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doppelte Stastsbürgerschaft innerhalb der EU und Wehrpflicht
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 18:13    Titel: doppelte Stastsbürgerschaft innerhalb der EU und Wehrpflicht Antworten mit Zitat

Nehmen wir an A ist deutscher und griechischer Staatsbürger.
Er lebte bis zum 18 Lebensj. in GR wo er auch gemuster wurde (mit 17). Er war von der Wehrp. bis zu seinem 25 LJ zurückgestellt (Studium in D) von GR Seite aus. NAch seinem Studium ging A dann 25 Jahre alt zum deutschen KWE und forderte ein gemustert zu werden, dies wurde ihm verweigert! da er ja über der Grenze war. Auf seine Anfrage hin wurde ihm mitgeteilt (mündlich natürlich) dass niemand der bis zu seinem 23 LJ nicht erfasst wurde später einberufne/gemustert wird (das war im Jahr 2003). Nun muss A in GR 12 Monate zum Bund (alternativer Zivildienst beträgt 24 Monate). A ist seit 2004 in GR fahnenflüchtig was aber kein wirkliches Problem darstellt.
A bat das KWE ihm eine Bescheinigung auszustellen in der steht er habe seine VErpflichtungen ggüb. dem deutschen Staat und der d. wehrpflicht erfüllt, da er ja nichts dafür konnte dass er in Deutschland nicht mehr der Pflicht unterliegt. Diese wurde ihm verweigert.
A hat in Erwägung bezogen die gr. Staatsbürgerschaft abzulegen, dies ist allerdings nicht möglich solange man seine Wehrpflicht nicht absolviert hatt.
A hatte versucht Hilfe in dieser Angelgenheit zu bekommen, dass auswärtige Amt weigerte sich allerdings Hilfe zu leisten, da GR zu Europa gehört und die Problematik der Wehrpflicht bekannt sei, aber keine unmittelbare BEdrohung bestünde (Fahnenflucht sei ja selbst verschuldet!).
A sucht nach weiteren Möglichkeiten-Ideen mit welchen er gegen die (seiner Meinung nach) nicht selbst verschuldeten Nachteile seiner Person (z.B. Reisefreiheit nach GR als deutscher Staatsbürger, frei Wahl der Niederlassung im EU Raum etc.)

Kennt jemand entsprechende Sachverhalte und könnte ANregungen geben?
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 22:05    Titel: Re: doppelte Stastsbürgerschaft innerhalb der EU und Wehrpfl Antworten mit Zitat

galatisa hat folgendes geschrieben::
A bat das KWE ihm eine Bescheinigung auszustellen in der steht er habe seine VErpflichtungen ggüb. dem deutschen Staat und der d. wehrpflicht erfüllt, da er ja nichts dafür konnte dass er in Deutschland nicht mehr der Pflicht unterliegt. Diese wurde ihm verweigert.


Das wundert mich nicht - warum sollte das KWE etwas bescheinigen, was nicht stimmt? Hätten keine Gründe für den Wegfall einer Musterung (Doppelte Staatsbürgerschaft) vorgelegen, hätte das KWE schon deutlich früher einen Musterungstermin festgesetzt. Seine Verpflichtungen gegenüber dem deutschen Staat hat er also nicht erfüllt, denn dazu hätte er ja den Wehr-/Ersatzdienst ableisten müssen bzw. sich erstmal mustern lassen müssen.

Gruß,

katmai.
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 09:09    Titel: Re: doppelte Stastsbürgerschaft innerhalb der EU und Wehrpfl Antworten mit Zitat

katmai hat folgendes geschrieben::

Das wundert mich nicht - warum sollte das KWE etwas bescheinigen, was nicht stimmt? Hätten keine Gründe für den Wegfall einer Musterung (Doppelte Staatsbürgerschaft) vorgelegen, hätte das KWE schon deutlich früher einen Musterungstermin festgesetzt. Seine Verpflichtungen gegenüber dem deutschen Staat hat er also nicht erfüllt, denn dazu hätte er ja den Wehr-/Ersatzdienst ableisten müssen bzw. sich erstmal mustern lassen müssen.


Das KWE weiss nihcts von einer doppelten Staatsbpürgerschaft des A. A bekam auch nie einen Musterungstermin obwohl immer ganz normal der Meldepflicht nachgegangen. Als A sich zum KWE bemühte tat er dies aus eigener Entscheidung, fragte beim KWE nach wieso er nicht zur Musterung einberufne wurde. Da wurde ihm auch mitgeteilt das nicht jeder gemustert wird. So auch A.

BEscheinigt sollte A doch schon das er keine Verpflichtungen dem deutschen Staat gegenüber hat, da er ja defacto keine mehr hat!
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Da ich gerade zum ersten Mal höre, dass nicht jeder männliche deutsche Staatsbürger gemustert wird bzw. angeschrieben wird (und dann mitteilen kann, dass er gerade dabei ist Pfarrer zu werden o.ä.), klinke ich mir hier aus - vielleicht kann einer der Wehrrechtler mehr dazu sagen.

Jedoch ist es wichtig, ob jemand als tauglich gemustert wird und dann auf die Heranziehung verzichtet wird, oder ob jemand gar nicht zur Musterung aufgefordert wird. Im Ergebnis läuft es auf das gleiche hinaus, ist jedoch in der Entstehung fundamental anders.

Gruß,

katmai.
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 18.09.08, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Eine Musterung in Deutschland war wegen der bereits erfolgten Musterung in Griechenland nicht mehr notwendig.

Interessant woher haben Sie denn das? Sie glauben doch nicht allen ernstens dass die gr. Behörde der deutschen unaufgefordert Infos zukommen lässt.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Eine Einberufung zu den Deutschen Streitkräften, war schon deshalb nicht möglich, mangels Musterung.

Welche das deutsche KWEA versäumt hat...
Andere Fälle gleicher Nationalitäten, gleicher Altersgruppen, gleichen Hintergrunds bekammen eine Musterungsaufforderung des KWEA
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Die Zurückstellung nach griechischem Recht bis zum 25. Lebensjahr hatte zur Folge, dass eine Einberufung in Deutschland aufgrund der Regeln des Wehrpflichtgesetzes hinsichtlich der Altersgrenze nicht mehr erfolgen konnte. Zumal eine Zurückstellung Deutscher Wehrersatzbehörden gar nicht vorlag.

Genau lesen. Das deutsche KWEA wusste/weiss nichts von der GR Rückstellung. Eine Musterung fürher hätte vom deutschen KWEA erfolgen müssen (in den anderen angesprochenen Fälle war dies auch der Fall).
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Insgesamt war der griechische Wehrpflichtige als Doppelstaater dem Zugriff der Deutschen Wehrersatzbehörden entzogen.
Keinesfalls, müssten Sie nochmal lesen was w.o. steht. Die PErson wirde vom KWEA nicht geführt aus irgend einem Grund.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Jetzt herzugehen und zu sagen, man sei von den Deutschen Wehrersatzbehörden nicht zur Musterung geladen worden, dürfte man schlichtweg als Schutzbehauptung werten..
Sie scheinen den Fall ja gut zu kennen! Es ist keine Schutzbehauptung es ist leider -in diesem Fall- Tatsache.

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Die darüber hinaus gehende Bitte, eine Wehrdienstbescheinigung auszustellen, ist schon dreist.
Dreist ist es nicht es ist ne logische Schlussfolgerung. Und wenn sie den Eingangsthread gelesen hätten würden Sie auch verstehen dass nach einer Bescheinigung der Erfüllung der WehrPflicht gebeten wurde. Wenn der Bürger eine Pflicht hat, die er aus eigenem VErschulden nicht einhalten konnte bzw. durfte (in diesem Fall das Erreichen eines bestimmten Alters) sollte der Staat oder in diesem Fall das KWEA ihm eine BEscheinigung ausstellen in der steht das er diese Pflicht erfüllt hat.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Wehrdienst in den deutschen Teilstreitkräften wurde nicht geleistet. Insoweit kann das KWEA eine solche Bescheinigung gar nicht ausstellen.
Im Endeffekt ist es nicht das eigene VErsäumniss dass kein Dienst geleistet wurde.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Für den TE,
weitere Informationen erhäz man durch das " Merkblatt zur Wehrpflicht griechisch- deutscher Doppelstaater" (Google hilft bei der Suche) oder beim Bundesministerium der Verteidigung Abteilung Recht

Danke der TE befasst sich schon seit einigen JAhren mit o.g. Problematik, Das MErkblatt und GEsetzestexte beider Staaten sind bekannt, mit dem Bundesministerium hatte der TE in der VErgangenheit schon Kontakt.

Die Frage und (natürlich auch Ihr Hinweis das es darum geht kein (Wehr)dienst zu leisten ist korrekt - manchmal gibt es auch VErweigerer) die sich stellt und die auch noch nicht beantwortet wurde ist: Was macht jemand der in der Mitte gefangen ist?
1) Wenn kein Dienst in GR oder entsprechende Dienst in der EU oder NATO geleistet wurde, kann man die GR Staatsbürgerschaft nicht abgeben (m.a.W : als männlciher GRieche geboren, für immer Grieche)
2) Das gr. Militär erkennt nur sehr schwer und das erst seit ein Paar Jahren den Ersatzdienst an (der s.g. Ersatzdienst in Gr. besteht es seit einem dutzend Monaten und dauert fast doppelt so lang wie der Wehrdienst)
3) Als VErweigerer (bzw. Totalverweigerer) landet man in gr. immer noch im Knast (kein Witz können Sie nachlesen)
4) In Deutschland ist die dopp. Staatsbürgerschaft für GR eine der wenigen Ausnahmen genau aus den o.g. Punkten.
5) Der Monatssold gr. Soldaten beträgt 8,41€ ! Und dass für jeden der 12 Monate! Für Leute ohne Familie oder mit eigenen Kindern ist der Wehrdienst finanziell nicht drinn!

Evtl. können Sie nun verstehen wieso jemand lieber in D seiner "Wehrpflicht" nachgekommen wäre. Und da dies nicht mehr geht den Dienst in Gr verweigert bzw. umgehen möchte!

SG
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.09.08, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

galatisa hat folgendes geschrieben::
Wenn der Bürger eine Pflicht hat, die er aus eigenem VErschulden nicht einhalten konnte bzw. durfte (in diesem Fall das Erreichen eines bestimmten Alters) sollte der Staat oder in diesem Fall das KWEA ihm eine BEscheinigung ausstellen in der steht das er diese Pflicht erfüllt hat.
Mal abgesehen davon, daß die Formulierung in dem Zitat offensichtlich fallig völsch ist: wieso sollte die Erfüllung einer Pflicht bescheinigt werden, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllt wurde? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 01:43    Titel: Antworten mit Zitat

Von mir aus dann eine BEscheinigung das er der Pflicht nicht mehr unterliegt. Geschockt
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 06:27    Titel: Antworten mit Zitat

galatisa hat folgendes geschrieben::
Von mir aus dann eine BEscheinigung das er der Pflicht nicht mehr unterliegt. Geschockt


Nicht mehr ist falsch und irreführend, weil er sich ja davor gedrückt hat. Nicht wäre evtl. zutreffender... passt aber auch ned ganz.

Wenn dann dürfte allenfalls bescheinigt werden, dass er dieser Pflicht nicht unterliegt weil er ihr nicht Genüge getan hat und nur zu alt dafür geworden ist , (jetzt mal ins Unreine formuliert).

Ganz allgemein darf eine Bescheinigung nicht den Eindruck vermitteln (was aber wohl gewollt ist ) dass er eine gesetzliche Pflicht abgeleistet wurde.

Also würde ich wenn ich es denn müßte, so formulieren:

Zitat:
galatisa hat die Wehrpflicht nach dem deutschen Wehrrecht nicht erfüllt, da er hier den Eindruck vermittelte er werde diese nach griechischem Recht erfüllen. Heute kann galatisa nicht mehr zur Ableistung des deutschen Wehrdienstes herangezogen werden, da er dafür zu alt ist.


Diese Bescheinigung gäbe nach menem Dafürhalten den Sachverhalt (so we ich ihn verstanden habe) wieder und wäre am wenigsten geeignet einen unzutreffenden Eindruck zu hinterlassen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 08:38    Titel: Re: doppelte Stastsbürgerschaft innerhalb der EU und Wehrpfl Antworten mit Zitat

galatisa hat folgendes geschrieben::
Das KWE weiss nihcts von einer doppelten Staatsbpürgerschaft des A.


Die m.W. auch nicht so wahnsinnig interessant ist.

galatisa hat folgendes geschrieben::
A bekam auch nie einen Musterungstermin obwohl immer ganz normal der Meldepflicht nachgegangen.


Das reicht bei der Erfassung zur Wehrpflicht m.W. grundsätzlich nicht aus.

Hat A ein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung nach § 15 Abs.1 WehrpflG bekommen bzw. ist er der öffentlichen Bekanntmachung nachgekommen.

Ein Beispiel dazu siehe hier --> http://stadtzeitung.luebeck.de/artikelarchiv/2003/266/2669903.html

§ 15 WehrpflG --> www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__15.html
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
weil er sich ja davor gedrückt hat.

Das stimmt so nicht. Die fiktive PErson hat sich nicht gedrück. Sie ging NAch dem Studium zum KWEA -zu dem Zeitpunkt 24,x Jahre alt - und fragte zuerst was denn sei wieso er nicht gezogen wurde etc. und erfuhr dann, dass das KWEA keine Person über 23 zieht (das war 2003 wo sich die Grenze von 25 auf 23 verändert hatte).
Redfox hat folgendes geschrieben::

Die m.W. auch nicht so wahnsinnig interessant ist.
Eigentlich nicht allerdings wird damit hier immer wieder unterstützt dass das KWEA aus diesem Grund nicht zur Musterung geladen hat.
Redfox hat folgendes geschrieben::

Das reicht bei der Erfassung zur Wehrpflicht m.W. grundsätzlich nicht aus.
Hat A ein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung nach § 15 Abs.1 WehrpflG bekommen
Nein
Redfox hat folgendes geschrieben::
ist er der öffentlichen Bekanntmachung nachgekommen.
Und in diesem letzten liegt der Hund begraben. Das es diese öff. BEkanntmachungen gibt kannte A nicht, aus seinem BEkanntenkreis wurden andere Personen persölich angeschrieben. Diese waren an Ihrem 18 Geburtstag auch im Ausland wohnhaft und gemeldet. Damit stimme ich allen Beiträgen zu dass A seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, Unwissenheit schützt halt nicht.
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CIS
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Also dieses fiktive Situation ist schon ganz schön verfahren und vertrackt.

Aber wie wärs denn mit einem Freiwilligen Sozialen Jahr? Das ist in Deutschland bis 27. möglich. Das kann in Deutschland den Zivildienst ersetzen (dort aber nur bis 23. und nur wenn man vorher anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, was ohne Musterung kaum gehen dürfte). Erkennen das vielleicht auch die griechischen Behörden als Ersatzdienst an?

Im Übrigen will ich anmerken, dass es durchaus sein kann, dass man nicht persönlich erfasst wird (von dieser "öffentlichen Bekanntmachung" habe ich bis jetzt noch nie was gehört. Wäre ich damals nicht angeschrieben worden, hätte ich mich glatt strafbar gemacht) oder erfasst, aber nicht zur Musterung geladen wird. Habe im Bekanntenkreis von solchen Fällen gehört. Kommt wohl sehr selten vor, aber möglich. Jede Verwaltung macht Fehler.
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

CIS hat folgendes geschrieben::

Aber wie wärs denn mit einem Freiwilligen Sozialen Jahr? Das ist in Deutschland bis 27. möglich. Das kann in Deutschland den Zivildienst ersetzen (dort aber nur bis 23. und nur wenn man vorher anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, was ohne Musterung kaum gehen dürfte). Erkennen das vielleicht auch die griechischen Behörden als Ersatzdienst an?

Leider (noch) nicht, und die 27er MArke liegt schon hinter A.
CIS hat folgendes geschrieben::

Habe im Bekanntenkreis von solchen Fällen gehört. Kommt wohl sehr selten vor, aber möglich. Jede Verwaltung macht Fehler.

Scheint aber niemand wirklich glauben zu wollen, dass so etwas passieren könnte Smilie

Volker13 hat folgendes geschrieben::


ich denke mal, dass hier nicht ein gewisses Unwissen vorliegt. Die Wehrerfassung ist garantiert erfolgt, ob schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, kann erstmal dahingestellt bleiben.

Doch es lag das Unwissen vor das auch in D durch öffentliche Bekanntmachung eine Musterungsaufforderung erfolgt. Ist in GR auch so (nur so den es gibt in Gr keine Meldepflicht bzw. korrekt formulliert wird dieser nicht nachgegangen und das Nichnachgehen nicht wirklich bestrafft, dadurch weiss der Staat nicht wo seine Bürger wohnhaft sind. Die einzige Adresse die der Staat hat ist diejenige die man angibt wenn man seinen ersten AUsweis ausstellt welcher dann sage und Schreibe 50 Jahre gültig ist...)
Volker13 hat folgendes geschrieben::

Das KWEA wird durch die Meldebhörden informiert.
Der deutschen Botschaft AThen lag die Adresse A's vor
Volker13 hat folgendes geschrieben::

Insoweit ist es durchaus denkbar, dass das zuständige KWEA über das Bundesverwaltungsamt Kenntnis über die Musterung und Zurückstellung in Griechenland erhalten hat.
Sie waren anscheinend noch nie bei einer GR. Musterung anwesend. Dort wird einzig und allein verglichen, ob hinter dem Namen der im GEburtenregister besteht auch eine PErson existiert. Dort wird weder gefragt ob man eine weitere Staatsbürgerschaft hat noch wo man wohnt. DAs passiert alles im JAhr in dem man das 17 Lebensjahr begeht. Person A war beispielsweise am Ort X gemeldet, unterlag aber dem gr. KWEA an ort Y denn dort wurde er gemeldet als er geboren war, was wiederum nicht der Geburtsort sein muss (können Sie nachprüfen das dem so ist.). Wenn das Auswärtige Amt nun fragt ob Person A, wohnhaft X gemustert wurde ist die Antwort nicht zwingend Ja, da A ja beim KWEA des Ortes Y gemustert wurde.

VErzwickte Situation die schildern soll dass die deutsche Behörde auch über das AA nicht wissen konnte ob A in GR gemustert wurde.
Volker13 hat folgendes geschrieben::

Andernfalls wäre eine Ladung zur Musterung erfolgt.

Wie versucht zu erklären nicht zwangsläufig!
Volker13 hat folgendes geschrieben::

Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Betroffene sich erst nach seinem Studium an das KWEA gewandt hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Betroffene wusste, dass eine Einberufung nach Vollendung des 23. Lebensjahres in Deutschland nicht mehr erfolgen würde.

Wie schon geschrieben A dachte, denn es änderte sich zu diesem ZEitpunkt dass noch die 25 JAhre Grenze galt, war damals 24,5 Jahre alt und wollte Zivildienst leisten. Ob Sie dies nun glauben oder nicht ändert nicht an der Tatsache.
Volker13 hat folgendes geschrieben::

Würde das KWEA eine Bescheinigung ausstellen, dann könnte darin nur stehen, dass der Dienst nicht abgeleistet wurde; nach Beendigung des Studiums die Altersgrenze überschritten war, so dass eine Ableistung des Wehrdienstes nach Deutschem Recht nicht mehr in Frage kommt.

Wurde eingesehen.
Volker13 hat folgendes geschrieben::

Demnach kommt für den Doppelstaater nur das griechische Wehrpflichtgesetz in Frage. Denn wäre in Deutschland eine Musterung durchgeführt worden, wäre der Wehrpflichtige aufgrund seines Studiums ohnehin zurückgestellt worden.

Mir ging es eher um die Bantwortung oder Diskussion der Frage was in solchen Sachen auf EU Ebene passieren könnte.
Was gemeint ist:
Wäre A nicht GR und D , sondern Italiener und D könnte er (müsste er von deutscher Seite aus) sich bei seinem 18 Lebensjahr für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden. Für einen GR-D gibts eine Ausnahme von diesem Gesetz!

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Alles in Allem bleibt nur die Wehrpflicht in Griechenland. Sich dieser durch Fahnenflucht entziehen zu wollen, halte ich für äußerst risikobeladen.

MAchen Sie sich keine Sorgen: Fahnenflucht gilt in Griechenland seit 2003 als Ordnungswidriegkeit und nicht mehr als Straftat man, wenn man gefasst wird drohen einem 6 Monate Zusatzdienst -kaufbar für 810€ / Monat bei einem Sold von 8€ Smilie. Und das gute an der doppelten Staatsbürgerschaft ist das man 2 Pässe hat oder bei einem Fahnenflüchtigen nur einen den DEN kann man leider nicht mehr bekommen solange man fahnenflüchtig ist.
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
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BeitragVerfasst am: 20.09.08, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

DIe genaue Musterungsabfolge auf Kreta kenn ich ehrlich gesagt nicht. In Ballungszentren wie AThen werden alle wehrpflichtigen öffentlich aufgefordert während einer bestimmten Woche (stellen Sie sich vor wiviele dass sind) an einem der fünf Vormittage (je nach Anfangsbuchstaben des NAchnamens) in einer Militärscheune zu erscheinen, zeigen dort ihre AUsweise es wird die Anwesenheit der Person abgehackt und man geht nach Hause. Dies ist allerdings schon 15 JAhre her inzwischne haben sich die Sachen Richtung Zivilisation verändert.

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Aus diesem Grunde stellt sich auch die Frage, seit wann denn eine doppelte Staatsbürgerschaft bestanden haben soll.


Die doppelte Staatsbrürgerschaft besteht seit GEburt,
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Die griechischen Behörden müssen doch davon gewusst haben.

Müssen ? Nein, nciht wirklich die GR interresiert dies ziemlich wenig.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Andernfalls hätten sie doch die Zurückstellung auf der Grundlage des Studiums in deutschland gar nicht zugestimmt oder nicht zustimmen dürfen.
Wenn Sie das sagen. ABer obs die wirklich interessiert...

Wie ich schon versuchte zu erklären geht es weniger um das wieso nicht gemustert wurde als um das wieso es bei zwei verschiedenen doppelten Staatsbürgerschafts Szenarien innerhalb der EU UNterschiede gibt und wie oder was Mann (Frau ist leider weniger interessant) gadegen unternehmen könnte.
Das bzgl. der Musterung einiges schiefffgelaufen (egal jetzt von welcher Seite und mit wessen VErschulden) ist steht ausser Frage.
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galatisa
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Anmeldungsdatum: 27.11.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 09:43    Titel: Re: doppelte Stastsbürgerschaft innerhalb der EU und Wehrpfl Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

Hat A ein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung nach § 15 Abs.1 WehrpflG bekommen bzw. ist er der öffentlichen Bekanntmachung nachgekommen.

Der RIchtigkeit halber: Siehe Volker13 Link http://www.athen.diplo.de/Vertretung/athen/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/Download/DownloadDatei__Wehrpflicht,property=Daten.pdf Seite 4 Punkt 1. Dort lese ich nichts von einer öff. BEkantgabe, vielmehr steht da: 1) Gehen Sie zur MEldebehörde, 2) Warten Sie ab das PApier vom KWEA kommt!
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 20.09.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich dem ganzen Geschehen bisher richtig folgen konnte, ist es doch wohl so, daß hier grundsätzlich zwei Staaten zumindest theoretisch das Recht haben, die Ableistung des Wehrdienstes zu fordern. In dem anscheinend 'angenehmeren' Land wird dieses Recht nicht ausgeübt (wie das zustande kam und inwieweit der Wehrpflichtige daran möglicherweise durch aktives Nicht- bzw. zu-spät-Handeln mitgewirkt hat, kann hier unberücksichtigt bleiben), nun meldet sich das andere Land.

An dem grundsätzlichen Anspruch dieses anderen Landes scheint es keinen Zweifel zu geben. Wenn das so ist, wird der Betreffende dort seinen Wehrdienst ableisten oder ggf. fahnenflüchtig werden müssen.
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