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Einen Widerspruch einreichen, Frage zur Frist
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt natürlich auf die jeweilige Regelung an, in vielen Fällen entscheidet ja eine übergeordnete Behörde über den Widerspruch.

Schwarze Schafe gibt's (leider) immer.

Ggf. wäre zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ratsam.

Wie hat die Behörde denn die Verfristung erklärt?
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Es kommt natürlich auf die jeweilige Regelung an, in vielen Fällen entscheidet ja eine übergeordnete Behörde über den Widerspruch.

Schwarze Schafe gibt's (leider) immer.

Ggf. wäre zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ratsam.

Wie hat die Behörde denn die Verfristung erklärt?



Ich weiß leider nicht was genau eine übergeordnete Behörde ist.
Aber in meinem Fall hat ersteinmal die erste Behörde entschieden.
Da diese Behörde abgelehnt hat, wurde der Widerspruch an die nächste Behörde (Bezirksregierung) weitergereicht.

Die Bezirksregierung hat den fehlerhaften Bescheid ausgestellt.
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Es kommt natürlich auf die jeweilige Regelung an, in vielen Fällen entscheidet ja eine übergeordnete Behörde über den Widerspruch.

Schwarze Schafe gibt's (leider) immer.

Ggf. wäre zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ratsam.

Wie hat die Behörde denn die Verfristung erklärt?



Zu der Frage, wie die Behörde die Verfristung erklärt hat:

Sie behauptet, meine Widerspruchsfrist sei am Sonntag, den 21.09.2008 abgelaufen und ich hätte spätestens am Sonntag den Widerspruch einreichen müssen.
Und der von mir am Montag, den 22.09.2008 eingereichte Widerspruch sei somit verfristet.

Das ganze macht mich sehr wütend!

Grüße
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Haben Sie den Widerspruch denn nun bei der ersten Behörde (Ausgangsbehörde) oder gleich bei der Bezirksregierung (offenbar Widerspruchsbehörde) eingelegt?

Wenn Zweiteres der Fall ist, dann bitte mal in der Rechtsbehelfsbelehrung des ersten Bescheides nachschauen, wo der Widerspruch einzureichen ist.
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Haben Sie den Widerspruch denn nun bei der ersten Behörde (Ausgangsbehörde) oder gleich bei der Bezirksregierung (offenbar Widerspruchsbehörde) eingelegt?

Wenn Zweiteres der Fall ist, dann bitte mal in der Rechtsbehelfsbelehrung des ersten Bescheides nachschauen, wo der Widerspruch einzureichen ist.


Ich schildere mal den Ablauf:

Ich habe am Fraitag, 22.08.2008 bei der Ausgangsbehörde einen Bescheid persönlich abgeholt.
Gegen diesen Bescheid habe ich am Montag, 22.09.2008 Widerspruch erhoben. Dies habe ich getan, in dem ich an besagtem Tag den Widerspruch persönlich bei der Ausgangsbehörde abgegeben habe. Empfang habe ich mir schriftlich bestätigen lassen.

Wenige Tage später wurde mir von der Ausgangsbehörde mitgeteilt, sie habe meinem Widerspruch nicht abhelfen können und ihn an die Bezirksrergierung gegeben.

Nun erhielt ich von der Bezirksregierung ein Schreiben, mein Widerspruch sei unzulässig, da er nach Ablauf meiner Frist bei der Ausgangsbehörde eingegangen sei.
Die Ausgangsbehörde teilte der Bezirksregierung mit, mein Widerspruch sei erst am 25.09.2008 bei ihr eingegangen.

Ich habe der Bezirksregierung direkt mitgeteilt, die Aussage der Ausgangsbehörde bezürlich des Datums sei falsch und mein Widerspruch sei NICHT erst am 25.09.2008, sondern am 22.09.2008 bei der Ausgangsbehörde eingegangen. Dies belegt auch meine Empfangsbestätigung, von welcher ich der Bezirksregierung 'ne Kopie habe zukommen lassen. (Allein das die Ausgangsbehörde schon beim Datum gelogen hat, lässt mich in Bezug auf den weiteren Verlauf der Angelegenheit vermuten, dass Willkür dahinter steckt)

Die Bezirksregierung teilte mir daraufhin mit, dies ändere nichts und meine Frist sei am Sonntag, den 21.09.2008 abgelaufen und der von mir am Montag, den 22.09.2008 erhobene und am gleichen Tag bei der Ausgangsbehörde eingegangene Widerspruch sei ebenfalls verfristet.

Grüße
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Sie klagen nämlich gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids.

Auch, wenn der Widerspruch als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen werden ist?
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Sie klagen nämlich gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids.

Auch, wenn der Widerspruch als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen werden ist?


Das schlimme ist ja, der Widerspruch ist nicht verspätet eingetroffen! Sondern man will mir etwas falsches unterstellen!
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Viola109 hat folgendes geschrieben::

Das schlimme ist ja, der Widerspruch ist nicht verspätet eingetroffen! Sondern man will mir etwas falsches unterstellen!
Genau deshalb gibt es ja (Verwaltungs-)Gerichte.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 23:55    Titel: Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Viola109 hat folgendes geschrieben::

Das schlimme ist ja, der Widerspruch ist nicht verspätet eingetroffen! Sondern man will mir etwas falsches unterstellen!
Genau deshalb gibt es ja (Verwaltungs-)Gerichte.


Naja. Ich dachte, das Verwaltungsgericht wäre u.a. dafür da, dort Klage einzureichen falls ich einen begründeten Widerspruchsbescheid bekomme mit welchem ich nicht einverstanden bin. Aber mein Widerspruchsbescheid ist ja weder begründet, noch ist er ordnungsgemäß erstellt.

Hätte man meinen Widerspruch ordnungsgemäß bearbeitet, dann wäre mir die Klage möglicherweise erspart geblieben! Und wenn man knapp bei Kasse ist und sich keinen Anwalt leisten kann, ist es noch tragischer.

Ich werde erstmal abwarten, ob sich der Abteilungsleiter vielleicht um eine korrekte Bearbeitung kümmert. Andernfalls werde ich die Angelegenheit leider öffentlich machen müssen.

Danke Euch trotzdem für die Hilfe.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Viola109 hat folgendes geschrieben::
Hätte man meinen Widerspruch ordnungsgemäß bearbeitet, dann wäre mir die Klage möglicherweise erspart geblieben! Und wenn man knapp bei Kasse ist und sich keinen Anwalt leisten kann, ist es noch tragischer.

Für eine Klage beim Verwaltungsgericht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Klage kann persönlich beim Gericht zu Protokoll erklärt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Inwieweit ist eigentlich für die Klagefrist von bedeutung, wenn der Widerspruchsbescheid ein falsches Datum enthält?

Schließlich steht in dem Bescheid, mein Widerspruch vom 25.09.2008 sei verfristet.
Allerdings existiert ein Widerspruch vom 25.09.2008 garnicht. Sondern er wurde am 22.09. eingelegt.

Falls ich jetzt nicht innerhalb eines Monats keine Klage einreiche, kann ich doch immernoch später sagen:
Ich habe am 25.09.2008 keinen Widerspruch eingelegt und ein Widerspruch von diesem Tag existiere nicht und somit habe ich den Widerspruchsbescheid garnicht weiter beachtet.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Viola109 hat folgendes geschrieben::
Falls ich jetzt nicht innerhalb eines Monats keine Klage einreiche, kann ich doch immernoch später sagen:
Ich habe am 25.09.2008 keinen Widerspruch eingelegt und ein Widerspruch von diesem Tag existiere nicht und somit habe ich den Widerspruchsbescheid garnicht weiter beachtet.

Ich würde mich nicht darauf verlassen wollen, dass das Verwaltungsgericht dieser - sehr formalistischen - Argumentation folgen würde.

Ich würde vielmehr damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung sein würde, es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass durch den Widerspruchsbescheid der von ihm eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden sei, und zwar ungeachtet eines in dem Bescheid genannten unzutreffenden Datums, und es dem Kläger überdies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Beseitigung dieser Umstimmigkeit beizutragen, zumal er sich ohnehin nach Erlass des Widerspruchsbescheids schriftlich an die Behörde gewandt habe, die den Widerspruchsbescheid erlassen habe.
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Viola109
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Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Viola109 hat folgendes geschrieben::
Falls ich jetzt nicht innerhalb eines Monats keine Klage einreiche, kann ich doch immernoch später sagen:
Ich habe am 25.09.2008 keinen Widerspruch eingelegt und ein Widerspruch von diesem Tag existiere nicht und somit habe ich den Widerspruchsbescheid garnicht weiter beachtet.

Ich würde mich nicht darauf verlassen wollen, dass das Verwaltungsgericht dieser - sehr formalistischen - Argumentation folgen würde.

Ich würde vielmehr damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung sein würde, es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass durch den Widerspruchsbescheid der von ihm eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden sei, und zwar ungeachtet eines in dem Bescheid genannten unzutreffenden Datums, und es dem Kläger überdies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Beseitigung dieser Umstimmigkeit beizutragen, zumal er sich ohnehin nach Erlass des Widerspruchsbescheids schriftlich an die Behörde gewandt habe, die den Widerspruchsbescheid erlassen habe.



Okay.
Ich kann Ihre Sichtweise gut nachvollziehen.
Werde mal meinen Anwalt fragen und bin sehr gespannt was er dazu sagt.

Nun handelt es sich bei einem Widerspruchsbescheid um ein Dokument und das sollte wie ich finde schon das richtige Datum enthalten.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Viola109 hat folgendes geschrieben::
Nun handelt es sich bei einem Widerspruchsbescheid um ein Dokument und das sollte wie ich finde schon das richtige Datum enthalten.

Dann könnte die Behörde darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruchsbescheid ein falsches Datum enthält, das zu berichtigen sei.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das alles hat auf die wirksame Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides aber keinen Einfluss, die Frist läuft also mit Fehler genauso wie ohne.
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