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örtliche Schulordnung

 
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dasch2110
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 31.03.05, 18:32    Titel: örtliche Schulordnung Antworten mit Zitat

Hallo!

Wie ist eine örtliche Schulordnung eigentlich rechtlich einzuordnen. Ich meine solche Schulordnungen die sich die Schule selbst gibt. Im Schulgesetz meines Landes (BaWü) gibt es einen § der die Schule dazu berechtig zur Regelungen ihrer Angelgenheiten örtliche Schulordnungen zu lassen. Was ist wenn eine Regelung der Schulordnung in Grundrechte eingreift, zum Bsp. Kleidung die mit rechtsradikaler Gesinnung in Verbindung gebracht wird verboten wird. Ist das rechtlich zulässig? Stellt die örtliche Schulordnung dann lediglich eine Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlage des SchG dar und müsste man als Eingriffs Ermächtigung eben auf den § des SchG abstellen oder stellt die Schulordnung an sich schon eine rechtmäßige Beschränkung eines Grundrechts dar?
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.04.05, 04:58    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt eine Normenhierarchie. Ganz oben steht das Grundgesetz mit seinen Grundrechten. Im Schulrecht spielt dort außerdem die Landesverfassung eine wichtige Rolle. Dann kommen die förmlichen Gesetze, dann die "materiellen" Gesetze, die Rechtsverordnungen. Und schließlich steht da die Schulordnung. Noch darunter dürften Beschlüsse der schulischen Mitbestimmungsorgane stehen.

So, und eine Hierarchieebene darf nie gegen eine übergeordnete Hierarchieebene verstoßen, sonst ist das rechtswidrig. Also, wenn - Beispiel - im Schulgesetz steht, dass die Sekundarstufe II die Jahrgangsstufen 11-13 umfasst, kann nicht in der Schulordnung wirksam geregelt werden, dass die Schüler 14 Jahre zur Schule gehen müssen.

Wie ist das jetzt mit der Kleidung? Da bin ich unsicher. Bomberjacken und Springerstiefel zu tragen, fällt unter die allgemeine Handlungsfreiheit, und die ist grundrechtlich geschützt, Art. 2 I GG. Aber eben nicht vorbehaltlos, sondern nur im Rahmen der "verfassungsmäßigen Ordnung", und das umfasst die gesamte Rechtsordnung.

Im Ergebnis wird man hier wahrscheinlich in einen Abwägungsprozess eintreten müssen. Wie weit reicht das Grundrecht, wie weit reichen die Möglichkeiten der Beschränkung? Ich persönlich tendiere dazu, dass derartige Einschränkungen an öffentlichen Schulen unwirksam sein dürften. An privaten Schulen sieht das natürlich anders aus.

Birnbaum
www.birnbaum.de
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Martina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 01.04.05, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Schule?

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,348931,00.html

Jedenfalls ähnlicher Fall!

Wie wär`s mit einer "Schuluniform" ?

Gruß, Martina
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dasch2110
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Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.04.05, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

und wie ist nun so eine örtliche Schulordnung zu qualifizieren? Rechtsverordnung? Satzung? oder bloße Verwaltungsvorschrift?
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 03.04.05, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist wieder eine Hausarbeit oder?
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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