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Salvia Divinorum
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seppel22
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 04:54    Titel: Salvia Divinorum Antworten mit Zitat

Hallo , ich hab ein riesen Problem, also ich fang mal von vorne an , heute wurde ich mit ungefähr 1g mariuhana erwischt schön und gut aber das ich nicht das eigentliche Problem den die netten Polizisten haben mein Zimmer durchsucht und fabei auch 4 bongs gefunden und leider auch 100g Salvia die ich aber schon über einem jahr habe und völlig vergessen hatte . Jetzt frage ich euch was mich nun erwartet da ich nun wirklich keine Ahnung habe
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

seppel22 hat folgendes geschrieben::
... die netten Polizisten haben mein Zimmer durchsucht und fabei auch 4 bongs gefunden und leider auch 100g Salvia die ich aber schon über einem jahr habe und völlig vergessen hatte . Jetzt frage ich euch was mich nun erwartet da ich nun wirklich keine Ahnung habe

Hallo seppel22,

in einigen EU-Ländern wäre der Besitz von Salvia (noch) straffrei, aber

Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Salvia divinorum ist in Deutschland am 15. Februar 2008 nach Beschluss des Bundesrates in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen worden.

In diesem Zusammenhang ist u.a. § 1 StGB von Bedeutung, oder wie die Lateiner sagen "Nulla poena sine lege".

Wie das Gericht diese aktuelle Änderung beurteilen wird, kann aber keiner sagen. Winken

Siehe auch: "Legale Drogen immer illegaler".

Liebe Grüße

Klaus
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seppel22
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für eure Hilfe , wenn es was nützt ich bin 19 wohne zu Hause und habe keinerlei Vorstrafen etc.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Einmal abgesehen davon, dass ich noch Zweifel daran hätte, ob das Mitführen von Drogen einen ausreichenden Verdacht auf die Aufbewahrung von Drogen in der Wohnung ergibt; heißt das, dass seppel22, wenn er zum Zeitpunkt, als das Zeug verboten wurde nichts mehr von dem Besitz wußte, keinen Vorsatz für einen weiteren Besitz hat?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

seppel22 hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für eure Hilfe , wenn es was nützt ich bin 19 wohne zu Hause und habe keinerlei Vorstrafen etc.

Hallo seppel22,

vermutlich wird hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen und dies sieht verschiedene Sanktionen vor. Zunächst ist aber erstmal die Staatsanwaltschaft am Zuge. Falls diese Anklage erhebt, wird sich die Jugendgerichtshilfe (vom Jugendamt oder einem Wohlfahrtsverband) bei Dir melden.

Bis dies soweit ist, werden aber sicher noch einige Wochen durchs Land gehen.

Liebe Grüße

Klaus
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Würde ich auch so sehen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, ich weiß nicht so recht. Der Vorwurf besteht wahrscheinlich schon im Besitz des Zeugs. Und der hat nach dem Inkrafttretten des Gesetzes stattgefunden. Sich im Strafrecht auf einen 'Bestandsschutz' berufen zu wollen, wäre wohl der Lacher am Gericht. Lachen

Aber wenn er eine Quittung vorlegen kann, die den früheren Erwerb nachweist, sähe es vielleicht schon anders aus. Geschockt
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.


Zuletzt bearbeitet von Karsten am 14.09.08, 12:02, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wenn ich etwas vorsätzlich besitzen möchte, muss ich doch zumindest wissen, dass es da ist, oder? Und dann am besten auch noch Kontrolle darüber haben etc., ohne den Begriff jetzt zu zivilrechtlich anzugehen.
_________________
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
... wenn er zum Zeitpunkt, als das Zeug verboten wurde nichts mehr von dem Besitz wußte, keinen Vorsatz für einen weiteren Besitz hat?

Hallo DanielB,

auf den "Der Terror der Tugend" habe ich hier im FDR schon gelegentlich hingewiesen. Entscheidend scheint mir der Stichtag "15. Februar 2008" für die Strafbarkeit zu sein. Vor diesem Tag wurde diese Frage wohl über den "Kunstgriff" Arzneimittelrecht geregelt (siehe "Legale Drogen immer illegaler"). Nun aber ist dies eine Frage des Betäubungsmittelrecht.

Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Wenn aber doch nur Wissentliches strafbar ist?
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Wenn aber doch nur Wissentliches strafbar ist?

Lachen - jetzt wird's spannend. Winken

Dann erst mal in alter Gewohnheit ein Link zu: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Möglich ist aber, daß hier der Begriff: "Verbotsirrtum" einen Einfluß auf das eventuelle Strafverfahren haben könnte.

Zur Vertiefung: Crashkurs - Strafrecht Cool


Zuletzt bearbeitet von Dipl.-Sozialarbeiter am 14.09.08, 15:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Winken

Das bezieht sich aber auf Unkenntnis der Strafbarkeit. Hier geht es ja darum, dass der Besitz von dem Zeug vergessen wurde. Mithin stellt sich schon die Frage, ob man dann noch davon ausgehen darf, dass hier vorsätzlich entgegen der erst ab Februar auf das Zeug anwendbare Strafvorschrift gehandelt wurde. Fahrlässige Verstöße sind nämlich nicht strafbar.
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sorcerer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Meinung dazu:

1. was die "Unwissendheit" betrifft":
Man muss unterscheiden zwischen der Unwissenheit, was die Rechtslage betrifft, und der Unwissenheit, was man tut.
Wenn man nicht weiß, dass etwas verboten ist, schützt dieses Unwissen nicht vor Strafe, da hätte man sich eben informieren müssen.
Wenn man aber z.B. nicht weiß, welches Pflanzenzeug man in der Hand hat, und dann mit Salvia Divinorum erwischt wird, dann dürfte es dafür keine Strafe geben, wenn es der Richter glaubt, dass man es eben wirklich nicht wusste, was das Zeug ist.
So etwas kommt z.B. zum Einsatz, wenn ein Kiffer seine illegalen Hanfpflanzen bei seiner (evtl. tatterigen) Oma auf die Fensterbank stellt, und die Oma damit erwischt wird. Wenn der Richter der Oma glaubt, dass ihr Enkel gesagt hat, es wäre legaler Hopfen, dann muss die Oma freigesprochen werden.

2. Was Salvia Divinorum betrifft:
Auch 100gr können hier eine geringe Menge sein. Es müsste deswegen eine geringe Menge sein, weil Salvia Divinorum keine verbotenen Inhaltsstoffe enthält, und Pflanzenmaterial, welches als Btm gilt, immer anhand seinem Gehalt an verbotenen Inhaltstoffen bewertet wird, z.B. Hanf, THC-Gehalt, bzw. potenzieller THC Gehalt, wenn die Pflanzen Blüten tragen.

Es sind bislang keine Schädigungen durch den Konsum von Salvia Divinorum aufgetreten, und es gibt weltweit keinen einzigen Fall einer Abhängigkeit.
Das Verbot von SD ist rein auf Verdacht und als Prävention erlassen worden, die Bestrafung insbesondere was Besitz betrifft, ist daher verfassungsrechtlich extrem zweifelhaft. Auch aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt.

Im Falle eines Prozesses sollte man auf jeden Fall auf die verfassungsrechtliche Problematik hinweisen.

3. Was "Besitz" betrifft. "Besitzt" setzt immer der Willen und das Wissen voraus, Herrschaft übre ein Objekt auszuüben. Wenn in einer vergessenen Ecke des Haushaltes irgendetwas vor sich hingammelt, was man eben vergessen hat, dann liegt eigentlich kein "besitz" vor, weil eben der ausgeübte Herrschaftswille nicht vorhanden war. Dies noch als Ergänzung zur Unwissenheit, die hier ja nicht vorliegt, weil das Pflanzenzeug ja als Ssalvia Divinorum bekannt war.

Die Chance, sich damit herauszureden, man hätte nicht gewusst, dass es SD ist (hätte auch Gingko sein können), ist wohl vergeigt worden.

Deswegen ja besser immer nichts sagen.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

sorcerer hat folgendes geschrieben::
3. Was "Besitz" betrifft. "Besitzt" setzt immer der Willen und das Wissen voraus, Herrschaft übre ein Objekt auszuüben. Wenn in einer vergessenen Ecke des Haushaltes irgendetwas vor sich hingammelt, was man eben vergessen hat, dann liegt eigentlich kein "besitz" vor, weil eben der ausgeübte Herrschaftswille nicht vorhanden war. Dies noch als Ergänzung zur Unwissenheit, die hier ja nicht vorliegt, weil das Pflanzenzeug ja als Ssalvia Divinorum bekannt war.

Die Chance, sich damit herauszureden, man hätte nicht gewusst, dass es SD ist (hätte auch Gingko sein können), ist wohl vergeigt worden.

Vielleicht ist aber immerhin festgehalten worden, dass der TE (angeblich) nicht mehr wußte, dass er noch SD hat.
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sorcerer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vielleicht ist aber immerhin festgehalten worden, dass der TE (angeblich) nicht mehr wußte, dass er noch SD hat.


Könnte sein, leider ist es aber oft so, dass nur die Dinge festgehalten werden, die als belastende Faktoren genutzt werden können.

Noch etwas zur geringen Menge:

Es gab mal einen Fall, in der es um die afrikanische Kaudroge Kath ging. Kath enthält das verbotene Kathion, aber oft nur in so geringen Mengen (weil es sich schnell zersetzt), dass dafür u.U. deutlich über 100kg Blattzeugs nötig sind, damit eine Menge zustande kommt, die über der sog. geringen Menge liegt.

Dass also wirklich riesige Mengen notwendig sein können, um eine Strafe zu begründen, ist also nicht unüblich.

Und bei Kath gibt es immerhin den verbotenen chemischen Stoff, der die Strafbarkeit des Pflanzenzeugs begründet.

Das gibt es bei Salvia Divinorum nicht.

Die psychoaktiven Inhaltsstoffe (Salvinorin A usw.) stehen NICHT auf den UNO-Verbotslisten, und sollen dort auch nicht aufgenommen werden, weil durch Salvia Divinorum keine Gefährdung der Gesellschaft ausgeht. Das ist international anerkannt.
Für Verbote des Pflanzenzeugs sind die einzelnen Nationen selbst zuständig, und in den meisten Ländern ist SD legal, weil dort ein Verbot nicht für nötig gehalten wird, Strafverfolgung kostet ja nur Geld!
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