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PKH

 
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Woar
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Anmeldungsdatum: 06.05.2005
Beiträge: 103
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 10:45    Titel: PKH Antworten mit Zitat

Schöne Weihnachten zunächst noch!
Ein PKH-Beschluss vom September 2008 wird vom Gericht verschlammpt und erst am Heiligabend (!) mit PZU zugestellt. Bereits zum 1.1.09 soll die erste Rate gezahlt werden. Dem Zahlungspflichtigen fällt auf, dass die privaten Versicherungen, u. a. Krankenversicherung, nicht berücksichtigt wurden. Er hat vor, gegen den Beschluss vorzugehen. Als Rechtsmittel sieht der Bescheid die sofortige Beschwerde bzw. sofortige Erinnerung vor.
Der PKH-Antrag war vom Mai 2008.

Nun meine Fragen:

1. Ist es rechtens, am 24.12. zuzustellen und die erste Rate zum 1.1. zu verlangen oder müsste der Beschluss nicht erst rechtskräftig werden?
2. Die Versicherungsbeiträge haben sich inzwischen erhöht. Geht das Gericht bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von den damaligen Beträgen aus oder von den heutigen?
3. Die Freibeträge nach § 115 ZPO haben sich zwischen Antragstellung und Beschluss (nämlich zum 1.8.2008 ) zum Vorteil des Zahlungspflichtigen verändert. Das Gericht geht im Beschluss vom Sept. 2008 von den alten Freibeträgen aus. Ist das rechtens?
4. Gibt es bei der Nutzung der Rechtsmittel Besonderheiten zu beachten? Ist es besser, den damaligen RA einzuschalten?

Danke für die Antworten! Sehr glücklich
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der sofortigen Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sind regelmäßig die Tatsachen, wie sie im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehen, maßgeblich.
Zitat:
Gibt es bei der Nutzung der Rechtsmittel Besonderheiten zu beachten?

Ja, zunächst wäre zu prüfen, ob die Beschwerde überhaupt nach § 127 ZPO zulässig ist, da ja PKH offenbar bewilligt worden ist. Ich würde mich dazu, wäre ich nicht selbst einer, eines Rechtsanwalts bedienen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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sniper0815
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 17
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 20:59    Titel: Re: PKH Antworten mit Zitat

Woar hat folgendes geschrieben::

1. Ist es rechtens, am 24.12. zuzustellen und die erste Rate zum 1.1. zu verlangen oder müsste der Beschluss nicht erst rechtskräftig werden?
2. Die Versicherungsbeiträge haben sich inzwischen erhöht. Geht das Gericht bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von den damaligen Beträgen aus oder von den heutigen?
3. Die Freibeträge nach § 115 ZPO haben sich zwischen Antragstellung und Beschluss (nämlich zum 1.8.2008 ) zum Vorteil des Zahlungspflichtigen verändert. Das Gericht geht im Beschluss vom Sept. 2008 von den alten Freibeträgen aus. Ist das rechtens?
4. Gibt es bei der Nutzung der Rechtsmittel Besonderheiten zu beachten? Ist es besser, den damaligen RA einzuschalten?

Danke für die Antworten! Sehr glücklich


Gegen die Ratenanordnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

zu 1:
Das ist zulässig, eine Zahlungspflicht kann nur nicht rückwirkend festgesetzt werden

zu 2:
m.E. von den Beträgen zum Zeitpunkt der Entscheidung, bei späteren Änderungen kann ja jederzeit Antrag auf Ratenherabsetzung gestellt werden

zu 3:
es ist selbstverständlich mit den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Entscheidung zu rechnen *autsch* Die letzte Änderung war allerdings zum 01.07.2008 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008)

zu 4:
eigentlich nix besonderes.... die Monatsfrist beachten und daran denken, dass eine erfolglose Beschwerde Kosten verursacht. Im Übrigen rechnet die II. Instanz häufiger mit dem gaaaanz spitzen Bleistift....
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Woar
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.05.2005
Beiträge: 103
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten! Das hilft mir sehr weiter. Ich überlege noch, ob ich nicht einfach das Gericht auf den Fehler der nicht berücksichtigten Versicherungsbeiträge hinweise (evtl. tel.). Das Gericht könnte doch dann von sich aus den Beschluss korrigieren.

Oder hat dieser Weg keinen Sinn? Und dann doch formell über die sofortige Beschwerde?
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sniper0815
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 17
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

telefonieren wird nix bringen, der Richter wird unter Garantie außerhalb des Saales nicht mit Dir sprechen und die Kollegin auf der Geschäftsstelle macht auch nur einen Vermerk und legt den dann dem Richter vor.... ergo kannst Du es auch gleich selber schreiben und z.B. faxen

Wenn die sof. Beschwerde begründet ist, kann und soll das Gericht der I. Instanz sowieso dieser abhelfen und die Entscheidung selbst korrigieren. Wir sind ja alle nur Menschen....

Soweit es nur ein offensichtlicher "Schreib"fehler ist, kann das Gericht den auch so berichtigen, dazu müßte allerdings jemand den Einzelfall prüfen....
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Woar hat folgendes geschrieben::
(evtl. tel.)

Bitte lieber schriftl.!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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