Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 18.11.08, 22:12 Titel: Internet Azocke
Hallo,
meine Schwester ( 18 ) hat vor einiger Zeit eine schriftliche Mahnung erhalten von einer Firma, die im Internet verschiedene Plattformen anbietet, z.B. Gedichte, Rezepte usw. ([Name gelöscht. Forenregeln beachten! Biber ]). Sie habe angäblich einen Vertrag im Internet mit dieser Firma über ein Abonnement abgeschlossen, um den Inhalt dieser Plattformen einsehen zu können. Das Problem ist jedoch, dass Sie nichts von diesem Abonnement wusste, lediglich kann sie sich daran erinnern, dass sie auf irgendeiner Seite ihren Namen und ihre E-Mail Adresse angeben musste, mehr nicht.
Die besagte Firma wollte durch die Mahnung einen Betrag von ca 60 € einfordern. Wir sind darauf hin zur Verbraucherzentrale gefahren und haben uns dort beraten lassen.
Die Firma ist dort wohl bekannt und uns wurde dazu geraten nicht zu bezahlen.
Außerdem wurde uns folgende Briefvorlage mit gegeben, die wir auch an die Firma gesendet haben:
Unberechtigte Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 30.09.2008, in dem Sie einen Betrag von 64,95 Euro für die angebliche Inanspruchnahme eine Internet-Serviceleistung verlangen.
Nach meiner Überzeugung habe ich keinen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen.
Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einer übereinstimmenden Willenserklärung kam, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt haben und mich u. a. gemäß §321e BGB, bzw. § 1 der BGB-Info VO informiert haben.
Äußerst hilfsweise fechte ich den angeblich abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Daneben widerrufe ich den geschlossenen Vertrag nach den maßgeblichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst hilfsweise erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Uns wurde geantwortet mit einem Brief in dem stand, dass wir diesen Antrag zu spät stellen und es direkt nach Vertragsabschluss geschehen muss, wenn überhaupt. Das Dilemma ist nur, dass wir ja gar nichts von diesem besagten Vertragsabschluss wussten und deshalb ja auch nicht früher reagieren konnten!
Mittlerweile bekommen wir langsam kalte Füße, weil wir immer noch Mahnungen beziehen und der Betrag stetig wächst. Es hat sich jetzt auch von Seiten der Firma [Name gelöscht. Forenregeln beachten! Biber ] eine Rechtsanwälting eingeschaltet.
Hier wollte ich einfach noch einmal um Rat fragen, hat man überhaupt eine Chance? Sollten wir uns weiterhin quer stellen, weil meine Schwester sich ja nicht bewusst war, dass sie mit dem Eintragen ihres Namens und ihrer E-Mail einen Vertrag abschließt? Außerdem war die Adresse auf dem Briefumschlag falsch was zusätzlich zeigt, dass sie diese nicht angegeben hat (es war ein falscher Ort angegeben, der aber in der Umgebung liegt). Weiß jemand ob diese Internet-abzocke Firmen überhaupt soweit gehen und einen vor Gericht ziehen? Und wenn ja, wer bekommt dann Recht?
Sind noch weitere Informationen zur Beurteilung der Sachlage nötig?
Ich wäre über eine baldige Antwort sehr dankbar.
Bis jetzt ist noch kein Fall bekannt, dass solche Internetfirmen ihre Forderungen gerichtlich geltend machen.
Ich glaube mal gelesen zu haben, dass es einen Fall gab. Natürlich mit Verlust für die Firma. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.11.08, 03:32 Titel: Re: Internet Azocke
Deepthroat hat folgendes geschrieben::
Äußerst hilfsweise (...) Höchst hilfsweise
Das stammt von einer Verbraucherzentrale? Die haben auch schon mal überzeugender formuliert! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Aber an sich find´ ich den Brief der Verbraucherzentrale recht abschließend.
Zitat:
Uns wurde geantwortet mit einem Brief in dem stand, dass wir diesen Antrag zu spät stellen und es direkt nach Vertragsabschluss geschehen muss, wenn überhaupt.
Unsinn. Sie stellten keinen Antrag (schon gar keine Bitte o.ä.), sondern bestreiten den Vertragsschluss. Sollte es der Gegenseite dennoch gelingen, einen Vertragnachzuweisen, dann haben Sie diesen fristgemäß widerrufen bzw. angefochten.
Zitat:
Mittlerweile bekommen wir langsam kalte Füße, weil wir immer noch Mahnungen beziehen und der Betrag stetig wächst. Es hat sich jetzt auch von Seiten der Firma [Name gelöscht. Forenregeln beachten! Biber ] eine Rechtsanwälting eingeschaltet.
Was meint denn die Verbraucherzentrale? Soviel ich weiss, sind die in dem Bereich nicht ganz unerfahren...
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Mein Tip:
Alle Briefe ignorieren.
Bei Mahnbescheid unbedingt widersprechen.
Wäre auch meine Reaktion.
Deepthroat hat folgendes geschrieben::
Uns wurde geantwortet mit einem Brief in dem stand, dass wir diesen Antrag zu spät stellen und es direkt nach Vertragsabschluss geschehen muss, wenn überhaupt. Das Dilemma ist nur, dass wir ja gar nichts von diesem besagten Vertragsabschluss wussten und deshalb ja auch nicht früher reagieren konnten!
Gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt das widerrufsrecht nich, wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. In § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB schildert wie eine ordentliche Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Sie muss entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels Ihre Rechte deutlich machen, in Textform mitgeteilt worden sein, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthalten. Da weder Sie noch Ihre Schwester sowas zu Gesicht bekommen haben ist der Widerruf nicht verfristet.
Soweit der Sachverhalt stimmt, haben Sie nichts zu befürchten. _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
Für die richtigkeit der Antworten übernehme ich keine Garantie.
Finden Sie meinen Beitrag hilfreich, dann bewerten Sie mich. Einfach nur den grünen Punkt unter meinen Namen drücken.
Mein Tip:
Alle Briefe ignorieren.
Bei Mahnbescheid unbedingt widersprechen.
Wollen sie für diese Auskunft auch haften?
Wenn nein, dann wurden sie soeben über den Grund für unsere Forenregeln erleuchtet. Rechtsberatung ist hier, egal in welcher Form, nicht erwünscht und nicht erlaubt.
Es fehlt hier schon am subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung, somit ist die WE und damit auch der Vertrag nicht zustandegekommen.
Ich wüsste nicht, wieso auf irgendwelche Schreiben weiters noch reagiert werden sollte.
Sooooo ganz weit hergeholt ist das gar nicht mal, zumindest nicht, wenn man davon ausginge, dass im Rahmen der Erklärungstheorie keine Kenntnis (+) oder fahrlässige Unkenntnis (?) über den Erklärungsgehalt dieser "Willenserklärung" seitens der Schwester vorlag.
Sooooo ganz weit hergeholt ist das gar nicht mal, zumindest nicht, wenn man davon ausginge, dass im Rahmen der Erklärungstheorie keine Kenntnis (+) oder fahrlässige Unkenntnis (?) über den Erklärungsgehalt dieser "Willenserklärung" seitens der Schwester vorlag.
Das hier ev. der Erklärungswille, noch möglicher der Geschäftswille fehlt, ist gar nicht mein Problem.
Die Aussage: ´Fehlender Subj. Tatbstand einer WE führt zur Nichtigkeit der WE und somit zur Nichtigkeit des aus ihr aufgebauten Vertrages´ ist falsch. Nach hM liegt nur bei fehlendem Handlungswillen keine WE vor (deshalb ja auch "bewusstlos" oder "hypnotisiert".)
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, kommt es dabei aber nach h.M. auf die Verantwortlichkeit des Erklärenden an, also ob dieser erkennen konnte, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden konnte.
Sollte also das Formular auf der Website so gestaltet gewesen sein, dass auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu erkennen war, dass hier eine WE abgegen wird, so ist diese Äußerung nach h.M. im Rahmen der Erklärungstheorie nicht als WE zu klassifizieren.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.