Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Bürger A nimmt sich 2006 einen Anwalt B um Klage vor Gericht mit einem Prozesskostenantrag auf Teilzeitarbeit nach dem Erziehungsurlaub einzureichen
Bürger A war im Erziehungsurlaub Harzt4 Empfänger
Klage findet nicht statt, statt dessen kommt es aussergerichtlich zur Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindung.
Anwalt B erstellt Rrechnung über 1500 Euro, hat aber versäumt den Bürger A über Kosten auf zu klären, bzw über die Möglichkeit die Kosten zu senken über Beratungsschein. da bekannt war das Bürger A kein Geld hat.
BürgerA geht zu Anwalt C, gegen Anwalt B der Mahnbescheid erlies.
2008 kommt das Gerichtsurteil, Bürger A solle 1000 Euro nebst Zinsen an Anwalt B zahlen.
Bürger A ist immer noch der Meinung, kein Geld zahlen zu müssen. Und Bürger A ist weiterhin Arbeitsloser.
Wann verjähren die Anwaltskosten? 2009? oder jetzt nach dem Gerichtsurteil 2011?
Was wäre finanziell besser? nach dem Urteil in Berufung gehen? oder nächsten Mahnbescheid abwarten und diesen dann widersprechen?
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, verjähren die Ansprüche hieraus in 30 Jahren, Also 2038....
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, gibt es keinen nächsten Mahnbescheid..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Bürger A kann also getrost die Rechnung liegen lassen?
Braucht keine Bange haben, das demnächst der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht?
Anwalt B kann KEINEN Mahnbescheid erlassen? Und ..... warum nicht?
LG
Bürger A hat die Antworten anscheinend nicht ganz verstanden. B braucht/kann keinen Mahnbescheid beantragen, da B bereits einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel hat aus dem er jederzeit vollstrecken kann. Dieser titulierte Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren, wobei die 30 jahre jedesmal von vorne anfangen sobald B versucht zu vollstrecken. B kann mit seinem vollstreckbaren Titel jederzeit den Gerichtsvollzieher vorbei schicken.
- Bürger A. kann sich entspannt zurücklehnen. ein Mahnbescheid aus dieser Sache kommt nicht mehr
- weil
Ein Urteil vorliegt, das wenn es, wie meine Vorredner bereits dargelegt haben, nach Rechtskraft, vollstreckt werden kann.
Wann ist denn das Urteil genau ergangen? Berufungsfristen sind sehr kurz... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
das Urteil wurde am 21.11.2008 im schriftlichen Verfahren erkannt.
Anwalt schreibt, kann bis zum 28.12.08 berufen werden. da es am 28.11. bei ihm zugestellt wurde.
Was bedeutet: Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweiligs zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Selbst wenn Sie in Berufung gehen kann der Kläger trotzdem schon vollstrecken, es sei denn Sie leisten Sicherheit und der Kläger leistet seinerseits keine Sicherheit.
Die Regelung soll verhindern, dass auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteils Fakten geschaffen werden. Wenn sich also der Kläger das Geld holt, muss er zuvor etwas mehr als diese Summe beim Gericht hinterlegen, falls sich das Gericht in 1. Instanz geirrt hat.
Wenn der Beklagte das Geld bei Gericht hinterlegt, ist es ja sicher und dem Kläger ist zuzumuten, die Rechtskraft abzuwarten. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
also: Bürger A ist echt nicht firm....dieses deutsch.....
so und das ist nur so lange möglich, bis die Berufungsfrist abgelaufen ist? oder auch danach? dann ist es erst Rechtskräftig?
Oder sollte hier der Richter sich seines Urteils nicht sicher sein?
Warum sollte der Kläger 115% hinterlegen, um dann 100% zu bekommen?
also wenn der Kläger mit dem Urteil einverstanden ist, kann er direkt vollstrecken, dann isst es Rechtskräftig?
Nein, ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es keine Möglichkeit mehr gibt, es durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen.
Wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, ohne das Berufung eingelegt wurde, dann ist das Urteil ohne Einschränkungen vollstreckbar.
Das ganze ist gesetzlich geregelt und hat nichts damit zu tun, ob der Richter sich seiner Sache sicher ist oder nicht. Könnte sich ein Richter nicht irren, bräuchten wir keine Berufungsinstanz.
Die 115 % sollen sicherstellen, dass nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Kosten abgesichert sind. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.