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Schöne Weihnachten zunächst noch!
Ein PKH-Beschluss vom September 2008 wird vom Gericht verschlammpt und erst am Heiligabend (!) mit PZU zugestellt. Bereits zum 1.1.09 soll die erste Rate gezahlt werden. Dem Zahlungspflichtigen fällt auf, dass die privaten Versicherungen, u. a. Krankenversicherung, nicht berücksichtigt wurden. Er hat vor, gegen den Beschluss vorzugehen. Als Rechtsmittel sieht der Bescheid die sofortige Beschwerde bzw. sofortige Erinnerung vor.
Der PKH-Antrag war vom Mai 2008.
Nun meine Fragen:
1. Ist es rechtens, am 24.12. zuzustellen und die erste Rate zum 1.1. zu verlangen oder müsste der Beschluss nicht erst rechtskräftig werden?
2. Die Versicherungsbeiträge haben sich inzwischen erhöht. Geht das Gericht bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von den damaligen Beträgen aus oder von den heutigen?
3. Die Freibeträge nach § 115 ZPO haben sich zwischen Antragstellung und Beschluss (nämlich zum 1.8.2008 ) zum Vorteil des Zahlungspflichtigen verändert. Das Gericht geht im Beschluss vom Sept. 2008 von den alten Freibeträgen aus. Ist das rechtens?
4. Gibt es bei der Nutzung der Rechtsmittel Besonderheiten zu beachten? Ist es besser, den damaligen RA einzuschalten?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.12.08, 12:39 Titel:
Bei der sofortigen Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sind regelmäßig die Tatsachen, wie sie im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehen, maßgeblich.
Zitat:
Gibt es bei der Nutzung der Rechtsmittel Besonderheiten zu beachten?
Ja, zunächst wäre zu prüfen, ob die Beschwerde überhaupt nach § 127 ZPO zulässig ist, da ja PKH offenbar bewilligt worden ist. Ich würde mich dazu, wäre ich nicht selbst einer, eines Rechtsanwalts bedienen.
Anmeldungsdatum: 18.09.2008 Beiträge: 17 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 26.12.08, 20:59 Titel: Re: PKH
Woar hat folgendes geschrieben::
1. Ist es rechtens, am 24.12. zuzustellen und die erste Rate zum 1.1. zu verlangen oder müsste der Beschluss nicht erst rechtskräftig werden?
2. Die Versicherungsbeiträge haben sich inzwischen erhöht. Geht das Gericht bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von den damaligen Beträgen aus oder von den heutigen?
3. Die Freibeträge nach § 115 ZPO haben sich zwischen Antragstellung und Beschluss (nämlich zum 1.8.2008 ) zum Vorteil des Zahlungspflichtigen verändert. Das Gericht geht im Beschluss vom Sept. 2008 von den alten Freibeträgen aus. Ist das rechtens?
4. Gibt es bei der Nutzung der Rechtsmittel Besonderheiten zu beachten? Ist es besser, den damaligen RA einzuschalten?
Danke für die Antworten!
Gegen die Ratenanordnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.
zu 1:
Das ist zulässig, eine Zahlungspflicht kann nur nicht rückwirkend festgesetzt werden
zu 2:
m.E. von den Beträgen zum Zeitpunkt der Entscheidung, bei späteren Änderungen kann ja jederzeit Antrag auf Ratenherabsetzung gestellt werden
zu 3:
es ist selbstverständlich mit den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Entscheidung zu rechnen *autsch* Die letzte Änderung war allerdings zum 01.07.2008 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008)
zu 4:
eigentlich nix besonderes.... die Monatsfrist beachten und daran denken, dass eine erfolglose Beschwerde Kosten verursacht. Im Übrigen rechnet die II. Instanz häufiger mit dem gaaaanz spitzen Bleistift....
Danke für die Antworten! Das hilft mir sehr weiter. Ich überlege noch, ob ich nicht einfach das Gericht auf den Fehler der nicht berücksichtigten Versicherungsbeiträge hinweise (evtl. tel.). Das Gericht könnte doch dann von sich aus den Beschluss korrigieren.
Oder hat dieser Weg keinen Sinn? Und dann doch formell über die sofortige Beschwerde?
Anmeldungsdatum: 18.09.2008 Beiträge: 17 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 27.12.08, 17:42 Titel:
telefonieren wird nix bringen, der Richter wird unter Garantie außerhalb des Saales nicht mit Dir sprechen und die Kollegin auf der Geschäftsstelle macht auch nur einen Vermerk und legt den dann dem Richter vor.... ergo kannst Du es auch gleich selber schreiben und z.B. faxen
Wenn die sof. Beschwerde begründet ist, kann und soll das Gericht der I. Instanz sowieso dieser abhelfen und die Entscheidung selbst korrigieren. Wir sind ja alle nur Menschen....
Soweit es nur ein offensichtlicher "Schreib"fehler ist, kann das Gericht den auch so berichtigen, dazu müßte allerdings jemand den Einzelfall prüfen....
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