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Katharina.M Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.12.08, 19:36 Titel: Rückbuchung = Guthaben? |
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Wäre schön, wenn man mir weiter helfen könnte.
Folgendes würde mich interessieren:
Wenn eine Person einen zu Unrecht abgebuchten Betrag auf ihr Konto zurück buchen läßt - wäre dieser Betrag (wenn die Person sich gleichzeitig im Insolvenz befindet) dann ein Guthaben, welches angegeben werden muß?
Vielen Dank im Voraus. |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 21.12.08, 21:17 Titel: |
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Ja, natürlich. Warum denn nicht?
Es sei denn, nach Rückbuchung befindet sich das Konto immer noch im Soll.
Allerdings muss die Verbindlichkeit gegenüber der Bank in der Vermögensaufstellung korrigiert angegeben werden.
Achtung! Abbuchungen (das ist was anderes als Einzüge) lassen sich normalerweise nicht zurückbuchen und unter Insolvenz auch nur unter erschwerten Bedingungen. |
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Katharina.M Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.12.08, 21:30 Titel: |
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Das heißt also - wenn man der oben genannten Person das Geld nicht eingezogen hätte (nenne ich jetzt mal so), dann hätte sie es jetzt noch zur eigenen Verfügung auf ihrem Konto.
Leider wurde der Betrag zu Unrecht eingezogen und sie könnte es zurück buchen lassen durch die Bank. Jedoch steht es ihr nun nicht zur Verfügung, weil der Betrag als Guthaben deklariert wird.
Habe ich das so korrekt verstanden??
Dann könnte sie es ja gleich lassen, wie es jetzt ist.
Ob es zurück geholt wird durch Rückbuchung - ob der Abbucher es freiwillig zurück bucht - oder der Abbucher es einfach behält - weg ist weg. |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 21.12.08, 22:18 Titel: |
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Sämtliche Vermögenswerte werden vom Insolvenzverwalter verwaltet. Auch etwaige Bankguthaben.
Die insolvente Person tut gut daran, den Insolvenzverwalter bei der korrekten Ermittlung und Sicherung der Insolvenzmasse zu unterstützen.
Der Insolvenzverwalter wird ohnehin alle Einzüge der letzten sechs Wochen (und auch noch einen beträchtlichen Zeitraum darüber hinaus) überprüfen und eine Rücklastschrift erwägen.
Sollte dabei herauskommen, dass die insolvente Person eine ungerechtfertigte Lastschrift wissentlich verschwiegen hat, wäre das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und insolventer Person unnötig beeinträchtigt.
Und es ist nie verkehrt, sich mit dem Insolvenzverwalter so gut wie nur möglich zu stellen. |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 21.12.08, 22:31 Titel: |
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Nochmal ergänzend:
Der Schuldner muss beim Antrag auf Schuldenbefreiung u.a. angeben:
- ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis.
Forderungen (z.B. aus unberechtigten Abbuchungen) gehören dazu!
Kommt der Schuldner seinen Pflichten während der Insolvenzeröffnung und der Wohlverhaltensphase nicht nach, kann das Gericht eine Schuldenbefreiung versagen!!!
Das will kein Schuldner, der eine Privatinsolvenz anstrebt. |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 21.12.08, 22:37 Titel: |
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Sorry, alles Käse!
Bei der Privatinsolvenz gibt es keinen Insolvenzverwalter, den Antrag auf Schuldenbefreiung kann man alleine einreichen.
Ändert aber nichts an der Verpflichtung, ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis anzulegen. |
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Katharina.M Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.12.08, 22:44 Titel: |
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Die oben genannte Person - nenne ich jetzt mal Person A - befindet sich seit 2 Jahren im Insolvenz (Regelinsolvenz) - derzeit gerade (seit Mitte November) in der Phase "Beschluß - .... wird die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt".
Danach erfolgt wahrscheinlich die Restschuldbefreiung - anschließend die Wohlverhaltensphase. Nehme ich jedenfalls an.
Person A ist auf Dauer voll erwerbsgemindert und erhält Grundsicherung. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 21.12.08, 22:58 Titel: Re: Rückbuchung = Guthaben? |
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Ich bin ja bekanntermaßen kein Fachmann, sondern eher Pragmatiker (aber das muß ja nicht schlimm sein). Und als solcher denke ich mir, daß das abgebuchte Geld eigentlich vorhanden gewesen sein muß (sonst hätte die Dank die Abbuchung ja wohl nicht ausgeführt, oder hat man in der PI doch einen Überziehungskredit?). Also wird hierdurch | Katharina.M hat folgendes geschrieben:: | | Wenn eine Person einen zu Unrecht abgebuchten Betrag auf ihr Konto zurück buchen läßt | doch eigentlich nur der Status Quo wieder hergestellt, der vor der unberechtigten Abbuchung geherrscht hat - oder mache ich da einen Gedankenfehler?
Wo ist also das Problem? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Katharina.M Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.12.08, 23:12 Titel: |
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Naja - es ist doch so, daß z.B. ein Heizkosten Guthaben eingezogen werden soll vom Insolvenzverwalter - obwohl es sogar von z.B. der Arbeitsagentur schon mit der nächsten Zahlung verrechnet wurde.
MIr ist lediglich bekannt, daß ALLES, was als + aufs Konto kommt, als Guthaben gerechnet wird und folglich in den Insolvenz fällt - außer selbstverständlich die Zahlungen sozialer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. |
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Katharina.M Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 21.12.08, 23:15 Titel: |
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Aber das mit dem Status Quo ist korrekt - so ist es.
Ändert allerdings nichts an meiner gedanklichen Einstellung, daß der IV den Betrag als Guthaben einziehen wird wollen.
Deshalb erkundige ich mich hier ja - wie es sich hier in oben benannten Fall verhält. |
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