:

SchulG NRW:
Zitat:
§ 65
Aufgaben der Schulkonferenz
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in folgenden Angelegenheiten:
[...]
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
(§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb
des Unterrichts

Insofern halte ich die Veranstaltung für alle Lehrer und Schüler für verbindlich, Teilnahme ist also Pflicht. Was der Schüler an diesem Samstag will oder nicht will ist die eine Sache. Die Eltern sollten hierüber nachdenken:

SchulG NRW:

Zitat:
§ 41
Verantwortung für die
Einhaltung der Schulpflicht
(1) Die Eltern [...] sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen
verbindlichen Veranstaltungen der Schule r
egelmäßig teilnimmt[...].

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.