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Verfasst am: 12.11.08, 14:35 Titel: Köchin leiht sich unerlaubt und rettet sich damit vor Hund:)
Und auch das dürfte doch für die geübten kein Problem sein:
bisschen blöder Fall, nun ja...
Die bei der Ärztin T beschäftigte Köchin K ist mit dem Verehrer V verabredet. Um sich bei ihm mehr Ansehen zu schaffen, benutzt K Handtasche und Stockschirm der auf einem Kongress weilenden T. Diese Gegenstände will sie nach der Benutzung wieder an deren Platz zurücklegen. Auf dem Weg zum Treffpunkt wird K beim Durchqueren eines Parks von dem Hund des O angegriffen. Diesen Angriff kann sie nur abwehren, indem sie mit dem Stockschirm auf den Hund einschlägt. Dabei geht der Stockschirm entzwei und der Hund trägt eine Wunde am Kopf davon, welche genäht werden muss. Strafbarkeit der K?
Ich meine, hier trifft nur §242 Diebstahl zu und dann § 34 Notstand. Hier keine Sachbeschädigung, da es keine unverhältnismäßige handlung durch die Angegriffene war.
Noch etwas?
Ja, sehe ich auch so. Zueigenungsabsicht setzt sich aus dem Aneignungswillen und dem Enteignungswillen zusammen. Ein auf Dauer gerichteter Enteignungswille fehlt hier.
Da der Hund des O angreift (ohne das O die will oder weiss), liegt kein Angriff iSd. § 32 StGB vor, also Notwehr (-)
Bzgl. des Schirmstocks (Sachbeschädigung § 303 StGB) (Was ist denn ein Stockschirm ) ist § 904 BGB zu prüfen, da § 34 StGB hierzu subsidiär. Ergebnis Rechtfertigung nach § 904 BGB (+).
Bzgl. der Verletzung des Hundes (Sachhbeschädigung § 303 StGB) ist § 228 BGB zu prüfen, da widerum § 34 StGB subsidiär. Ergebnis: § 228 BGB (+)
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
--> www.kappertz-schirme.de/02c5f399b11369006/kategorie2/index.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
@ Redfox Bei mir heissen die Stockschirme einfach Schirm - Schirme ohne Stock heissen Zwerg....
Adriana hat folgendes geschrieben::
Und in welchem Paragraphen steht das mit der Zueignungsabsicht? Welchen benutze ich denn hier oder nur 242 und dann (-), da s.o. ?`?
Lies mal § 242 BGB(Edit: Heisst freilich StGB) . Da steht was von Absicht etwas rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht musst Du im subjektiven TB prüfen (nach Vorsatz bzgl. der Wegnahme)
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 12.11.08, 16:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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