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Verfasst am: 17.12.08, 11:22 Titel: Berufung ohne Vollmacht
Hallo,
ich hoffe, hier in diesem Teil des Forums richtig zu sein.
Ausgangssituation:
Eine Anwältin hat beim Landgericht Berufung eingelegt, weil ein Zivilprozeß verlorenging.
Fallbeschreibung:
Für die Berufung hatte die Anwältin definitiv keine Vollmacht des Mandanten, welches vom Gericht auch schriftlich bestätigt worden ist. Sie war damit zur Abwicklung von Rechtsgeschäften nicht berechtigt. Dennoch hatte sie dem Berufungsgericht die Bevollmächtigung schriftlich versichert und damit unwahre Angaben gemacht. Das Gericht hat eine weitere Prüfung unterlassen und sich trotzdem mit der Anwältin eingelassen.
Die Aktivitäten hinsichtlich der Berufung gingen ausschließlich von der Anwältin und dem Gericht aus, ohne dass der Mandant in das Geschehen einbezogen wurde und dafür eine Vollmacht erteilt hat.
Das Gericht hat die Berufung abgewiesen und dem Mandant die Gerichtskosten auferlegt. Nun ist seit einiger Zeit der Gerichtsvollzieher im Gange, um die Gerichtskosten vom Mandanten einzutreiben, bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Haftandrohung.
Was meint ihr dazu? Wie sollte man hier weiter vorgehen? Das Gericht steht auf dem Standpunkt, der Mandant hätte die Kosten zutragen, ohne wenn und aber. Wohin könnte man sich wenden?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.12.08, 17:36 Titel:
Zitat:
Für die Berufung hatte die Anwältin definitiv keine Vollmacht des Mandanten
Also hatte sie für die I. Instanz eine Vollmacht? Eine schriftliche? Nur weil dem Berufungsgericht nämlich eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegen hat, heißt das nicht unbedingt, daß die Anwältin in zweiter Instanz (jedenfalls im Außenverhältnis) nicht bevollmächtigt war. Die üblicherweise genutzte Einheitsvollmacht, ein Formulartext, sieht ausdrücklich das Einlegen von Rechtsmitteln vor und umfaßt damit auch die Berufungsinstanz.
Sollte die Anwältin tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein, das Berufungsverfahren durchzuführen, wäre der Mandant dennoch zunächst zahlungspflichtig gegenüber der Gegenseite, hätte dann aber ggf. einen Haftungsanspruch gegen die Anwältin. Dafür ist die Anwältin, wie im übrigen jeder Anwalt, berufshaftpflichtversichert.
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