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Ist es möglich, dass eine bereits zur Prüfung gestellte Abiturklausur zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Bundesland nahezu identisch noch einmal zur Bearbeitung freigegeben werden kann???
Ein Freund von mir hat das gerade erlebt und es erschien mir doch recht zweifelhaft. Das Bundesland um das es hier geht ist Hessen.
Im HSchG habe ich keinen Anhaltspunkt gefunden. Für das Einreichen der Abi-Vorschläge gibt es doch sicher Richtlinien oder Verordnungen!???
Auch wenn ich grade selbst Prüfung geschrieben habe, kenne ich die Regeln nicht.
Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass es ein zentrales Archiv für Abiturvorschläge gibt. Vor allem nicht auf Bundesebene. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Ja, klar ist das möglich, ist doch anscheinend Ihrem Freund gerade auch so geschehen. Vor allem bei Ländern mit Zentralabitur ist es gut vorstellbar, dass auf Ministerialebene, wo die Klausuren erstellt und verwaltet werden, ein solcher Austausch betrieben wird. Ich kann mich noch gut erinnern, dass zwischen Bayern und Sachsen regelmäßig wechselseitig Klausuren aus den juristischen Staatsexamina übernommen wurden.
Hallo,
meine Frage:
Ist es möglich, dass eine bereits zur Prüfung gestellte Abiturklausur zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Bundesland nahezu identisch noch einmal zur Bearbeitung freigegeben werden kann???
lexxy
Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Ja, klar ist das möglich, ist doch anscheinend Ihrem Freund gerade auch so geschehen.
Birnbaum
Die Frage war ja wohl erkennbar darauf gerichtet, ob es rechtlich möglich, d.h. zulässig sei, eine Arbeit mehrfach als Abiturarbeit vorzulegen.
Die Frage ist zu bejahen. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das verbietet.
Dass das auch tatsächlich geschieht, hat seinen Grund in erster Linie darin, dass Lehrer sich nicht gerne Arbeit mit dem Erstellen neuer Themen machen und daher sehr häufig die selben Themen über Jahre hinweg in mehr oder minder großen Abständen erneut einreichen. In den Schulämtern, die die Vorschläge - z.B. in dem hier angesprochenen Bundesland Hessen - zu prüfen und zuzulassen haben, ist der Arbeitseifer auch nicht gerade überwältigend und alte Akten werden da gelassen wo sie sind.
Das ist übrigens auch der praktische Hintergrund für die hier schon häufig diskuitierte Praxis, den Abiturienten dann nach dem Abitur die Einsichtnahme in die Abiturarbeit verweigern zu wollen, was eindeutig nicht zulässig ist. Es besteht ein Anspruch auf Einsichtnahme. Es soll damit verhindert werden, dass man als Lehrer ständig neue Themen erstellen muß.
Umgekehrt ist es nicht etwa unzulässig, solche Arbeiten dann nach Akteneinsicht an Dritte, zukünftige Abiturkandidaten weiterzugeben und es ist auch nicht unzulässig, sich die Lösungen solcher Aufgaben in Vorbereitung auf das eigene Abitur gut einzuprägen . _________________ gloriaD
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