Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Person A ist auf dem Weg zu einer angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel. An seinen Füßen trägt er Springerstiefel mit Stahlkappen.
Was meint ihr????
1.Springerstiefel mit Stahlkappen = Schutzbewaffnung gem. VersammlungsG ???
2. Person A tritt mit den Stahlkappen einem Beamten währden der Versammlung ans Schienbein(m.E evtl. gef. KV gem §224 StGB); wird dann der Springerstiefel zur Aktivbewaffnung gem. VersammlG???
3. Reines tragen von Springerstiefeln mit Stahlkappen während der Versammlung = kein Verstoß ????
Anmerkung. Bei Person A handelt sich nicht um eine rechts gesinnte Person, sondern um eine links, bis evtl. autonom gesinnte Person. (Sollte zwar keinen unterschied bei der rechtlichen Beurteilung machen, aber zum besseren Verständniss, da ich schon von Versammlungsauflagen gehört, in denen den Rechten das Tragen von Springerstiefeln per Auflagenbescheid untersagt wurde)
1.Springerstiefel mit Stahlkappen = Schutzbewaffnung gem. VersammlungsG ???
Ich meine: Ja
Jagoman hat folgendes geschrieben::
2. Person A tritt mit den Stahlkappen einem Beamten währden der Versammlung ans Schienbein(m.E evtl. gef. KV gem §224 StGB); wird dann der Springerstiefel zur Aktivbewaffnung gem. VersammlG???
Ebenfalls: Ja
Jagoman hat folgendes geschrieben::
3. Reines tragen von Springerstiefeln mit Stahlkappen während der Versammlung = kein Verstoß ????
1.Springerstiefel mit Stahlkappen = Schutzbewaffnung gem. VersammlungsG ???
Ich meine: Ja
Ich denke eher nicht. Die Stahlkappen dienen zwar grundsätzlich dem Schutz der Füße, ich sehe jedoch keine Eignung zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen. Jedenfalls scheint die Polizei aber bei Demonstrationen nicht wirklich hinter den Trägern solcher Schuhe hinterherzusein. Bei manchen Gelegenheiten werden diese allerdings per Auflage verboten.
Das mag schon sein. Schutzwaffen definieren sich aber nicht darüber, ob sie zu Angriffen geeignet wären, sondern es handelt sich dabei um Gegenstände, die vom Hersteller dazu bestimmt sind, sich gegen Angriffe zu verteidigen (passive Bewaffnung). Andere Gegenstände sind nach §17a VersammlG nur verboten, wenn sie als Schutzwaffen geeignet sind (dafür braucht es einen entsprechenden Entsprechungsgegenstand im Bereich der Schutzwaffen im technischen Sinne) und nach Umständen auch dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren.
Das Verbot von Gegenstände mit denen andere Persone verletzt werden können, findet sich im §2 VersammlG. Stahlkappenschuhe sind allerdings meiner Interpretation nach ihrer Art nicht geeignet und bestimmt, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, und mithin auch nicht nach dieser Vorschrift verboten. Ob manche sie vielleicht doch genau zu diesem Zweck mitführen, dürfte nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht relevant sein.
... Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, ....
Die Sache mit dem Tritt gegen das Schienbein habe ich schon ausgeführt.
Ein Brotmesser ist ein Brotmesser. Die Bestimmung des Herstellers ist es, mit diesem Messer Brot zu schneiden. Allerdings kann dieses Messer auch zu anderen Zwecken eingesetzt bzw. benutzt werden. Im Bauch gerammt, wurde dieses Messer dann zur Waffe.
Hallo Klaus,
der Begriff Schutzwaffen meint sogenannte "passive Bewaffnung". Das sind die Gegenstände, die Polizei und Militär zu Ihrem Schutz vor Angriffen eingesetzt werden, die technischen Schutzwaffen (Schutzhelme, Körperpanzerung, Schutzschilde, Schutzbrillen, Gasmasken). Hierunter fallen nach meinem Verständnis aber nicht Schuhe mit Stahlkappen. Diese dienen nicht dem Schutz vor Angriffen, sondern der Unfallverhütung etwa gegenüber Fahrzeugen. Mit der Konstruktion "als Schutzwaffen geeignet" meint der Gesetzgeber laut damaligen Kommentar nur solche Gegenständen, die im Bereich der technischen Schutzwaffen einen Entsprechungsgegenstand haben. Auch führen weder Wikipedia, noch das Skript von Herrn Mokros (www.eingriffsrecht.de, Skript zu S4) solche Schuhe als Beispiel an.
Die Möglichkeit mit Schuhen zu treten, verlässt den Bereich der passiven Verteidigung gegen Angriffe; andere Abwehrmittel wie Tonfa oder Pfefferspray mit denen aktiv gegen einen Angreifen vorgegangen werden kann, werden auch nicht als Schutzwaffen sondern als Waffen eingeordnet. Mithin ist die Möglichkeit mit solchen Schuhen zu treten, auch kein Argument dafür, diese als Schutzwaffe einzuordnen, sondern eher als Gegenstand zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen. Hier stellt sich aber die Frage, ob sie ihrer Art nach auch dazu bestimmt sind. Dabei ist deine Argumentation mit dem Brotmesser eher zu eng. Das Brotmesser ist vom Hersteller dafür vorgesehen, etwas (eigentlich Brot) zu zerschneiden. Das Zerschneiden anderer Dinge oder auch der Haut fremder Personen ist der vom Hersteller vorgesehenen Verwendung des Messer durchaus noch sehr Nahe. Stahlkappenschuhe werden dagegen dazu hergestellt, um Personen bei der Arbeit vor Unfällen durch Einklemmen der Füße oder Überrollen mit Kraftfahrzeugen zu schützen. Das Zerlegen irgendwelcher Gegenstände ist vom Hersteller nicht vorgesehen, dafür gibt es auch deutlich funktionaleres Werkzeug. Deswegen habe ich eben auch Zweifel, dass die Schuhe unter den §2 VersammlG fallen, wenn sie das doch tun sollten, dann aber nur unter der Voraussetzung, dass sie der Träger auch genau dafür trägt. Und da würde ich einfach davon ausgehen, dass es diesbezüglich einfach ein Beweisproblem gibt. Vielleicht hat derjenige auch einfach wenig andere (wetterfeste) Schuhe als solche Stiefel (was durchaus Sinn machen kann, die halten nämlich ziemlich lange), er/sie könnte von der Arbeit kommen oder auch einfach Angst haben, ein Polizeimotorad oder den Lautsprecherwagen über die Fuß zu bekommen. Letzteres ist auch nicht erst einmal passiert.
... Hierunter fallen nach meinem Verständnis aber nicht Schuhe mit Stahlkappen. Diese dienen nicht dem Schutz vor Angriffen, sondern der Unfallverhütung etwa gegenüber Fahrzeugen. Mit der Konstruktion "als Schutzwaffen geeignet" meint der Gesetzgeber laut damaligen Kommentar nur solche Gegenständen, die im Bereich der technischen Schutzwaffen einen Entsprechungsgegenstand haben. Auch führen weder Wikipedia, noch das Skript von Herrn Mokros (www.eingriffsrecht.de, Skript zu S4) solche Schuhe als Beispiel an.
...
Hallo DanielB,
dein Verständnis mag zwar interessant sein, aber du schreibst selbst:
DanielB hat folgendes geschrieben::
Stahlkappenschuhe werden dagegen dazu hergestellt, um Personen bei der Arbeit vor Unfällen durch Einklemmen der Füße oder Überrollen mit Kraftfahrzeugen zu schützen.
Die Arbeitssicherheitsschuhe mit Stahlkappen dienen dazu, die Zehen vor herabfallenden Werkstücken (Stahlplatten) und Werkzeugen usw. zu schützen. Die Berufsgenossenschaften schreiben die Arbeitssicherheitsschuhe in den Unfallverhütungsvorschriften für einige Betriebs-/Werksbereiche und bei bestimmten Tätigkeiten vor. Keinesfalls aber wurden sie dafür hergestellt um die Zehen im Straßenverkehr vor dem überfahren von Kraftfahrzeugen zu schützen.
Die Springerstiefel (als Teil einer Uniform) dienen vorrangig auch einem anderen Zweck.
Im Straßenverkehr sind Stahlkappenschuhe bei den Fußgängern nicht vorgeschrieben. Die Füße werden und können nicht mit Stahlkappenschuhe geschützt werden, sondern nur die Zehen. Als wirksamer Schutz sind sie ungeeignet, wenn ein Wasserwerfer über die Fußspitze fährt. "Springerstiefel mit Stahlkappen" werden gerne als Angriffswaffen eingesetzt und sind daher mit Schlagringen vergleichbar.
...
Die Stahlkappenschuhe sind meist die "Docs". Und diese waren URSPRÜNGLICH Sicherheitsschuhe der englischen Hafenarbeiter. Was aber bei uns als "Docs" verkauft wird, hat nichts mehr mit Sicherheitsschuhen zu tun.
Hallo Ivanhoe,
Deine Ergänzung spräche ja dann um so mehr dafür, daß diese Stahlkappenschuhe weniger der Sicherheit der Füße dienen. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, sollen diese Stiefel anderen Menschen eher schmerzhaftere Verletzungen zufügen.
oder Pfefferspray mit denen aktiv gegen einen Angreifen vorgegangen werden kann, werden auch nicht als Schutzwaffen sondern als Waffen eingeordnet.
Nö. Pfefferspray ist ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Keine Waffe.
Und bevor das (wieder) angezweifelt wird:
Das POG Rheinland-Pfalz hat folgendes geschrieben::
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
Wie das im Polizeigesetz bezeichnet wird, darauf kommt es aber hier nicht entscheidend an. Fällt Pfefferpray sofern es nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, nicht sogar unter das Waffengesetz?
Im Versammlungsgesetz jedenfalls ist Pfefferspray nach §2 verboten (gilt natürlich nur für Teilnehmer, die Polizei darf das...) und der ist es, der bestimmt, dass bestimmte Gegenstände mit denen man andere verletzen nicht mit auf Versammlungen genommen werden dürfen. Beim §17a VersammlG geht es nicht um Gegenstände, mit denen man einen Gegenangriff starten kann, sondern mit denen man sich passiv vor Maßnahmen der Polizei schützt.
@Ivanhoe:
Bezüglich der Erfahrungen muß ich dich leider enttäuschen. Ich trage solche Stiefel nicht und habe bisher auch nicht mitgekriegt, was die Leute so damit anstellen. Das mag von der anderen Seite sogar leichter sein. Ich wäre eigentlich gut beraten, mir zumindest mal Autonomen-Kluft zuzulegen, in bürgerlicher Kleidung hat man an manchen Stellen mehr Aufmerksamkeit der Polizei als man möchte. Auf die namentliche Ansprache und den anschließenden Platzverweis durch den Hundertschaftsführer - ohne, dass der dafür die Personalien feststellen müßte - kann ich gerne verzichten.
Pfefferspray ist nur als Tierabwehrspray zulässig. Alle anderen (und somit nicht zugelassenen Pfeffersprays) sind m.W. verbotene Gegenstände. Man möge mich berichtigen, sollte ich falsch liegen.
Genau das meine ich ja, und dieses Verbot dürfte doch vermutlich im Waffengesetz sein. Die Polizei darf natürlich Waffen haben. Aber letztlich ist das auch egal, Pfefferspray fällt unstreitig unter den §2 VersammlG.
Pfefferspray ist nur als Tierabwehrspray zulässig. Alle anderen (und somit nicht zugelassenen Pfeffersprays) sind m.W. verbotene Gegenstände. Man möge mich berichtigen, sollte ich falsch liegen.
Genau das meine ich ja, und dieses Verbot dürfte doch vermutlich im Waffengesetz sein. Die Polizei darf natürlich Waffen haben. Aber letztlich ist das auch egal, Pfefferspray fällt unstreitig unter den §2 VersammlG.
Mann muss eine genaue Unterscheidung treffen, dann wird man sehen, das nicht alle "Pfeffersprays" ohne Tierabwehrfunktion verboten sind.
Im allgemeinen sind alle RSG....
1. Tragbare Gegenstände nach § 1/II Nr, 2a WaffG( Anl. 1A 1 UA2 Nr. 1.2.2 u. 1.2.3 Buchst. a)
1.1. Tierabwehrsprays, wenn sie eine solche Aufschrift haben, sind/haben...
. vom WaffG grundsätzlich nicht erfasst
. keine Kennzeichnung des BKA
. rechtlich unproblematisch, soweit zur Abwehr von Tieren eingesetzt
. unterliegen keiner Alterbeschränkung!!!
1.2 Verbote Waffen (§ 2 III, §40 WaffG Anl. 2 Absch.1 Nr 1.3.5)...
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der
Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3. Erlaubnisfreie Gegenstände( § 1 II Nr. 2a WaffG Anl.1 Absch.1 UA2 Nr. 1.2.2, Anl.2 ,Absch.1 Nr. 1.3.5)
. der Stoff der versprüht wird, muss als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sein
. Reichweite und Spühdauer müssen begrenzt sein
. durch ein amtliches Prüfzeichen (BKA) muß die Reicheweite, die gesundheitliche unbedenklichkeit sowie die Srühdauerbegrenzung nachgewiesen werden.
Was auch bei erlaubnisfreien Gegenständen zu Prüfen ist, wäre, das mindeslebensalter von 14 Jahren (§3 II WaffG) ...(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.....
Mitführpflicht eines Ausweisdokumentes ( lt. Gesetzt gem. § 38 Nr. 1 WaffG gefordert, aber erst ab vollendetem 16. Lebensjahr möglich)
Gruß Jago
Sobald jemand jegliche Formen eines RSG auf einer Versammlung bei sich führt begeht er natürlich ganz unabhängig von der waffenrechtlichen Beurteilung eine Straftat.
Sobald jemand jegliche Formen eines RSG auf einer Versammlung bei sich führt begeht er natürlich ganz unabhängig von der waffenrechtlichen Beurteilung eine Straftat.
Vorausgesetzt, man kann den Vorsatz des Mitführens nachweisen, der fahrlässige Verstoß gegen die §§2, 17a wird von §27 VersammlG nicht für strafbar erklärt. Das vergessene Messer im Rucksack ist also nicht strafbar (so die Justiz das nicht als eine reine Schutzbehauptung abtut).
Sobald jemand jegliche Formen eines RSG auf einer Versammlung bei sich führt begeht er natürlich ganz unabhängig von der waffenrechtlichen Beurteilung eine Straftat.
Vorausgesetzt, man kann den Vorsatz des Mitführens nachweisen, der fahrlässige Verstoß gegen die §§2, 17a wird von §27 VersammlG nicht für strafbar erklärt. Das vergessene Messer im Rucksack ist also nicht strafbar (so die Justiz das nicht als eine reine Schutzbehauptung abtut).
Ich korrigiere meine Aussage: Sobald jemand jegliche Formen eines RSG auf einer Versammlung bei sich führt, besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.