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erkennungsdienstliche behandlung
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bfu1312
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 20:47    Titel: erkennungsdienstliche behandlung Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn man eine Vorladung bei der Polizei hat und eine Erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden soll muss man das machen?? oder muss es erst durch Die Staatsanwaltschaft beantragt werden?

Danke
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sweet100
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Foto und Fingerabdrücke da lassen.

Das Foto ist übrigends ein Nacktfoto vor der ganzen Belegschaft. :oops:
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

sweet100 hat folgendes geschrieben::
Foto und Fingerabdrücke da lassen.

Das Foto ist übrigends ein Nacktfoto vor der ganzen Belegschaft. Verlegen


Was sollen denn solche kindischen Antworten?
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Holly Golightly
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Anmeldungsdatum: 28.09.2008
Beiträge: 68
Wohnort: 727 Fifth Avenue / 57th Street, New York City.

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 05:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und guten Tag !


Ich glaube ! es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt ? gegen den man eigentlich Einspruch bzw Widerspruch einlegen können müsste.

Allerdings : Dieser entfaltet bei polizeilichen Anordnungen jedoch idR keine aufschiebende Wirkung, d.h. die gerichtliche Kontrolle würde wohl erst im Nachhinein stattfinden.

Ausserdem meine ich : man muss das machen. Erscheint man nicht, passiert das, was in der Vorladung drinstehen sollte, zB Androhung von Zwangsgeld, oder als nächster Schritt die zwangsweise Vorführung.

Herzliche GRüsse

Holly
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***Ich würde gern die Welt verändern, aber Gott gibt mir den Quelltext nicht*** und übrigens : ich verstehe nichts vom Deutschen Recht- ich rate nur !
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Sollte es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhalten wie bei einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei, muss man dieser nicht Folge leisten. Lediglich einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht muss man nachkommen, was allerdings die Folge des Nichterscheinens nach Vorladung durch die Polizei sein könnte.
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

nein - wenn die Polizei Fingeabdrücke und Fotos will, kannste einfach wieder gehen - anders sieht es aus, wenn die Feuerwehr kommt, die dürfen das auch mit Zwang durchsetzen.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Sollte es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhalten wie bei einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei, muss man dieser nicht Folge leisten. Lediglich einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht muss man nachkommen, was allerdings die Folge des Nichterscheinens nach Vorladung durch die Polizei sein könnte.



Das ist so nicht richtig !!!!
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Einer Vorladung durch die Polizei zur Vernehmung braucht man nicht Folge zu leisten - das ist so schon richtig!
Bezüglich der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung schrieb ich "sollte es sich so verhalten.....".
M. E.verhält es sich auch so.
Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Allerdings nicht mit einem lapidaren Satz:
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Das ist so nicht richtig !!!!
Winken
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Einer Vorladung durch die Polizei zur Vernehmung braucht man nicht Folge zu leisten - das ist so schon richtig!
...



nein - das ist falsch !
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Dann hätte ich gerne eine Quelle, die besagt, dass man einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge leisten muss.
Wenn Sie hier im Forum mal die Suchfunktion benutzen werden Sie feststellen, dass die Aussage, dass man der Vorladung durch die Polizei nicht Folge leisten muss, mehfach so hier steht.
_________________
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

weil es hier mehrfach steht wird es aber nicht richtiger Ausrufezeichen


Quelle: so ziemlich jedes Polizeirecht lässt 2 Möglichkeiten die Vorladung mit Zwang durchzusetzen !
- was ja einer Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten gleich kommt -


Die Aussage, dass man polizeilichen Vorladungen nicht Folge leisten müsste, ist also so nicht richtig; trifft aber in Teilen zu.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Dann hätte ich gerne eine Quelle, die besagt, dass man einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge leisten muss.
Wenn Sie hier im Forum mal die Suchfunktion benutzen werden Sie feststellen, dass die Aussage, dass man der Vorladung durch die Polizei nicht Folge leisten muss, mehfach so hier steht.


Das bezieht sich auf die Ladung als Beschuldigter oder Zeuge.

Eine Ladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO), der nicht Folge geleistet wird, kann durch Anwendung unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.

Siehe dazu z.B. hier --> www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/05.06.htm

oder auch hier --> www.drgau.de/fragen.php#14

oder hier --> www.raro-bonn.de/Erste_Tips02.htm

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich aus der in § 244 Abs.2 StPO enthaltenen Sachaufklärungspflicht (Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit).

Als Rechtsbehelf ist die gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs.2 StPO zulässig oder auch ein Widerspruch möglich. Das richtet sich nach dem Grund für die ED-Behandlung.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat dann die dritte Möglichkeit gezeigt eine Vorladung mit Zwang durchzusetzen. Eine Möglichkeit aus dem Verfahrensrecht. Bleiben noch 2 Möglichkeiten aus dem Polizeirecht.




Wie gesagt: so wie geschrieben ist es nicht richtig gewesen ! und eine schlechte Beratung
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Das bezieht sich auf die Ladung als Beschuldigter oder Zeuge.

Darauf bezog sich mein Beitrag.
Deshalb schrieb ich auch "Sollte...", weil ich mir eben nicht sicher war, ob es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhält.
Ansonsten ist das doch mal 'ne Antwort, mit der man was anfangen kann und die mich auch überzeugt. Winken
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
...
Deshalb schrieb ich auch "Sollte...", weil ich mir eben nicht sicher war, ob es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhält.
:



Gut !

Das wäre dann also eine Möglichkeit das der Ladung zur ED Behandlung Folge zu leisten ist
(Was so auch nicht stimmt, weil nicht in jedem Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruches entfällt)

Die ED Behandlung kann nach Polizei- und Prozessrecht zur Anwendung kommen.


Es gibt aber noch einen weiteren Fall, wo der Vorladung der Polizei Folge zu leisten ist.


Wie gesagt: steht in fast jedem Polizeirecht.
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