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Strafe/Bußgeld
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 29.12.08, 08:32    Titel: Strafe/Bußgeld Antworten mit Zitat

Hallo zusammen.

Folgender fiktiver Sachverhalt mal angenommen.
Person A hat in den Jahren 2000-2005 durch Unwissenheit/falsche Angaben, jeweils zu Unrecht zwischen 200-300 Euro mehr Erstattung je Steuerbescheid erhalten.
Dies wird dem FA nun nachträglich bekannt.

Wie hoch ist die Strafe/Bußgeld für so etwas? (zusätzlich zu den Änderungsbescheiden natürlich, was ja keine Strafe in dem Sinne darstellt)
Wie steht es mit Verjährung?

Meldung an die BuStra vorausgesetzt.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Grüße

Mona
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mona! Wünsche schöne Weinachten gehabt zu haben!

1. Unwissenheit

Da weder Hinterziehung (wissentlich/wollentlich) noch leichtfertige Verkürzung vorliegt geschieht ..... NICHTS (außer neue Bescheide)!

2. falsche Angaben

Einzelfallentscheidung! Kommt z.B. auf die kriminelle Energie an, die aufgewendet wurde, ob andere Straftatbestände mit verwirklicht wurden (z.B. Urkundenfälschung), wie die nachweislage ist, etc.. Hier ist jede Zahl genauso richtig wie jede andere!

taxpert
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"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 29.12.08, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo taxpert.

Ja, ich hoffe du auch Smilie

Ich ergänze mal das Beispiel.
Der Stpfl gibt pauschal immer 230 Tage Fahrten zum Arbeitsplatz an,
weil er das im Internet mal gelesen hat, dass das so pauschal ok ist.
Es waren aber tatsächlich weniger.

Wie sieht hier die Rechtslage aus ?

Grüße
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Außer geänderten Bescheiden sollte hier nichts passieren! Ob es sich bei dieser internen Regelung um eine Nichtaufgriffsgrenze/Nichtbeanstandungsgrenze oder eine Art "Festwert" handelt, braucht den steuerlich nicht beratenen Stpfl. erstmal nicht weiter tangieren!

AUSSNAHME:

Es werden wissentlich deutlich mehr Tage angegeben, als tatsächlich gefahren wurden! Z.B. wegen 3-Tage-Woche und falschen Angaben auf Anlage N hierzu oder erheblich Krankheits- und/oder Krankheitstagen!
Hier wird das FA zu prüfen haben, ob Vorsatz (Steuerhinterziehung) oder leichtfertige Verkürzung vorliegt! Der Nachweis des Vorsatzes dürfte hier jedoch schwer zu führen sein! Ich gehe davon aus, dass es wenn überhaupt nur zu einem geringen Bußgeld kommt. Wahrscheinlicher ist ein ermahnendes Schreiben der BuStra. Aber Vorsicht: Auch diese "Dududu!"-Schreiben werden gespeichert! Sollte in den Folgejahren nochmal etwas ähnliches auftauchen, trifft einen die Gesetzeskeule um so härter (Wiederholungstäter!).

taxpert
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Mensch Mona, sowas macht man aber doch nicht. Smilie

Ich kenne allerdings Leute, die auch pauschal 230 Tage angeben.... Verlegen
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Mona85 hat folgendes geschrieben::




Ich ergänze mal das Beispiel.
Der Stpfl gibt pauschal immer 230 Tage Fahrten zum Arbeitsplatz an,
weil er das im Internet mal gelesen hat, dass das so pauschal ok ist.
Es waren aber tatsächlich weniger.

Wie sieht hier die Rechtslage aus ?



Mein papierner Steuerberater sagt dazu:

Zitat:
1. Die Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag an dem Sie an Ihre Arbeitsplatz fahren in Anspruch nehmen. Wer aber zählt schon gerne Arbeitstage? Viele FÄmter zeigen sich daher hier einsichtig und verlangen keine umständlichen Berechnungen oder gar Nachweise.

2. So viele Arbeitstage werden in der Regel akzeptiert:

bei einer 5 Tage Woche 230 Tage

bei einer 6 Tage Woche 280 Tage.

Wichtig:

Es handelt sich lediglich um eine Nichtbeanstandungsgrenze, die erfahrungsgemäß von den FÄmtern angewendet wird. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

3. Letztlich richtet sich die Zahl nach den individuellen Verhältnissen.


Deine Frage nach der Rechtslage sollte also mit Ziffer 3 beatwortet sein.

wird jetzt tatsächlich schon sooo spitz gerechnet?

Dann ist die Krise größer als ich dachte.....

BTW:

Mir ist schon klar dass die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 29.12.08, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

@taxpert

Nehmen wir mal an es handelt sich um einen Schichtarbeiter, der logischerweise so um die 170 Schichten pro Jahr hat, anstatt 230 Tage.
Er hat rechtlich keinen Schimmer und hat die Schichten nie gezählt.

@der_drebber

Ich glaub Monalein weiß, wieviel Tage man geltend machen kann und darf.
Von daher bin ich es nicht Auf den Arm nehmen Winken

(ist sowieso nur rein fiktiv)

Grüße an euch beide
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

170 zu 230 ist schon ein relativ krasser Unterschied! Dürfte trotzdem bei "nettem" Schreiben bleiben!

@ Ronny1958

Rechtslage war hier wohl eher im Sinne des Steuerstrsfrechtes und nicht im Sinne des EStG gemeint!

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MoniX
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BeitragVerfasst am: 29.12.08, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

@taxpert
Wie gesagt, macht pro Jahr ca 250 Euro aus. Über einem Zeitraum von 6 Jahren.
Wenn kein nettes Schreiben ergeht, wie hoch ist interessehalber erfahrungsgemäß so ein Bußgeld?

@ Ronny

Ja, taxpert hat recht. Strafrecht war gemeint. Dennoch danke
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hab ich leider keine entsprechenden Kenntnisse. Wie gesagt, Einzelfallentscheidung, was tat- und schuldangemessen ist (Ermessensentscheiung).

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MoniX
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BeitragVerfasst am: 29.12.08, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Kann man (du Winken) nicht sagen, ob es das Vielfache dessen ist, was die Änderungsbescheide ergeben, oder nur einen Teil davon. oder....?
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 29.12.08, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zusatzfrage:
Finden hier 5 oder 10 Jahre Verjährungsfrist Anwendung für die Zeiträume für die die Bustra Bußgelder erlassen kann?

Sorry für die dumme Fragen, aber Bustra ist absolut nicht mein Fachgebiet
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hier greift die strafrechtliche Verjährung, also 5 Jahre! Die Steuer kann natürlich länger festgesetzt werden!

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MoniX
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BeitragVerfasst am: 29.12.08, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Dann käme ja in dem Fall sowieso nichts groß bei rum, da ja nur noch 2004 und 2005 zur Sanktion herangezogen werden könnten. Richtig, oder ?
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das, liebe Mona, kann ich nur raten, da biher keine Veranlagungszeiträume genannt sind und ich auch nicht wissen kann, wann die entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden!

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