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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 10.10.08, 08:55 Titel: Recht auf Arbeit eines GmbH Gesellschafters |
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A und B gründen 1995 eine GmbH.
Beide werden Geschäftsführer und sind alleinige Gesellschafter zu gleichen Teilen.
A erhält einen GF-Anstellungsvertrag + Gehalt und leitet auch die Geschäfte. B bleibt im Hintergrund, ohne Vertrag & Gehalt.
Jetzt möchte B auch in der GmbH arbeiten und auch einen Anstellungsvertrag erhalten.
Laut Gesellschafterbeschluss/ -vertrag muss alles einstimmig entschieden werden.
Hat B einen Anspruch darauf ? |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 12.10.08, 12:28 Titel: |
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Recht auf Vertretung der Gesellschaft und auf die Geschäftsführung hat ein Geschäftsführer m.W. auch ohne Arbeitsvertrag sonst weiß ich nicht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 12.10.08, 13:53 Titel: |
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Der Geschäftsführer hat schon ein Anrecht auf Vergütung, dass muss aber nicht eine Volles Gehalkt sein. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 12.10.08, 14:16 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Der Geschäftsführer hat schon ein Anrecht auf Vergütung | Meine übliche Frage :
Nach welcher Rechtsgrundlage hat er diesen Anspruch? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 12.10.08, 17:24 Titel: |
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BGH (Az. II ZR 166/05) _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 12.10.08, 22:46 Titel: |
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Danke, der Urteil scheint tatsächlich zu passen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 15.10.08, 09:24 Titel: |
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Danke !
Es schließt sich noch eine praktische Frage an:
Auf welche Anstellung bzw. Vergütung hat der B denn ein Anrecht ? Kann B ab sofort verlangen, die Geschäfte der GmbH (mit) zu leiten ? |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 15.10.08, 17:16 Titel: |
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Auf Anstellung (Arbeitsvertrag) hat er keinen Anspruch. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 17.10.08, 08:19 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Der Geschäftsführer hat schon ein Anrecht auf Vergütung, dass muss aber nicht eine Volles Gehalkt sein. |
Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Auf Anstellung (Arbeitsvertrag) hat er keinen Anspruch. |
Woraus leitet man dann diesen Gehaltsanspruch ab, wenn man keinen Anspruch auf einen Anstellungsvertrag haben soll ? |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 17.10.08, 12:17 Titel: |
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Susi23 hat folgendes geschrieben:: | Woraus leitet man dann diesen Gehaltsanspruch ab, wenn man keinen Anspruch auf einen Anstellungsvertrag haben soll ? | Diese Frage habe ich doch schon gestellt und als Antwort wurde auf einen Urteil verwiesen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 18.10.08, 08:38 Titel: |
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I-user hat folgendes geschrieben:: | Susi23 hat folgendes geschrieben:: | Woraus leitet man dann diesen Gehaltsanspruch ab, wenn man keinen Anspruch auf einen Anstellungsvertrag haben soll ? | Diese Frage habe ich doch schon gestellt und als Antwort wurde auf einen Urteil verwiesen. |
Ich kann dem BGH keine Anspruchsgrundlage entnehmen.
Vlt. kann Chess45 nochmal einspringen ... ?! |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 18.10.08, 09:13 Titel: |
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[quote="Susi23"][quote="I-user"] Susi23 hat folgendes geschrieben:: | ..Ich kann dem BGH keine Anspruchsgrundlage entnehmen.
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Im Bezug auf was? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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chatterhand FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 18.10.08, 10:53 Titel: |
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Hallo,
zur Ausgangsfrage:
B hat natürlich keinen Anspruch auf einen Anstellungsvertrag.
Es wäre Sache der GF sich diesbezüglich zu einigen.
M.W. hat der nicht angestellte GF einen Anspruch nach § 683 BGB (Ersatz von Aufwendungen).
Ich nehme an, daß Chess45 das meinte... Ansonsten bitte ich um Korrektur. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 18.10.08, 15:30 Titel: |
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Urteil von Chess45 hat folgendes geschrieben:: | 11:
Danach kommt es darauf an, ob der Gesellschafter Sch. eine Arbeits-leistung für die Gesellschaft erbracht hat, die unter Berücksichtigung der Aus-gestaltung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere des Gewinnverteilungs-schlüssels, und der Beiträge der Mitgesellschafter vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten war. | Leider passt der Urteil nicht ganz auf die hier diskutierte Frage, aber gibt zumindest einen Anhaltspunkt.
Der Anspruch ergibt sich dann möglicherweise tatsächlich aus §§ 670, 683 BGB. Aber da es nicht nur um Aufwendungen geht, sondern auch um Vergütung... _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 19.10.08, 00:25 Titel: |
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[quote="Chess45"][quote="Susi23"] I-user hat folgendes geschrieben:: | Susi23 hat folgendes geschrieben:: | ..Ich kann dem BGH keine Anspruchsgrundlage entnehmen.
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Im Bezug auf was? |
In Bezug auf einen Vergütungsanspruch. |
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