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Angenommen Anwalt A schließt mit Mandant M eine Vergütungsvereinbarung mit folgender Klausel:
" Die Vertragspartnervereinbaren für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren, mindestens jedoch 100 Euro pro angefangener halber Stunde, fällig mit Abrechnung."
Heißt das nun, dass wenn der Zeitaufwand geringer ist als die in diesem Zeitraum vereinbarten verdienten gesetzlichen Gebühren, nicht das Zeithonorar eingreift, sondern eben die gesetzlichen Gebühren. Oder wird die gesetzliche Vergütung durch die Zeithonorarvereinbarung modifiziert und ist nur noch maßgebend?
Und was wird unter "in Höhe" der gesetzlichen Gebühren für einen durchnittlichen Fall verstanden?
Heißt das nun, dass wenn der Zeitaufwand geringer ist als die in diesem Zeitraum vereinbarten verdienten gesetzlichen Gebühren, nicht das Zeithonorar eingreift, sondern eben die gesetzlichen Gebühren.
Richtig. Wenn die gesetzlichen Gebühren höher wären, dann wäre das zu bezahlen.
LeYaWa hat folgendes geschrieben::
Oder wird die gesetzliche Vergütung durch die Zeithonorarvereinbarung modifiziert und ist nur noch maßgebend?
Nein. Gewollt ist: Es gilt das Gesetzliche. Aber wenn das niedriger als der Zeitaufwand (200 Euro/Std, Abrechnung im Halbstundentakt) ist, dann gilt der Zeitaufwand. Oder anders: es gilt das, was teurer ist.
LeYaWa hat folgendes geschrieben::
Und was wird unter "in Höhe" der gesetzlichen Gebühren für einen durchnittlichen Fall verstanden?
Die üblichen gesetzlichen Gebühren bezogen auf den vorliegenden Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher die gesetzliche Gebühr.
Beispiel:
Es geht um 10.000 Euro. Die gesetzliche Gebühr (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen zzgl. Umsatzsteuer) beträgt 775,64 Euro.
Hätte der Anwalt dafür nur 2 Stunden gebraucht, würde er trotzdem die 775,64 Euro haben wollen.
Hätte der Anwalt aber 5 Stunden gebraucht, würde er stattdessen (10*100=1000 zzgl. 20 Auslagen zzgl. USt) 1.213,80 Euro haben wollen.
Angenommen folgende Fallvariante liegt vor:
A rechnet zunächst nach Zeitdauer ab. M begleicht diese Rechnung und nimmt keine weiteren Leistungen des A in Anspruch. A stellt nach über 3 Jahren -ca. 4 Wochen vor Beendigung der Verjährungsfrist- eine Abschlußrechnung mit der Begründung, dass er damals nicht optimal abgerechnet hat und fordert die gesetzliche Vergütung.
Wie ist die Rechtslage? Verstößt das Verhalten nicht gegen § 23 BORA? Hat diese Vorschrift überhaupt rechtliche Folgen oder ist damit nur Verhaltensregeln vorgeschrieben, die keinerlei "Außenwirkung" haben?
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