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Mietmängel - Minderung und Kündigung?!
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antaris
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 14:54    Titel: Mietmängel - Minderung und Kündigung?! Antworten mit Zitat

Ein Mieter (ALG2-Bezieher), hat Mietmängel in Form von Schimmel in 3Zimmern der Wohnung. Im August 2008 legte ein Gutachter fest, dass es an unsachgemäßer Lüftung liege. Dem möchte der Mieter widersprechen, da er regelmäßig morgens und abends in allen Zimmern lüftet. Dass diese Form der Lüftung ausreichend ist um ein Schuldhaftes Verhalten bezüglich des Schimmels auszuschließen besagt dieses Urteil: (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39). Desweiteren tritt dieses Problem auch mehrfach in dem Mietshaus auf.
Das teilte der Mieter dem Vermieter am 05.12.09 mit und setzte ihm eine Frist bis zum 22.12.09 um die Mängel zu beheben. Der Mieter antwortet mit einer Abweisung der Frist und bestellt erneut einen Gutachter.
Der Mieter kürzt jetzt die Miete um 50% zum 01.01.09 und kündigt die Wohnung zum 31.01.09.
Wie ist die Rechtslage? Mit welcher Reaktion seitens des Vermieters ist zu rechnen und wie müsste man reagieren um positive Ergebnisse im Sinne des Mieters zu erzielen?

Vielen Dank im voraus.
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Doc_Schnaggls
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 15:15    Titel: Re: Mietmängel - Minderung und Kündigung?! Antworten mit Zitat

antaris hat folgendes geschrieben::

Der Mieter kürzt jetzt die Miete um 50% zum 01.01.09 und kündigt die Wohnung zum 31.01.09.


Das ist jetzt aber nicht Ihr Ernst, oder? Geschockt

Hat der Mieter das Thema Mietminderung schon mal hier im Forum in der Suchfunktion eingegeben? Stichwort: Anwaltliche Beratung...

Thema Kündigungsfrist: Was steht im Mietvertrag?

Auf den Mieter kommen unterhaltsame Zeiten zu...
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antaris
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das habe ich im Internet gefunden: "Bevor eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach §§ 569 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden kann, hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (AZ.: VIII ZR 182/06).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bemerkte die Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden und kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos unter Verweis auf die Gesundheitsgefährdung.

Dies war vorschnell. Nach der Begründung der BGH-Richter sei eine solche Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden gewährt oder eine Abmahnung erteilt worden sei.

Darüber hinaus könne eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.

Das Urteil BGH VIII ZR 182/06 unter http://www.anwaelte-giessen.de"

Da die Tochter des Mieters Asthma hat und ein Arzt bereits bescheinigt hat, dass diese Wohnung aufgrund der Erkrankung unzumutbar ist, halte ich eine Fristlose Kündigung bzw. zum 31.01.09 für angemessen. Eine Frist zur Behebung der Schäden wurde ja gesetzt und zurückgewiesen. Wieviele Gutachter sollen denn noch komen?
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gutachter hat doch offensichtlich den Grund für den Schimmel festgestellt oder?
Wie kommen sie jetzt darauf , daß der Mieter für einen Mangel, den er selbst verursacht hat eine Mietminderung oder sogar eine vorzeitige bzw, fristlose Kündigung erwirken kann?

Dann bräuchte ja jeder, der vorzeitig Kündigen oder weniger Miete zahlen möchte nur die Wohnung verkommen zu lassen und wäre sauber raus! Sehr böse

Meiner Ansicht nach müsste der Mieter hier die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten ,sowie die Kosten der Gutachter und der Schimmelsanierung tragen.
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:15    Titel: Re: Mietmängel - Minderung und Kündigung?! Antworten mit Zitat

antaris hat folgendes geschrieben::
....besagt dieses Urteil: (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39). .


HaHa
(so oder so ähnlich kommentiert die Sachverständigenbranche dieses Urteil).


Achtung es ist ein Einzelurteil eines OLG's, ob dieses urteil auch auf Ihren Fall passt????
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antaris
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

es ist doch gängige praxis, dass wohnungsgenossenschaften einen Gutachter bestellen, der dann sagt der Mieter ist Schuld weil unsachgemäß gelüftet. Mir will doch hier niemand erklären, dass diese Gutachter immer ach so unparteiisch sind. Die Feuchtigkeit kommt nunmal von außen. Und ich wiederhole mich: es wurde eine Frist gesetzt, welche zurückgewiesen wurde. Die Wohnung ist gesundheitsschädlich, mit besonderer Schwere weil Tochter Asthmakrank. Das wird doch wohl für eine Mietminderung und eine Fristlose Kündigung ausreichen. Na klar ist die Frist normalerweise 3Monate, aber es gibt Urteile, die in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung berechtigen z.B. hier: (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55).
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Doc_Schnaggls
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

antaris hat folgendes geschrieben::
Na klar ist die Frist normalerweise 3Monate, aber es gibt Urteile, die in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung berechtigen z.B. hier: (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55).


Aha, also eine fristlose Kündigung mit 6 Wochen Frist...

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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nunja, der Mieter könnte auch ein Gutachten vom Sachverständigen seines Vertrauens machen lassen.
antaris hat folgendes geschrieben::
Die Wohnung ist gesundheitsschädlich, mit besonderer Schwere weil Tochter Asthmakrank.
Dann am Besten auch gleich noch ein Medizinisches Gutachten, das den Zusammenhang zwischen Schimmel in der Wohnung und der Asthmaerkrankung der Tochter belegt.
Und falls der ganze Zinnober dann doch auf
antaris hat folgendes geschrieben::
unsachgemäßer Lüftung
zurückzuführen ist, dann kommen auch noch die Kosten dieser 2 Gutachten auf den Mieter zu!
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antaris
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Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

ja ok geschenkt. 6wochen sind aber immernoch weniger als 3Monate.
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

antaris hat folgendes geschrieben::
6wochen sind aber immernoch weniger als 3Monate.
Ja, schon aber es geht ja trotzdem nicht! Mit den Augen rollen
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antaris
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Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht um eine alleinerziehende Mutter, welche auch noch von ALG2 leben muss+ Beschäftigung mit MAE. Wenn es zum Rechtsstreit vor Gericht kommen sollte, welches Gericht wäre das und wer trägt in welchem Fall welche Kosten?
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Karsten
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BeitragVerfasst am: 15.12.08, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Doc_Schnaggls hat folgendes geschrieben::
antaris hat folgendes geschrieben::
Na klar ist die Frist normalerweise 3Monate, aber es gibt Urteile, die in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung berechtigen z.B. hier: (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55).


Aha, also eine fristlose Kündigung mit 6 Wochen Frist...

Interessante Rechtsauffassung... Cool

Wenn eine Berechtigung zur 'fristlosen' Kündigung besteht, dann wird sich der Mieter einen ihm genehmen Termin frei aussuchen dürfen. Einen Zwang, Morgen die Wohnung zu verlassen und sich dabei eventuell auch noch selbst zu schädigen, gibt es nicht. Deswegen heißt das ja auch 'außerordentliche' Kündigung und nicht 'fristlose'.
An dieser Rechtsauffassung gibt es also nichts auszusetzen.
- Ob hier allerdings überhaupt eine solche Berechtigung besteht, lass ich mal offen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
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BeitragVerfasst am: 15.12.08, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

Was hat das:
antaris hat folgendes geschrieben::
Es geht um eine alleinerziehende Mutter, welche auch noch von ALG2 leben muss
mit dem Schimmelproblem zu tun - nichts, oder?!

Definitiv dürfte die Minderungsquote zu hoch sein. Seit wann sind die Räume verschimmelt?

antaris hat folgendes geschrieben::
Wenn es zum Rechtsstreit vor Gericht kommen sollte, welches Gericht wäre das und wer trägt in welchem Fall welche Kosten?
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

Grüße
KurzDa
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antaris
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

es hat nichts mit dem Schimmelproblem zu tun. Wollte damit nur verdeutlichen, dass es um eine Person geht, welche finanziell und auch psychisch nicht so gut da steht um eventuelle weitere zynische Bemerkungen zu verhindern. aber ok bleiben wir beim rechtlichen.

Der Schimmelbefall begann vor ca. einem Jahr, nachdem sie schon etliche Jahre dort wohnt. Er ist höchstwahrscheinlich durch altersbedingte Baumängel entstanden. Es hat auch nichts mit neuen Fenstern zu tun oder ähnliches.
Die Minderungsquote ist wahrscheinlich wirklich zu hoch, aber die Arge behält den Restbetrag ersteinmal zurück, so das man die Differenz später noch bezahlen kann.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Schimmelbefall begann vor ca. einem Jahr,
Und warum erst jetzt ein so überstürzter Auszug? Warum erst jetzt die Minderung? Wann erfolgte die Mängelanzeige?

Grüße
KurzDa
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