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laut Rechtsbehelfsbelehrung kann man innerhalb eines Monats Klage gegen einen VA beim Verwaltungsgericht einlegen.
Jetzt habe ich gelesen, dass sich die Frist von einem Monat auf ein Jahr verlängern kann falls die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist.
Welche Gründe kann es geben, um eine Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft zu erklären?
Was ist mit folgender Aussage:
"Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr 3 Abschriften beigefügt werden."
Kann eine Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft erklärt werden, wenn sie oben genannte Aussage enthält?
Was soll denn Ihrer Meinung nach an dieser Aussage rechtsfehlerhaft sein?
Es ist nun mal Usus, dass man seine Anträge an das Gericht in dreifacher Ausfertigung übersendet.
Die Aussage könnte den Eindruck erwecken, die Klageerhebung sei unwirksam, falls man keine Abschriften beilege.
Ich habe dazu folgendes gefunden:
"Enthält ein Widerspruchsbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Klageschrift Abschriften für die Beteiligten beizufügen sind, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig; sie trägt zur Erschwerung der Rechtsverfolgung bei."
Zunächst reden Sie von einem VA gegen den die Klage innerhalb einer Frist zulässig ist. Wo ist jetzt das Problem, der Klage drei Abschriften beizufügen?
Dann nennen Sie ein Gerichtsurteil, bei dem es sich um einen Widerspruchsbescheid handelt. Gleichwohl kann man diesem Link überhaupt keinen weiteren Sachverhalt entnehmen.
Im Übrigen steht in dem Tenor "unrichtig" und nicht unwirksam.
Zunächst reden Sie von einem VA gegen den die Klage innerhalb einer Frist zulässig ist. Wo ist jetzt das Problem, der Klage drei Abschriften beizufügen?
Dann nennen Sie ein Gerichtsurteil, bei dem es sich um einen Widerspruchsbescheid handelt. Gleichwohl kann man diesem Link überhaupt keinen weiteren Sachverhalt entnehmen.
Im Übrigen steht in dem Tenor "unrichtig" und nicht unwirksam.
Hallo Volker,
Es gibt kein Problem drei Abschriften beizufügen. Es geht mir darum, dass durch die formilierungen dieses Satzes in der Rechtsbehelfsbelehrung der EIndruck entsteht, eine Klage sei unwirksam wenn man dieser keine Abschriften beifüge.
Sie haben richtig erkannt, ich nenne einen VA und einen Widerspruchsbescheid.
Der Widerspruchsbescheid folgt auf den eingereichten Widerspruch gegen den VA.
Und anschließend kann eine Klage folgen, bzgl. welcher das Gericht über den VA zu entscheiden hat. Und in diesem Thread geht es darum, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist.
Dies geht alles aus meinem ersten Post hervor, somit verstehe ich das Probl. nicht.
Im übrigen geht es nicht ausschließlich um den von mir genannten Link, sondern das Thema allgemein. Ich bin mir sicher, dass noch spannende Antworten anderer User folgen werden!
Trotzdem bleibt es dabei, die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch m.E. ausreichend, um die Frist in Gang zu setzen. Das Verb "sollen" drückt ja gerade aus, dass eine Klageschrift, welche dieses Erfordernis nicht erfüllt, trotzdem zulässig ist.
Solltes es immer noch um den anderen Fall gehen, so sollte die Frist wirklich nicht das Problem sein, das wurde ja einhellig festgestellt.
"Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr 3 Abschriften beigefügt werden."
und dieser
Zitat:
"Enthält ein Widerspruchsbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Klageschrift Abschriften für die Beteiligten beizufügen sind, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig; sie trägt zur Erschwerung der Rechtsverfolgung bei."
besteht ein kleiner aber feiner Unterschied.
Im ersten Fall sind Ausnahmen von der (im übrigen sowieso nicht bindenden) Pflicht zur Einreichung mehrerer Ausfertigungen möglich, denn soll ist ungleich muß.
Im zweiten Fall wäre allein anhand der Formulierung keinerlei Ausnahmen zulässig weswegen ich die Aussage auch für richtig hielte.
Die vom Gericht häufig benutzte Aufforderung (zur Einreichung mehrerer Ausfertigungen) hat auf Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage eh keinen Einfluß, da es einfach nur eine Frage der Vermeidung von Kosten für denjenigen ist, der die Aufforderung nicht beachtet.
Im Normalfall fertigen die VG dann Abschriften an und stellen sie in Rechnung.
@viola:
Geht es um die gleiche Klage we im Fristen-Thread? Haben Sie die Frist für die Klage versäumt?
Dann hilft Ihnen das Argument mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kaum weiter
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
nein, ich habe die Frist für die Einreichung der Klage nicht versäumt.
Möchte mich einfach vorher erkundigen und über alle Möglichkeiten informiert sein, damit ich am letzten Tag der Frist nicht Kopf über eine Entscheidung treffen muss
Werde aber nächste Woche sowieso einen Termin mit einem Anwalt vereinbaren.
"Enthält ein Widerspruchsbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Klageschrift Abschriften für die Beteiligten beizufügen sind, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig; sie trägt zur Erschwerung der Rechtsverfolgung bei."
...das ist schon deswegen nicht möglich, weil auch das Gesetz verlangt:
Zitat:
§ 81 VwGO
(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Ein Rechtsmittelbelehrung, die den unrichtigen Zusatz enthält, der Klage seien, wenn sie schriftlich erhoben werde, vier Abschriften beizufügen, erschwert die Rechtsmitteleinlegung und setzt die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf. (vgl. BVerwG, U 17.01.80 - 7 C 32/79 - Rechtsmittelbelehrung, NJW 80,1797 = DÖV 80,918 -919 = BayVBl 80,305 = DNr.80.003)
Evtl. müsste man die Entscheidung mal nachlesen und diesbezüglich
Zitat:
Was ist mit folgender Aussage:
"Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr 3 Abschriften beigefügt werden."
...gucken, wieviele Beteiligte so vorhanden sind!? _________________ Gruß
Peter H.
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