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UG FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.12.2005 Beiträge: 606 Wohnort: nördliche Halbkugel
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Verfasst am: 24.09.08, 21:22 Titel: Laute Notdurftverrichtung |
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Hier mal was Lustiges, um den Unterhaltungswert im Immobilienrecht etwas zu erweitern:
50 Jahre altes Wohnhaus mit 8 ETW teils von Mietern, teils von Eigentümern selbst bewohnt.
In die oberste Etage zieht eine junge füllige Dame ein, die in der Gastronomie als Köchin tätig ist.
Sie kommt meist nachts gegen 1:00 Uhr nach Hause. Bevor sie sich irgendwann gegen zwei auf die Nachtruhe vorbereitet, begibt sie sich zur Notdurftverrichtung auf die Toilette.
Das, was die Dame berufsbedingt während der Arbeitszeit recht üppig in sich hineinfüllt, scheidet sie dann während des nächtlichen Toilettengangs genauso opulent wieder aus.
Wenn sie danach den in die Jahre gekommenen Druckspüler betätigt, spült der laut röhrend die gewaltigen Reste ihrer Verdauung in das Abwasserfallrohr.
Diese Geräuschkulisse hat eine Kettenreaktion zur Folge.
Der alte Herr X wird davon wach, merkt, dass er auch mal muss, geht ebenfalls auf die Toilette und betätigt natürlich auch seinen Druckspüler. Oma Y von ganz unten wurde nun inzwischen auch wachgespült, kann nicht mehr einschlafen und macht den Fernseher für ein Stündchen an...
Mittendrinn wohnt der Herr Z, der um 4:00 Uhr aufstehen muss, weil er zum Frühdienst muss.
Der wird nun langsam knatschig und bittet die Köchin von ganz oben, sich doch einen Spülkasten installieren zu lassen, weil ihr Druckspüler einfach zu laut ist und fast das ganze Haus weckt.
Damit hat die Köchin als Mieterin natürlich nichts zu tun, erst recht nicht, als sie auf Anfrage erfährt, dass ein Spülkasten mit Installation wohl weit über 200 Euro kostet.
Weil ihr aber die rege Anteilnahme an ihrem nächtlichen Geschäft unangenehm ist, bittet sie ihren Wohnungseigentümer um eine Spülkasteninstallation.
Der wiederum meint, das sei nicht notwendig, der Druckspüler ist in Ordnung, die sollen sich alle nicht so anstellen.
Tja, noch gibt es keinen Streit, aber der Frühdienstler lässt nicht locker, zumal sogar sein bester Kumpel ein Haus weiter die nächtliche Abspülaktion der Köchin akustisch verfolgen kann.
Wenn also in einem Altbau ein alter Druckspüler so laut ist, dass es zu Beschwerden kommt, ist dann der betreffende Wohnungseigentümer zur Abhilfe verpflichtet? _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben! |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 24.09.08, 21:44 Titel: Re: Laute Notdurftverrichtung |
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| UG hat folgendes geschrieben:: | | ...... Wenn also in einem Altbau ein alter Druckspüler so laut ist, dass es zu Beschwerden kommt, ist dann der betreffende Wohnungseigentümer zur Abhilfe verpflichtet? |
Da der Druckspüler heute diesselben Dezibel entwickelt wie bei Einzug des Mieters, schuldet er keine Modernisierung auf einen leiseren Spülkasten. An der Lautstärke des Druckspülers dürfte sich seit Mietbeginn ja nichts verändert haben.
Das Betätigen einer Klospülung wie auch baden oder duschen lässt sich nicht auf bestimmte Tageszeiten beschränken. Es gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Mieters, auch nachts zu pinkeln.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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UG FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.12.2005 Beiträge: 606 Wohnort: nördliche Halbkugel
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Verfasst am: 24.09.08, 22:12 Titel: |
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Nö, das Persönlichkeitsrecht des Mieters ist unbestritten.
Die Lautstärke des Druckspülers dürfte auch vor Mietbeginn einen ähnlichen Level erreicht haben. Das hat nur niemand bemerkt, weil er zuvor meistens tagsüber betrieben wurde.
Die Frage zielt auf die Verwendung unangemessen lauter Hilfsmittel zu Nachtzeiten ab.
Um es mal auf die Spitze zutreiben:
Theoretisch könnte die Mieterin ihren Haufen auch „leise“ mit einem Eimer Wasser wegspülen.  _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben! |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 24.09.08, 22:21 Titel: |
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| UG hat folgendes geschrieben:: | ...... Theoretisch könnte die Mieterin ihren Haufen auch „leise“ mit einem Eimer Wasser wegspülen.  |
Richtig. Die Betonung liegt auf "könnte". Das Mietrecht erlaubt es jedoch nicht, dies zu vom Mieter zu verlangen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 25.09.08, 11:38 Titel: |
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Dem kann noch nicht zugestimmt werden. Es gilt die TA- Lärm die einzuhalten ist. Auch Druckspüler können Ihre Geräusche verändern.
Bayerische OLG: In einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr wirksam vereinbart werden. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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Niemand2000 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.07.2008 Beiträge: 832
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Verfasst am: 25.09.08, 14:13 Titel: |
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| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | Dem kann noch nicht zugestimmt werden. Es gilt die TA- Lärm die einzuhalten ist. Auch Druckspüler können Ihre Geräusche verändern.
Bayerische OLG: In einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr wirksam vereinbart werden. | aber im Sachverhalt geht es nicht um Duschen und Baden, sondern um Sch... in allen Variationen: mit Würmern, ohne Würmern, mit Fliegen, ohne Fliegen  |
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Hinnerk14 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 403 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 25.09.08, 16:28 Titel: |
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Wenn der Schi.. fliegen kann, ist die Lösung doch ganz einfach:
Fenster auf und weg damit. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen ) |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 26.09.08, 12:22 Titel: |
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| Lucky hat folgendes geschrieben:: | | 50 Jahre altes Wohnhaus mit 8 ETW teils von Mietern, teils von Eigentümern selbst bewohnt. | Es ist eine WEG.
| Lucky hat folgendes geschrieben:: | | Das Betätigen einer Klospülung wie auch baden oder duschen lässt sich nicht auf bestimmte Tageszeiten beschränken | Es war nur ein Hinweis auf diesen Beitrag
| Niemand2000 hat folgendes geschrieben:: | sondern um Sch... in allen Variationen: mit Würmern, ohne Würmern, mit Fliegen, ohne Fliegen  | Das Klo ist in der Mittagszeit ohne Fliegen, da sind sie alle in der Küche.  _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 26.09.08, 19:47 Titel: |
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| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Bayerische OLG: In einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr wirksam vereinbart werden. |
Richtig - zwischen den Eigentümern. Das bedeutet aber nicht, daß es auch im Mietrecht durchsetzbar wäre. Oder irre ich mich?
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 26.09.08, 22:25 Titel: |
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| Die Dame müßte § 9 von http://hometown.ao l.de/_ht_a/svenkesslerla/area/area_03.html übergehen! |
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Niemand2000 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.07.2008 Beiträge: 832
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Verfasst am: 26.09.08, 22:43 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | | Die Dame müßte § 9 von http://hometown.ao l.de/_ht_a/svenkesslerla/area/area_03.html übergehen! | ich bekomme eine fehlermeldung wenn ich den link eingebe |
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Niemand2000 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.07.2008 Beiträge: 832
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Verfasst am: 26.09.08, 22:44 Titel: |
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| Lucky hat folgendes geschrieben:: | | RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Bayerische OLG: In einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr wirksam vereinbart werden. |
Richtig - zwischen den Eigentümern. Das bedeutet aber nicht, daß es auch im Mietrecht durchsetzbar wäre. Oder irre ich mich?
MfG
Lucky | Ich hatte solch einen Mietvertrag, Vermieter war allerdings das Bundesvermögensamt |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 27.09.08, 15:14 Titel: |
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| Lucky hat folgendes geschrieben:: | | RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Bayerische OLG: In einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr wirksam vereinbart werden. |
Richtig - zwischen den Eigentümern. Das bedeutet aber nicht, daß es auch im Mietrecht durchsetzbar wäre. Oder irre ich mich?
MfG
Lucky | Die Vermutung ist richtig. Hier ist es eine ETW.
Die Frage wäre, was passiert, wenn die Eigentümer es vereinbaren und es Mieter gibt. Wie viel Stimmen sind erforderlich. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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