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Schadenersatzansprüche gerechtfertigt ???

 
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Thomas-ey
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 42
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 14:12    Titel: Schadenersatzansprüche gerechtfertigt ??? Antworten mit Zitat

Hallo, es geht um folgenden Sachverhalt.

Person A verkauft ein Grundstück an Person B
Auf dem Grundstück steht noch ein Carport.
Person B schreibt Person A folgenden Inhalt. Wenn Sie das Carport noch benötigen bauen Sie es innerhalb einer Woche ab. Ansosnten werde ich es abbauen und entsorgen.
Person A ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und Person B hat das Carport abgebaut und entsorgt.
Person A, als Eigentümer des Carports erwägt Schadenresatzansprüche gegen Person B geltend zu machen.
Sind diese Schadenersatzansprüche gerechtfertigt ?

Vielen Dank im Voraus
Freundlicher Gruß
Thomas
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Wer nicht lernt besser zu werden, verlernt gut zu sein.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was steht denn im Kaufvertrag, was alles verkauft wird?

Wie war denn der Carport befestigt, d.h. mit dem "Grundstück verbunden"?
_________________
Gruß
Peter H.
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Thomas-ey
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 42
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
im Kaufvertrag steht nur das Grundstück.

Beide Parteien sind sich auch einig, dass das Carport das Eigentum von Person A ist.

Das Carport ist zum Teil auf Fundamenten befestigt und die Fundamente sind logischerweise mit dem Grundstück verbunden.
Allerdings ist das meines Erachtens nicht von Bedeutung wenn man die Rechtsnorm StGB § 303 liest. Zitat: " Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört....." Es wird also nicht unterschieden ob beweglich oder unbeweglich.
Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren wenn es andere Ansichten gibt.

Gruß
Thomas
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

In der Praxis wäre auch noch zu prüfen, ob die Frist angemessen war, ob B den Zugang der Fristsetzung an A beweisen kann etc.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Thomas-ey
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 42
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frist betrug eine Woche. Tatsächlich abgeabut wurde das Carport 6 Wochen später.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Thomas-ey hat folgendes geschrieben::
Hallo,
im Kaufvertrag steht nur das Grundstück.

Beide Parteien sind sich auch einig, dass das Carport das Eigentum von Person A ist.

Das Carport ist zum Teil auf Fundamenten befestigt und die Fundamente sind logischerweise mit dem Grundstück verbunden.
Allerdings ist das meines Erachtens nicht von Bedeutung wenn man die Rechtsnorm StGB § 303 liest. Zitat: " Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört....." Es wird also nicht unterschieden ob beweglich oder unbeweglich.
Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren wenn es andere Ansichten gibt.

Gruß
Thomas


Doch, es wäre in der Tat von Bedeutung, weshalb die Frage auch zutreffend war. Wenn das Carport nicht oder nur schwer trennbar mit dem Grundstück verbunden ist, steht es im Eigentum des Grundstückseigentümers, unabhängig davon, was die Parteien eigentumsrechtlich vereinbart haben. Dann aber wäre das Carport keine "fremde Sache" für B iSd. § 303 StGB.

Gruß
Dea
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Thomas-ey
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 42
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Aus welchem Grundsatz oder Rechtsnorm schließt du das ??
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

§946 BGB.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
§946 BGB.

Ja, und zur Abrundung: in Verbindung mit §§ 93, 94 BGB.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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