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jani23m FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.03.2005 Beiträge: 59
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Verfasst am: 11.12.08, 17:40 Titel: Kündigung bei Hausbau |
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Hallo, Vermieter A kündigt mit Schreiben vom 1.12.2009 dem Mieter B zum 1.3.2009 ein 160qm Haus, wegen Eigenbedarfs, weil sein Sohn wieder zurück zieht.
Vermieter gewährt aber einen Umzug bis zum 1.6.2009 =6 Monate für den Mieter
Mieter B entscheidet sich darauf ein Haus zu bauen, dessen Bauzeit bei ca. 6-8 Monaten liegt. Der Vermieter A will den Mieter B aber nach 6 Monaten raus haben. Ein Umzug wegen 2 Monaten in eine zwischenwohnung ist dies aus Sicht "Härtefall" oder "nicht zumutbar" abwendbar? Kann Mieter B auf längere Wohnzeit bestehen, bis Haus fertig gebaut wurde? |
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Herzog, Jörg FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2008 Beiträge: 1108 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 11.12.08, 20:57 Titel: Eigenbedarfskündigung |
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| Wenn die Eigenbedarfskündigung begründet ist, hat der Mieter M nach Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich kein Recht mehr, die Wohnung noch weiter zu nutzen. Die Nutzung einer Zwischenwohnung für zwei Monate ist sicherlich kein Grund, der den M berechtigt, nach § 574 ff. BGB der Kündigung zu widersprechen. Da müsste M schon ganz andere "Geschütze" auffahren, für die die Regelung geschaffen worden ist. Unbequemlichkeit reicht da nicht aus. Wann das neue Haus von M fertig ist, kann dem Vermieter V - sorry - so ziemlich egal sein. |
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jelly FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 11.12.08, 22:52 Titel: |
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160 qm für den Sohn ganz allein? Da frag ich mich doch, ob die Kündigung nicht ein bischen überzogen ist ...
Aber wenn der Mieter eh raus will, könnte er ja mal einen Anwalt fragen, wie lange in dem betreffenden Gebiet eine Räumungsklage dauert. Und wenn der Räumungstitel dann da ist, mit dem Hinweis auf das fast fertige Haus Vollstreckungsschutz beantragen. Vielleicht lassen sich ja so 8 Monate rausholen. Oder wenigstens genug Argumente sammeln, um den Vermieter zu einer gütlichen Einigung zu bewegen.
Billig ist sowas allerdings nicht. Also wäre es auch eine Überlegung wert, das Geld zu sparen und damit die 2 Monate in Urlaub zu fahren Oder dem Vermieter die doppelte Miete anzubieten. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 12.12.08, 09:09 Titel: |
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| jelly hat folgendes geschrieben:: | | 160 qm für den Sohn ganz allein? Da frag ich mich doch, ob die Kündigung nicht ein bischen überzogen ist .... |
Eine solche Wertung steht weder dem Mieter noch dem Gericht zu. Das wurde höchstrichterlich entschieden. Es steht dem VM frei wieviel Wohnfläche er für sich und seine Familie für richtig hält. |
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maconaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 12.12.08, 11:25 Titel: Re: Kündigung bei Hausbau |
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| jani23m hat folgendes geschrieben:: | | Ein Umzug wegen 2 Monaten in eine zwischenwohnung ist dies aus Sicht "Härtefall" oder "nicht zumutbar" abwendbar? |
Wenn es für den Mieter ein "Härtefall" wäre, dann auch für den Sohn - der müsste ja auch irgendwo "zwischenwohnen". Hebt sich also auf...
Ich denke es ist kein Härtefall, denn es ist ja in der Entscheidung des Mieters, dass seine neue Behausung erst verspätet zur Verfügung steht. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 12.12.08, 14:57 Titel: Re: Kündigung bei Hausbau |
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| maconaut hat folgendes geschrieben:: |
Wenn es für den Mieter ein "Härtefall" wäre, dann auch für den Sohn - der müsste ja auch irgendwo "zwischenwohnen". Hebt sich also auf... |
Diese Wertung ist ohne Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls zumindest gewagt... Grundsätzlich ist ein Zwischenumzug wegen einer baldigen Fertigstellung eines Eigenheims durchaus ein Grund, der bei der Interessenabwägung zu berücksichten ist. Ob dieser Grund dann durchgreift, hängt eben von der Interessenlage der Vermieterseite ab. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.12.08, 21:58 Titel: |
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| Das halte ich auch für sehr gewagt eine solche Aussage zu behaupten. Selbst dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist der Mieter nicht immer zum (sofortigen) Auszug gezwungen. Zu prüfen ist bei einer fristgerechten Kündigung weiterhin, ob der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. |
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jelly FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 13.12.08, 22:18 Titel: |
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| Strider hat folgendes geschrieben:: | | jelly hat folgendes geschrieben:: | | 160 qm für den Sohn ganz allein? Da frag ich mich doch, ob die Kündigung nicht ein bischen überzogen ist .... |
Eine solche Wertung steht weder dem Mieter noch dem Gericht zu. Das wurde höchstrichterlich entschieden. Es steht dem VM frei wieviel Wohnfläche er für sich und seine Familie für richtig hält. |
Höchstrichterlich? Haben Sie vielleicht auch die entsprechende Quelle? Ich lese irgendwie dauernd davon, dass eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 14.12.08, 08:07 Titel: |
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| jelly hat folgendes geschrieben:: |
Höchstrichterlich? Haben Sie vielleicht auch die entsprechende Quelle? Ich lese irgendwie dauernd davon, dass eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. |
BVerfG, 1 BvR 29/99 vom 20.5.1999, Absatz-Nr. 15, http://www.bverfg.de/
Auch wenn immer wieder etwas anderes behauptet und teilweise auch entschieden wird: überhöhten Wohnbedarf kann es nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht geben. |
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jelly FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 14.12.08, 14:11 Titel: |
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Danke  |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 14.12.08, 18:15 Titel: |
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In diesem Urteil ging es aber nicht um die beurteilung der Wohnfläche sondern um die Entfernung von Wohnstätte und Betriebsstätte und der Tatsache, dass beide Faktoren schon zu Mietbeginn vorhanden waren.
Also hat das urteil recht wenig mit diesem Fall zutun.....oder? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 14.12.08, 19:35 Titel: |
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| ktown hat folgendes geschrieben:: | In diesem Urteil ging es aber nicht um die beurteilung der Wohnfläche sondern um die Entfernung von Wohnstätte und Betriebsstätte und der Tatsache, dass beide Faktoren schon zu Mietbeginn vorhanden waren.
Also hat das urteil recht wenig mit diesem Fall zutun.....oder? |
Das Gericht hat in seiner Begründung ohne jede Einschränkung erklärt, dass es ausschließlich Sache des Vermieters sei zu entscheiden wann, wo und mit wieviel Wohnfläche er wohnen möchte und dass diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich und ohne Einschränkung zu akzeptieren sei. Die Aussage: "Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 <373 f.>). Diese Befugnis umfaßt auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlaß für eine Eigenbedarfskündigung sein soll" ist doch wohl eindeutig und kann nun auch bei intensivster Wortklauberei nicht auf die Entfernung zur Arbeitsstätten reduziert werden.
Warum das mit dem angeblich überhohten Wohnbedarf nichts zu tun haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung trifft vielmehr ganz genau auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt, nämlich den angeblich "überhöhten Wohnbedarf", zu. |
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jelly FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 14.12.08, 19:52 Titel: |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | ... Die Entscheidung trifft vielmehr ganz genau auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt, nämlich den angeblich "überhöhten Wohnbedarf", zu. |
Hab ich auch so verstanden. Aber soweit ich die Fragestellung interpretiere, hat der Mieter prinzipiell gar nichts gegen die Kündigung, es geht nur um den Zeitpunkt. Und da das von RM zitierte Urteil ja offenbar nicht zum allgemeinen Grundwissen gehört, könnte man ja (rein hypothetisch) nochmal mit dem Vermieter reden und ihm die Alternativen
- Beharren auf dem Termin und Widerspruch des Mieters wegen überhöhtem Wohnbedarf und/oder Unzumutbarkeit aufgrund sowieso bevorstehenden Umzugs (unsichere Aussichten für beide Seiten, Kosten, Zeitaufwand)
oder
- Einvernehmliche Auflösung des Vertrages zwei Monate nach dem Umzugstermin (nebst möglicher finanzieller Zusatzleistung an den Vermieter)
darlegen.
Noch eine Frage:
| jani23m hat folgendes geschrieben:: | Vermieter A kündigt mit Schreiben vom 1.12.2009 dem Mieter B zum 1.3.2009
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Das heisst, der Mieter wohnt noch nicht allzu lange in der Wohnung (weniger als 5 Jahre), und der Vermieter war mit dem Umzugstermin eh schon grosszügig? |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 15.12.08, 07:58 Titel: |
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@ RM: Ok jetzt hab ich es verstanden. Manchmal bekommt man einfach Knoten in die Gehirnwindungen, wenn man solche greichtlichen Begründungen ließt.
Wieso halten sich aber andere Gerichte nicht an dieses Urteil....oder anders formuliert....wieso nutzen Anwälte von Vermietern solche Urteile nicht für ihre Begründungen? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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maconaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 15.12.08, 09:50 Titel: |
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| Werner hat folgendes geschrieben:: | | Selbst dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist der Mieter nicht immer zum (sofortigen) Auszug gezwungen. |
Also bei 6 Monaten kann von 'sofortig' auch keine Rede sein...
| Zitat: | Hallo, Vermieter A kündigt dem Mieter B zum 1.3.2009 ein Haus, wegen Eigenbedarfs.
Vermieter gewährt aber einen Umzug bis zum 1.6.2009 =6 Monate für den Mieter... |
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