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bfu1312 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 29.09.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 29.09.08, 20:47 Titel: erkennungsdienstliche behandlung |
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Hallo,
wenn man eine Vorladung bei der Polizei hat und eine Erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden soll muss man das machen?? oder muss es erst durch Die Staatsanwaltschaft beantragt werden?
Danke |
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sweet100 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.07.2008 Beiträge: 129
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Verfasst am: 29.09.08, 22:42 Titel: |
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Foto und Fingerabdrücke da lassen.
Das Foto ist übrigends ein Nacktfoto vor der ganzen Belegschaft. :oops: |
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Dummerchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 29.09.08, 22:48 Titel: |
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sweet100 hat folgendes geschrieben:: | Foto und Fingerabdrücke da lassen.
Das Foto ist übrigends ein Nacktfoto vor der ganzen Belegschaft.  |
Was sollen denn solche kindischen Antworten? |
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Holly Golightly FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.09.2008 Beiträge: 68 Wohnort: 727 Fifth Avenue / 57th Street, New York City.
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Verfasst am: 30.09.08, 05:21 Titel: |
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Hallo und guten Tag !
Ich glaube ! es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt ? gegen den man eigentlich Einspruch bzw Widerspruch einlegen können müsste.
Allerdings : Dieser entfaltet bei polizeilichen Anordnungen jedoch idR keine aufschiebende Wirkung, d.h. die gerichtliche Kontrolle würde wohl erst im Nachhinein stattfinden.
Ausserdem meine ich : man muss das machen. Erscheint man nicht, passiert das, was in der Vorladung drinstehen sollte, zB Androhung von Zwangsgeld, oder als nächster Schritt die zwangsweise Vorführung.
Herzliche GRüsse
Holly _________________ ***Ich würde gern die Welt verändern, aber Gott gibt mir den Quelltext nicht*** und übrigens : ich verstehe nichts vom Deutschen Recht- ich rate nur ! |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 30.09.08, 07:08 Titel: |
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Sollte es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhalten wie bei einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei, muss man dieser nicht Folge leisten. Lediglich einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht muss man nachkommen, was allerdings die Folge des Nichterscheinens nach Vorladung durch die Polizei sein könnte. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 30.09.08, 08:47 Titel: |
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nein - wenn die Polizei Fingeabdrücke und Fotos will, kannste einfach wieder gehen - anders sieht es aus, wenn die Feuerwehr kommt, die dürfen das auch mit Zwang durchsetzen. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 30.09.08, 08:48 Titel: |
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nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | Sollte es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhalten wie bei einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei, muss man dieser nicht Folge leisten. Lediglich einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht muss man nachkommen, was allerdings die Folge des Nichterscheinens nach Vorladung durch die Polizei sein könnte. |
Das ist so nicht richtig !!!! |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 30.09.08, 08:55 Titel: |
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Einer Vorladung durch die Polizei zur Vernehmung braucht man nicht Folge zu leisten - das ist so schon richtig!
Bezüglich der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung schrieb ich "sollte es sich so verhalten.....".
M. E.verhält es sich auch so.
Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Allerdings nicht mit einem lapidaren Satz:
D.Ritter hat folgendes geschrieben:: | Das ist so nicht richtig !!!! |  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 30.09.08, 08:56 Titel: |
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nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | Einer Vorladung durch die Polizei zur Vernehmung braucht man nicht Folge zu leisten - das ist so schon richtig!
... |
nein - das ist falsch ! |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 30.09.08, 09:13 Titel: |
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Dann hätte ich gerne eine Quelle, die besagt, dass man einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge leisten muss.
Wenn Sie hier im Forum mal die Suchfunktion benutzen werden Sie feststellen, dass die Aussage, dass man der Vorladung durch die Polizei nicht Folge leisten muss, mehfach so hier steht. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 30.09.08, 09:17 Titel: |
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weil es hier mehrfach steht wird es aber nicht richtiger
Quelle: so ziemlich jedes Polizeirecht lässt 2 Möglichkeiten die Vorladung mit Zwang durchzusetzen !
- was ja einer Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten gleich kommt -
Die Aussage, dass man polizeilichen Vorladungen nicht Folge leisten müsste, ist also so nicht richtig; trifft aber in Teilen zu. |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 30.09.08, 09:27 Titel: |
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nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | Dann hätte ich gerne eine Quelle, die besagt, dass man einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge leisten muss.
Wenn Sie hier im Forum mal die Suchfunktion benutzen werden Sie feststellen, dass die Aussage, dass man der Vorladung durch die Polizei nicht Folge leisten muss, mehfach so hier steht. |
Das bezieht sich auf die Ladung als Beschuldigter oder Zeuge.
Eine Ladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO), der nicht Folge geleistet wird, kann durch Anwendung unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
Siehe dazu z.B. hier --> www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/05.06.htm
oder auch hier --> www.drgau.de/fragen.php#14
oder hier --> www.raro-bonn.de/Erste_Tips02.htm
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich aus der in § 244 Abs.2 StPO enthaltenen Sachaufklärungspflicht (Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit).
Als Rechtsbehelf ist die gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs.2 StPO zulässig oder auch ein Widerspruch möglich. Das richtet sich nach dem Grund für die ED-Behandlung. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 30.09.08, 09:34 Titel: |
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Redfox hat dann die dritte Möglichkeit gezeigt eine Vorladung mit Zwang durchzusetzen. Eine Möglichkeit aus dem Verfahrensrecht. Bleiben noch 2 Möglichkeiten aus dem Polizeirecht.
Wie gesagt: so wie geschrieben ist es nicht richtig gewesen ! und eine schlechte Beratung |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 30.09.08, 09:54 Titel: |
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Redfox hat folgendes geschrieben:: | Das bezieht sich auf die Ladung als Beschuldigter oder Zeuge. |
Darauf bezog sich mein Beitrag.
Deshalb schrieb ich auch "Sollte...", weil ich mir eben nicht sicher war, ob es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhält.
Ansonsten ist das doch mal 'ne Antwort, mit der man was anfangen kann und die mich auch überzeugt.  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 30.09.08, 09:59 Titel: |
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nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | ...
Deshalb schrieb ich auch "Sollte...", weil ich mir eben nicht sicher war, ob es sich bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung genauso verhält.
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Gut !
Das wäre dann also eine Möglichkeit das der Ladung zur ED Behandlung Folge zu leisten ist
(Was so auch nicht stimmt, weil nicht in jedem Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruches entfällt)
Die ED Behandlung kann nach Polizei- und Prozessrecht zur Anwendung kommen.
Es gibt aber noch einen weiteren Fall, wo der Vorladung der Polizei Folge zu leisten ist.
Wie gesagt: steht in fast jedem Polizeirecht. |
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