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Es kommt natürlich auf die jeweilige Regelung an, in vielen Fällen entscheidet ja eine übergeordnete Behörde über den Widerspruch.
Schwarze Schafe gibt's (leider) immer.
Ggf. wäre zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ratsam.
Wie hat die Behörde denn die Verfristung erklärt?
Ich weiß leider nicht was genau eine übergeordnete Behörde ist.
Aber in meinem Fall hat ersteinmal die erste Behörde entschieden.
Da diese Behörde abgelehnt hat, wurde der Widerspruch an die nächste Behörde (Bezirksregierung) weitergereicht.
Die Bezirksregierung hat den fehlerhaften Bescheid ausgestellt.
Es kommt natürlich auf die jeweilige Regelung an, in vielen Fällen entscheidet ja eine übergeordnete Behörde über den Widerspruch.
Schwarze Schafe gibt's (leider) immer.
Ggf. wäre zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ratsam.
Wie hat die Behörde denn die Verfristung erklärt?
Zu der Frage, wie die Behörde die Verfristung erklärt hat:
Sie behauptet, meine Widerspruchsfrist sei am Sonntag, den 21.09.2008 abgelaufen und ich hätte spätestens am Sonntag den Widerspruch einreichen müssen.
Und der von mir am Montag, den 22.09.2008 eingereichte Widerspruch sei somit verfristet.
Haben Sie den Widerspruch denn nun bei der ersten Behörde (Ausgangsbehörde) oder gleich bei der Bezirksregierung (offenbar Widerspruchsbehörde) eingelegt?
Wenn Zweiteres der Fall ist, dann bitte mal in der Rechtsbehelfsbelehrung des ersten Bescheides nachschauen, wo der Widerspruch einzureichen ist.
Haben Sie den Widerspruch denn nun bei der ersten Behörde (Ausgangsbehörde) oder gleich bei der Bezirksregierung (offenbar Widerspruchsbehörde) eingelegt?
Wenn Zweiteres der Fall ist, dann bitte mal in der Rechtsbehelfsbelehrung des ersten Bescheides nachschauen, wo der Widerspruch einzureichen ist.
Ich schildere mal den Ablauf:
Ich habe am Fraitag, 22.08.2008 bei der Ausgangsbehörde einen Bescheid persönlich abgeholt.
Gegen diesen Bescheid habe ich am Montag, 22.09.2008 Widerspruch erhoben. Dies habe ich getan, in dem ich an besagtem Tag den Widerspruch persönlich bei der Ausgangsbehörde abgegeben habe. Empfang habe ich mir schriftlich bestätigen lassen.
Wenige Tage später wurde mir von der Ausgangsbehörde mitgeteilt, sie habe meinem Widerspruch nicht abhelfen können und ihn an die Bezirksrergierung gegeben.
Nun erhielt ich von der Bezirksregierung ein Schreiben, mein Widerspruch sei unzulässig, da er nach Ablauf meiner Frist bei der Ausgangsbehörde eingegangen sei.
Die Ausgangsbehörde teilte der Bezirksregierung mit, mein Widerspruch sei erst am 25.09.2008 bei ihr eingegangen.
Ich habe der Bezirksregierung direkt mitgeteilt, die Aussage der Ausgangsbehörde bezürlich des Datums sei falsch und mein Widerspruch sei NICHT erst am 25.09.2008, sondern am 22.09.2008 bei der Ausgangsbehörde eingegangen. Dies belegt auch meine Empfangsbestätigung, von welcher ich der Bezirksregierung 'ne Kopie habe zukommen lassen. (Allein das die Ausgangsbehörde schon beim Datum gelogen hat, lässt mich in Bezug auf den weiteren Verlauf der Angelegenheit vermuten, dass Willkür dahinter steckt)
Die Bezirksregierung teilte mir daraufhin mit, dies ändere nichts und meine Frist sei am Sonntag, den 21.09.2008 abgelaufen und der von mir am Montag, den 22.09.2008 erhobene und am gleichen Tag bei der Ausgangsbehörde eingegangene Widerspruch sei ebenfalls verfristet.
Das schlimme ist ja, der Widerspruch ist nicht verspätet eingetroffen! Sondern man will mir etwas falsches unterstellen!
Genau deshalb gibt es ja (Verwaltungs-)Gerichte.
Naja. Ich dachte, das Verwaltungsgericht wäre u.a. dafür da, dort Klage einzureichen falls ich einen begründeten Widerspruchsbescheid bekomme mit welchem ich nicht einverstanden bin. Aber mein Widerspruchsbescheid ist ja weder begründet, noch ist er ordnungsgemäß erstellt.
Hätte man meinen Widerspruch ordnungsgemäß bearbeitet, dann wäre mir die Klage möglicherweise erspart geblieben! Und wenn man knapp bei Kasse ist und sich keinen Anwalt leisten kann, ist es noch tragischer.
Ich werde erstmal abwarten, ob sich der Abteilungsleiter vielleicht um eine korrekte Bearbeitung kümmert. Andernfalls werde ich die Angelegenheit leider öffentlich machen müssen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 06.12.08, 08:39 Titel:
Viola109 hat folgendes geschrieben::
Hätte man meinen Widerspruch ordnungsgemäß bearbeitet, dann wäre mir die Klage möglicherweise erspart geblieben! Und wenn man knapp bei Kasse ist und sich keinen Anwalt leisten kann, ist es noch tragischer.
Für eine Klage beim Verwaltungsgericht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Klage kann persönlich beim Gericht zu Protokoll erklärt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Inwieweit ist eigentlich für die Klagefrist von bedeutung, wenn der Widerspruchsbescheid ein falsches Datum enthält?
Schließlich steht in dem Bescheid, mein Widerspruch vom 25.09.2008 sei verfristet.
Allerdings existiert ein Widerspruch vom 25.09.2008 garnicht. Sondern er wurde am 22.09. eingelegt.
Falls ich jetzt nicht innerhalb eines Monats keine Klage einreiche, kann ich doch immernoch später sagen:
Ich habe am 25.09.2008 keinen Widerspruch eingelegt und ein Widerspruch von diesem Tag existiere nicht und somit habe ich den Widerspruchsbescheid garnicht weiter beachtet.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.12.08, 15:02 Titel:
Viola109 hat folgendes geschrieben::
Falls ich jetzt nicht innerhalb eines Monats keine Klage einreiche, kann ich doch immernoch später sagen:
Ich habe am 25.09.2008 keinen Widerspruch eingelegt und ein Widerspruch von diesem Tag existiere nicht und somit habe ich den Widerspruchsbescheid garnicht weiter beachtet.
Ich würde mich nicht darauf verlassen wollen, dass das Verwaltungsgericht dieser - sehr formalistischen - Argumentation folgen würde.
Ich würde vielmehr damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung sein würde, es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass durch den Widerspruchsbescheid der von ihm eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden sei, und zwar ungeachtet eines in dem Bescheid genannten unzutreffenden Datums, und es dem Kläger überdies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Beseitigung dieser Umstimmigkeit beizutragen, zumal er sich ohnehin nach Erlass des Widerspruchsbescheids schriftlich an die Behörde gewandt habe, die den Widerspruchsbescheid erlassen habe.
Falls ich jetzt nicht innerhalb eines Monats keine Klage einreiche, kann ich doch immernoch später sagen:
Ich habe am 25.09.2008 keinen Widerspruch eingelegt und ein Widerspruch von diesem Tag existiere nicht und somit habe ich den Widerspruchsbescheid garnicht weiter beachtet.
Ich würde mich nicht darauf verlassen wollen, dass das Verwaltungsgericht dieser - sehr formalistischen - Argumentation folgen würde.
Ich würde vielmehr damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung sein würde, es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass durch den Widerspruchsbescheid der von ihm eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden sei, und zwar ungeachtet eines in dem Bescheid genannten unzutreffenden Datums, und es dem Kläger überdies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Beseitigung dieser Umstimmigkeit beizutragen, zumal er sich ohnehin nach Erlass des Widerspruchsbescheids schriftlich an die Behörde gewandt habe, die den Widerspruchsbescheid erlassen habe.
Okay.
Ich kann Ihre Sichtweise gut nachvollziehen.
Werde mal meinen Anwalt fragen und bin sehr gespannt was er dazu sagt.
Nun handelt es sich bei einem Widerspruchsbescheid um ein Dokument und das sollte wie ich finde schon das richtige Datum enthalten.
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