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recht.de :: Thema anzeigen - Köchin leiht sich unerlaubt und rettet sich damit vor Hund:)
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Köchin leiht sich unerlaubt und rettet sich damit vor Hund:)

 
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 14:35    Titel: Köchin leiht sich unerlaubt und rettet sich damit vor Hund:) Antworten mit Zitat

Und auch das dürfte doch für die geübten kein Problem sein:
bisschen blöder Fall, nun ja...

Die bei der Ärztin T beschäftigte Köchin K ist mit dem Verehrer V verabredet. Um sich bei ihm mehr Ansehen zu schaffen, benutzt K Handtasche und Stockschirm der auf einem Kongress weilenden T. Diese Gegenstände will sie nach der Benutzung wieder an deren Platz zurücklegen. Auf dem Weg zum Treffpunkt wird K beim Durchqueren eines Parks von dem Hund des O angegriffen. Diesen Angriff kann sie nur abwehren, indem sie mit dem Stockschirm auf den Hund einschlägt. Dabei geht der Stockschirm entzwei und der Hund trägt eine Wunde am Kopf davon, welche genäht werden muss. Strafbarkeit der K?

Ich meine, hier trifft nur §242 Diebstahl zu und dann § 34 Notstand. Hier keine Sachbeschädigung, da es keine unverhältnismäßige handlung durch die Angegriffene war.
Noch etwas?
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe hier nur zwei Sachbeschädigungen (Hund und Schirm), die nach § 34 StGB gerechtfertigt ist. Somit besteht keine Strafbarkeit.

Für Diebstahl fehlt die Zueignungsabsicht.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Für Diebstahl fehlt die Zueignungsabsicht.
Ja, sehe ich auch so. Zueigenungsabsicht setzt sich aus dem Aneignungswillen und dem Enteignungswillen zusammen. Ein auf Dauer gerichteter Enteignungswille fehlt hier.

Da der Hund des O angreift (ohne das O die will oder weiss), liegt kein Angriff iSd. § 32 StGB vor, also Notwehr (-)

Bzgl. des Schirmstocks (Sachbeschädigung § 303 StGB) (Was ist denn ein Stockschirm Geschockt ) ist § 904 BGB zu prüfen, da § 34 StGB hierzu subsidiär. Ergebnis Rechtfertigung nach § 904 BGB (+).

Bzgl. der Verletzung des Hundes (Sachhbeschädigung § 303 StGB) ist § 228 BGB zu prüfen, da widerum § 34 StGB subsidiär. Ergebnis: § 228 BGB (+)

Grüße
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Was ist denn ein Stockschirm Geschockt ) i


--> www.gremo.de/images/news/kollektion_news_411.gif

--> www.kappertz-schirme.de/02c5f399b11369006/kategorie2/index.html
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!
Und in welchem Paragraphen steht das mit der Zueignungsabsicht? Welchen benutze ich denn hier oder nur 242 und dann (-), da s.o. ?`?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

@ Redfox Verlegen Bei mir heissen die Stockschirme einfach Schirm - Schirme ohne Stock heissen Zwerg....

Adriana hat folgendes geschrieben::
Und in welchem Paragraphen steht das mit der Zueignungsabsicht? Welchen benutze ich denn hier oder nur 242 und dann (-), da s.o. ?`?
Lies mal § 242 BGB(Edit: Heisst freilich StGB) . Da steht was von Absicht etwas rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht musst Du im subjektiven TB prüfen (nach Vorsatz bzgl. der Wegnahme)

Grüße
KurzDa
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Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 12.11.08, 16:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, danke, aber es war ja StGB.
Kannst du dir nicht auch noch den Stadwerkeangestellten agucken ... Smilie?
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