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Erzwingungshaftverfahren wegen Schulpflicht

 
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Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 21:22    Titel: Erzwingungshaftverfahren wegen Schulpflicht Antworten mit Zitat

Guten Abend.

Folgende Sachlage:
Meine Freundin macht ihren Abschluss nach, um diesen Kurs besuchen zu können, muss man einen sogenannten Vorkurs absolvieren.
Besagter Vorkurs findet täglich ausser Mittwochs statt.
Da noch Schulpflicht besteht, gibt die Schule A vor an einer anderen Schule B am Mittwochsunterricht teilzunehmen. Diese andere Schule B bietet aber nur Montags diesen Unterricht an. Ergo: Mittwochs findet an beiden Schulen keinen Unterricht statt.

Nun bekam sie einen Brief vom Amtsgericht wegen vernachlässigter Schulpflicht.
Die richtige Schule A hat dann eine Schulbescheinigung ausgestellt, da das Verfahren von Schule B kam.
Wir haben dann die Sachlage in einem Brief erläutert, da inzwischen mit Arrest,Bußgeld und Sozialstunden gedroht wurde.
Als Antwort kam lediglich, dass unserem Antrag keine Abhilfe geschaffen wird (?!) und das alles an die nächsthöhere Distanz geht.
Nun kam ein Brief , wieder vom Amtsgericht mit folgendem Inhalt:
WORTWÖRTLICH!
"Das Schreiben vom XX lässt nicht erkennen, dass sie (kleingeschrieben...) die Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch eine höhere gerichtliche Instanz begehren. Eine Beschwerde oder sofortige Beschwerde wäre gemäß §104 OWiG auch nicht statthaft. Das Schreiben ist als Gegenvorstellung auszulegen,dass eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst. (Man beachte die Grammatik...)

Die Arbeitsauflage ist zu erfüllen, da die Bußgeldbescheide rechtskräftig sind."
Zitat Ende.

Wie müssen wir uns jetzt verhalten?
Wie ist die Rechtslage?
Meine Freundin hat nicht die Schulpflicht vernachlässigt, es gab halt keinen Unterricht.
Eine Schulbescheinigung hatten wir sogar dem Schreiben beigefügt.

Ich weiß nicht weiter, was sollen wir tun?

Vielen Dank im Voraus.

Schönen Abend noch.

Mit freundlichem Gruß
Sascha
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
hier ist offensichtlich schon ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den nicht oder nicht rechtzeitig vorgegangen wurde.
Damit ist der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar geworden.

Im jetzigen Verfahren geht es einzig und allein um die Vollstreckung des Bescheides - eine Betrachtung in der Sache ist nicht mehr zulässig

Nun bleibt nur noch, den Bescheid zu bezahlen oder die Arbeitsauflage zu erfüllen.

Gruß
HaWeThie
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Jugendrichter kann hier Jugendarrest anordnen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird hier eindeutig ein Ermessen eingeräumt. Wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, dürfte es meines Erachtens aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig sein, Haft zu vollstrecken, da der Richtervorbehalt nach dem Grundgesetz nicht auf eine formelle Prüfung beschränkt bleiben darf, ob ein von einer Behörde erlassener Bescheid da ist.

Ungeachtet dessen besteht bei rechtswidrigen Bußgeldbescheiden nur die Möglichkeit der Begnadigung, die auch bei geringen Geldbußen möglich ist.
_________________
mfg
Klaus
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Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Also könnte man gegen den Bußgeldbescheid eine Begnadigung einreichen oder ähnliches?

Das ganze ist ja rechtswidrig und wurde nicht einmal vom Anwalt bzw vom Richter überprüft.
Gegen den Bußgeldbescheid wurde insofern schon angegangen, als dass direkt nach dem ersten Brief die Schulbescheinigung der jetztigen Schule, an die Schule die die Ordnungswidrigkeit gemeldet hat, geschickt wurde.
Zudem hat das ganze eine größere Vorgeschichte:
Es wurden erst Mahnung von der Schule B geschickt, daraufhin hat meine Freundin bei der Schule B angerufen, und die Sachlage erklärt, zudem sollten sie sich eine Schulbescheinigung von Schule A schicken lassen.
Dies ist auch erfolgt.
Das ist ja das grandiose.
Damit war die Sache ja eigentlich gegessen, bis dann irgendwann der Bußgeldbescheid kam.

Wie kann man denn jetzt noch vorgehen?
Von meiner Freundin wird keine Strafe akzeptiert, da sie sich immer richtig verhalten hat.
Scheinbar liegt ein Kommunikationsfehler zwischen den Schulen vor.

Kann man noch irgendwie dagegen vorgehen?
Den Amtsrichter nochmal anschreiben?
Anwalt einschalten?
Begnadigung formulieren? Wenn ja wie?
Persönlich beim Amtsgericht vorstellen?


Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Upgrade hat folgendes geschrieben::
Also könnte man gegen den Bußgeldbescheid eine Begnadigung einreichen oder ähnliches?

Das ganze ist ja rechtswidrig und wurde nicht einmal vom Anwalt bzw vom Richter überprüft.
Gegen den Bußgeldbescheid wurde insofern schon angegangen, als dass direkt nach dem ersten Brief die Schulbescheinigung der jetztigen Schule, an die Schule die die Ordnungswidrigkeit gemeldet hat, geschickt wurde.

Gegen den Bußgeldbescheid hätte Widerspruch eingelegt werden müssen, dann wäre der Sachverhalt in einer Gerichtsverhandlung zu klären gewesen. Das wurde offenbar nicht gemacht, deswegen ist der Bescheid jetzt vollstreckbar.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist
Offensichtlich heißt: für jedermann ohne Probleme erkennbar.
Wenn ein BG von der Sache her falsch ist, aber formell richtig, ist er nicht "offensichtlich" rechtswidrig. Um das festzustellen gibt es ein langes Vor- und dann Einspruchsverfahren.
Wenn man keine Rechtsmittel einlegt: selbst schuld

(ich erinnere mich an einen Fall, wo jemand für drei Monate den FS abgeben musste, obwohl er nachweislich zum Tatzeitpunkt im Ausland war - er hatte halt keinen Einspruch gegen den Bescheid eingelegt.)

Zitat:
da der Richtervorbehalt nach dem Grundgesetz nicht auf eine formelle Prüfung beschränkt bleiben darf, ob ein von einer Behörde erlassener Bescheid da ist.
wenn ein nicht offensichtlich falscher Bescheid rechtskräftig ist, darf der Richter nicht mehr in eine Sachprüfung eintreten.

Zitat:
Also könnte man gegen den Bußgeldbescheid eine Begnadigung einreichen oder ähnliches?
Das heißt wirklich: Begnadigung

Zitat:
Das ganze ist ja rechtswidrig und wurde nicht einmal vom Anwalt bzw vom Richter überprüft.
das ist so was von egal: Ob ein Anwalt eingeschaltet wird, muss der Betroffene entscheiden - und für Bußgeldbescheide ist primär die Behörde zuständig; solange kein Einspruch eingelegt wird, bekommt ein Richter die Sache nicht zu sehen.
Zitat:
Gegen den Bußgeldbescheid wurde insofern schon angegangen, als dass direkt nach dem ersten Brief die Schulbescheinigung der jetztigen Schule, an die Schule die die Ordnungswidrigkeit gemeldet hat, geschickt wurde.
war das "erste Schreiben" der BG oder die Anhörung?
Wenn Anhörung: dann wurden die Argumente nicht für ausreichend angesehen und es hätte gegen den BG nochmal Einspruch eingelegt werden müssen.

Wenn es ein BG war: war die Antwort darauf rechtzeitig?

Zitat:
Von meiner Freundin wird keine Strafe akzeptiert, da sie sich immer richtig verhalten hat.
Gerne nochmal die Frage: wurde gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt? Ich befürchte: nein

Zitat:
Wie kann man denn jetzt noch vorgehen?
s.o.: Antrag auf Begnadigung
Zitat:
Anwalt einschalten?
wär nicht die schlechteste Idee
Zitat:
Persönlich beim Amtsgericht vorstellen?
bringt mE nix
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Pünktchen
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist
Offensichtlich heißt: für jedermann ohne Probleme erkennbar.

Also in meinem Wörterbuch steht unter offesichtlich u. A.:
Zitat:
<Adv.> dem Anschein nach, anscheinend: er hat o. nicht daran gedacht;
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich sehe Bedenken, jetzt noch einen Anwalt zu beauftragen. Mit der Rechtskraft des Beschheides kann in der Regel nicht mehr viel erreicht werden, so dass der Anwalt auch noch bezahlt werden muss. Diese Kostens sind dann möglicherweise noch höher als die Geldbuße.
Zitat:

Im jetzigen Verfahren geht es einzig und allein um die Vollstreckung des Bescheides - eine Betrachtung in der Sache ist nicht mehr zulässig


Dieser Auffassung kann ich nicht folgen.

Das Amtsgericht Bergheim führt hierzu u. a. aus:

Zitat:
wenn u.a. die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, die Haft anordnen. Allein das Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen begründet damit noch nicht die gerichtliche Entscheidung, es stellt vielmehr erst die Grundlage des richterlichen Entscheidungsprozesses dar.


http://www.buhev.de/2006/11/ag-bergheim-48-owi-285-06.html
_________________
mfg
Klaus
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 03:16    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Dieser Auffassung kann ich nicht folgen.

Das Amtsgericht Bergheim führt hierzu u. a. aus:

Zitat:
wenn u.a. die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, die Haft anordnen. Allein das Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen begründet damit noch nicht die gerichtliche Entscheidung, es stellt vielmehr erst die Grundlage des richterlichen Entscheidungsprozesses dar.


http://www.buhev.de/2006/11/ag-bergheim-48-owi-285-06.html

Da scheint das Gericht allerdings Zweifel daran zu haben, ob der Schutzzweck der Vorschrift noch so relevant ist, dass er die Maßnahme rechtfertigt. Das ist schon eine andere Fragestellung als die, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist. Das könnte man, wenn die Voraussetzungen denn vorliegen (dazu muß das Bußgeld erst einmal ausreichend hoch sein) und man neue Beweismittel anbringt, z.B. Zeugensaussagen von Lehrern, die den Tatvorwurf in Frage stellen mit einem Wiederaufnahmeverfahren prüfen. Wobei ich davon ausgehen würde, dass diese Möglichkeit eher theoretischer Natur ist und die Anwaltskosten das Ding dann nur noch mindestens doppelt so teuer machen, ohne, dass man in der Sache weiterkommt.
Wie schaut es eigentlich mit dem Gnadenrecht aus? Kann das neben Straftaten auch auf Ordnungswidrigkeiten angewandt werden?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
hawethie hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist
Offensichtlich heißt: für jedermann ohne Probleme erkennbar.

Also in meinem Wörterbuch steht unter offesichtlich u. A.:
Zitat:
<Adv.> dem Anschein nach, anscheinend: er hat o. nicht daran gedacht;


war das ein Rechtslexikon?
(der Duden zählt nicht immer - die rechtlichen Definitionen sind schon mal abweichend)

Aber gerne noch mal:
Ein Bußgeldbescheid enthält eine Entscheidung über einen Sachverhalt - er wird nicht deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil der entschiedene Sachverhalt falsch ist.
Diesen richtig zu stellen wäre Aufgabe des Betr. im Anhörungs- bzw. später im Einspruchsverfahren gewesen.
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