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Rückbuchung = Guthaben?

 
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Katharina.M
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 19:36    Titel: Rückbuchung = Guthaben? Antworten mit Zitat

Wäre schön, wenn man mir weiter helfen könnte.

Folgendes würde mich interessieren:
Wenn eine Person einen zu Unrecht abgebuchten Betrag auf ihr Konto zurück buchen läßt - wäre dieser Betrag (wenn die Person sich gleichzeitig im Insolvenz befindet) dann ein Guthaben, welches angegeben werden muß?

Vielen Dank im Voraus.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, natürlich. Warum denn nicht?

Es sei denn, nach Rückbuchung befindet sich das Konto immer noch im Soll.

Allerdings muss die Verbindlichkeit gegenüber der Bank in der Vermögensaufstellung korrigiert angegeben werden.

Achtung! Abbuchungen (das ist was anderes als Einzüge) lassen sich normalerweise nicht zurückbuchen und unter Insolvenz auch nur unter erschwerten Bedingungen.
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Katharina.M
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt also - wenn man der oben genannten Person das Geld nicht eingezogen hätte (nenne ich jetzt mal so), dann hätte sie es jetzt noch zur eigenen Verfügung auf ihrem Konto.

Leider wurde der Betrag zu Unrecht eingezogen und sie könnte es zurück buchen lassen durch die Bank. Jedoch steht es ihr nun nicht zur Verfügung, weil der Betrag als Guthaben deklariert wird.

Habe ich das so korrekt verstanden??

Dann könnte sie es ja gleich lassen, wie es jetzt ist.
Ob es zurück geholt wird durch Rückbuchung - ob der Abbucher es freiwillig zurück bucht - oder der Abbucher es einfach behält - weg ist weg.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

Sämtliche Vermögenswerte werden vom Insolvenzverwalter verwaltet. Auch etwaige Bankguthaben.

Die insolvente Person tut gut daran, den Insolvenzverwalter bei der korrekten Ermittlung und Sicherung der Insolvenzmasse zu unterstützen.

Der Insolvenzverwalter wird ohnehin alle Einzüge der letzten sechs Wochen (und auch noch einen beträchtlichen Zeitraum darüber hinaus) überprüfen und eine Rücklastschrift erwägen.
Sollte dabei herauskommen, dass die insolvente Person eine ungerechtfertigte Lastschrift wissentlich verschwiegen hat, wäre das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und insolventer Person unnötig beeinträchtigt.

Und es ist nie verkehrt, sich mit dem Insolvenzverwalter so gut wie nur möglich zu stellen.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal ergänzend:
Der Schuldner muss beim Antrag auf Schuldenbefreiung u.a. angeben:

- ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis.
Forderungen (z.B. aus unberechtigten Abbuchungen) gehören dazu!

Kommt der Schuldner seinen Pflichten während der Insolvenzeröffnung und der Wohlverhaltensphase nicht nach, kann das Gericht eine Schuldenbefreiung versagen!!!

Das will kein Schuldner, der eine Privatinsolvenz anstrebt.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, alles Käse!

Bei der Privatinsolvenz gibt es keinen Insolvenzverwalter, den Antrag auf Schuldenbefreiung kann man alleine einreichen.

Ändert aber nichts an der Verpflichtung, ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis anzulegen.
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Katharina.M
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die oben genannte Person - nenne ich jetzt mal Person A - befindet sich seit 2 Jahren im Insolvenz (Regelinsolvenz) - derzeit gerade (seit Mitte November) in der Phase "Beschluß - .... wird die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt".

Danach erfolgt wahrscheinlich die Restschuldbefreiung - anschließend die Wohlverhaltensphase. Nehme ich jedenfalls an.

Person A ist auf Dauer voll erwerbsgemindert und erhält Grundsicherung.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 22:58    Titel: Re: Rückbuchung = Guthaben? Antworten mit Zitat

Ich bin ja bekanntermaßen kein Fachmann, sondern eher Pragmatiker (aber das muß ja nicht schlimm sein). Und als solcher denke ich mir, daß das abgebuchte Geld eigentlich vorhanden gewesen sein muß (sonst hätte die Dank die Abbuchung ja wohl nicht ausgeführt, oder hat man in der PI doch einen Überziehungskredit?). Also wird hierdurch
Katharina.M hat folgendes geschrieben::
Wenn eine Person einen zu Unrecht abgebuchten Betrag auf ihr Konto zurück buchen läßt
doch eigentlich nur der Status Quo wieder hergestellt, der vor der unberechtigten Abbuchung geherrscht hat - oder mache ich da einen Gedankenfehler?

Wo ist also das Problem?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Katharina.M
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

Naja - es ist doch so, daß z.B. ein Heizkosten Guthaben eingezogen werden soll vom Insolvenzverwalter - obwohl es sogar von z.B. der Arbeitsagentur schon mit der nächsten Zahlung verrechnet wurde.

MIr ist lediglich bekannt, daß ALLES, was als + aufs Konto kommt, als Guthaben gerechnet wird und folglich in den Insolvenz fällt - außer selbstverständlich die Zahlungen sozialer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
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Katharina.M
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Aber das mit dem Status Quo ist korrekt - so ist es.
Ändert allerdings nichts an meiner gedanklichen Einstellung, daß der IV den Betrag als Guthaben einziehen wird wollen.

Deshalb erkundige ich mich hier ja - wie es sich hier in oben benannten Fall verhält.
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