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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 08:32 Titel: Strafe/Bußgeld |
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Hallo zusammen.
Folgender fiktiver Sachverhalt mal angenommen.
Person A hat in den Jahren 2000-2005 durch Unwissenheit/falsche Angaben, jeweils zu Unrecht zwischen 200-300 Euro mehr Erstattung je Steuerbescheid erhalten.
Dies wird dem FA nun nachträglich bekannt.
Wie hoch ist die Strafe/Bußgeld für so etwas? (zusätzlich zu den Änderungsbescheiden natürlich, was ja keine Strafe in dem Sinne darstellt)
Wie steht es mit Verjährung?
Meldung an die BuStra vorausgesetzt.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Grüße
Mona |
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bavarian tax collector FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2008 Beiträge: 655 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 29.12.08, 10:17 Titel: |
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Hallo Mona! Wünsche schöne Weinachten gehabt zu haben!
1. Unwissenheit
Da weder Hinterziehung (wissentlich/wollentlich) noch leichtfertige Verkürzung vorliegt geschieht ..... NICHTS (außer neue Bescheide)!
2. falsche Angaben
Einzelfallentscheidung! Kommt z.B. auf die kriminelle Energie an, die aufgewendet wurde, ob andere Straftatbestände mit verwirklicht wurden (z.B. Urkundenfälschung), wie die nachweislage ist, etc.. Hier ist jede Zahl genauso richtig wie jede andere!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!" |
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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 10:19 Titel: |
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Hallo taxpert.
Ja, ich hoffe du auch
Ich ergänze mal das Beispiel.
Der Stpfl gibt pauschal immer 230 Tage Fahrten zum Arbeitsplatz an,
weil er das im Internet mal gelesen hat, dass das so pauschal ok ist.
Es waren aber tatsächlich weniger.
Wie sieht hier die Rechtslage aus ?
Grüße |
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bavarian tax collector FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2008 Beiträge: 655 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 29.12.08, 10:43 Titel: |
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Außer geänderten Bescheiden sollte hier nichts passieren! Ob es sich bei dieser internen Regelung um eine Nichtaufgriffsgrenze/Nichtbeanstandungsgrenze oder eine Art "Festwert" handelt, braucht den steuerlich nicht beratenen Stpfl. erstmal nicht weiter tangieren!
AUSSNAHME:
Es werden wissentlich deutlich mehr Tage angegeben, als tatsächlich gefahren wurden! Z.B. wegen 3-Tage-Woche und falschen Angaben auf Anlage N hierzu oder erheblich Krankheits- und/oder Krankheitstagen!
Hier wird das FA zu prüfen haben, ob Vorsatz (Steuerhinterziehung) oder leichtfertige Verkürzung vorliegt! Der Nachweis des Vorsatzes dürfte hier jedoch schwer zu führen sein! Ich gehe davon aus, dass es wenn überhaupt nur zu einem geringen Bußgeld kommt. Wahrscheinlicher ist ein ermahnendes Schreiben der BuStra. Aber Vorsicht: Auch diese "Dududu!"-Schreiben werden gespeichert! Sollte in den Folgejahren nochmal etwas ähnliches auftauchen, trifft einen die Gesetzeskeule um so härter (Wiederholungstäter!).
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 29.12.08, 10:45 Titel: |
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Mensch Mona, sowas macht man aber doch nicht.
Ich kenne allerdings Leute, die auch pauschal 230 Tage angeben....  _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 29.12.08, 10:53 Titel: |
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Mona85 hat folgendes geschrieben:: |
Ich ergänze mal das Beispiel.
Der Stpfl gibt pauschal immer 230 Tage Fahrten zum Arbeitsplatz an,
weil er das im Internet mal gelesen hat, dass das so pauschal ok ist.
Es waren aber tatsächlich weniger.
Wie sieht hier die Rechtslage aus ?
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Mein papierner Steuerberater sagt dazu:
Zitat: | 1. Die Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag an dem Sie an Ihre Arbeitsplatz fahren in Anspruch nehmen. Wer aber zählt schon gerne Arbeitstage? Viele FÄmter zeigen sich daher hier einsichtig und verlangen keine umständlichen Berechnungen oder gar Nachweise.
2. So viele Arbeitstage werden in der Regel akzeptiert:
bei einer 5 Tage Woche 230 Tage
bei einer 6 Tage Woche 280 Tage.
Wichtig:
Es handelt sich lediglich um eine Nichtbeanstandungsgrenze, die erfahrungsgemäß von den FÄmtern angewendet wird. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
3. Letztlich richtet sich die Zahl nach den individuellen Verhältnissen. |
Deine Frage nach der Rechtslage sollte also mit Ziffer 3 beatwortet sein.
wird jetzt tatsächlich schon sooo spitz gerechnet?
Dann ist die Krise größer als ich dachte.....
BTW:
Mir ist schon klar dass die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 10:56 Titel: |
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@taxpert
Nehmen wir mal an es handelt sich um einen Schichtarbeiter, der logischerweise so um die 170 Schichten pro Jahr hat, anstatt 230 Tage.
Er hat rechtlich keinen Schimmer und hat die Schichten nie gezählt.
@der_drebber
Ich glaub Monalein weiß, wieviel Tage man geltend machen kann und darf.
Von daher bin ich es nicht
(ist sowieso nur rein fiktiv)
Grüße an euch beide |
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bavarian tax collector FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2008 Beiträge: 655 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 29.12.08, 11:02 Titel: |
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170 zu 230 ist schon ein relativ krasser Unterschied! Dürfte trotzdem bei "nettem" Schreiben bleiben!
@ Ronny1958
Rechtslage war hier wohl eher im Sinne des Steuerstrsfrechtes und nicht im Sinne des EStG gemeint!
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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 11:07 Titel: |
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@taxpert
Wie gesagt, macht pro Jahr ca 250 Euro aus. Über einem Zeitraum von 6 Jahren.
Wenn kein nettes Schreiben ergeht, wie hoch ist interessehalber erfahrungsgemäß so ein Bußgeld?
@ Ronny
Ja, taxpert hat recht. Strafrecht war gemeint. Dennoch danke |
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bavarian tax collector FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2008 Beiträge: 655 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 29.12.08, 11:23 Titel: |
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Hab ich leider keine entsprechenden Kenntnisse. Wie gesagt, Einzelfallentscheidung, was tat- und schuldangemessen ist (Ermessensentscheiung).
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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 11:27 Titel: |
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Kann man (du ) nicht sagen, ob es das Vielfache dessen ist, was die Änderungsbescheide ergeben, oder nur einen Teil davon. oder....? |
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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 13:20 Titel: |
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Zusatzfrage:
Finden hier 5 oder 10 Jahre Verjährungsfrist Anwendung für die Zeiträume für die die Bustra Bußgelder erlassen kann?
Sorry für die dumme Fragen, aber Bustra ist absolut nicht mein Fachgebiet |
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bavarian tax collector FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2008 Beiträge: 655 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 29.12.08, 13:25 Titel: |
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Hier greift die strafrechtliche Verjährung, also 5 Jahre! Die Steuer kann natürlich länger festgesetzt werden!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
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MoniX Gast
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Verfasst am: 29.12.08, 13:31 Titel: |
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Dann käme ja in dem Fall sowieso nichts groß bei rum, da ja nur noch 2004 und 2005 zur Sanktion herangezogen werden könnten. Richtig, oder ? |
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bavarian tax collector FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2008 Beiträge: 655 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 29.12.08, 13:34 Titel: |
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Das, liebe Mona, kann ich nur raten, da biher keine Veranlagungszeiträume genannt sind und ich auch nicht wissen kann, wann die entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
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