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Wie soll z. B. Information Beschwerdeverfahren aussehen??
Widerrufsrecht: wenn ein großer blinkender Link unzulässig ist, wie stände es mit 1x Volltext Widerrufsbelehrung plus 2 kleiner Links (a la doppelt gemoppelt hält besser, es ist auf manchen Verkaufsplattformen schon zum Ausfall einzelner Informationsfelder gekommen).
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.01.09, 17:39 Titel:
Der letzte Punkt ist so ziemlich der einzige, mit dem ich echte Bauchschmerzen habe.
Erst werden zahlreiche Arten der Widerrufsbelehrung als "nicht ausreichend" bzw. "nicht eindeutig erkennbar" abgemahnt, nun läuft man mit zu deutlichem Hinweis Gefahr, abgemahnt zu werden. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Der letzte Punkt ist so ziemlich der einzige, mit dem ich echte Bauchschmerzen habe.
Erst werden zahlreiche Arten der Widerrufsbelehrung als "nicht ausreichend" bzw. "nicht eindeutig erkennbar" abgemahnt, nun läuft man mit zu deutlichem Hinweis Gefahr, abgemahnt zu werden.
OK, ein Verkäufer sorgt also dafür, dass in den rechtlichen Informationen nichts blinkt und keine XL Schriftgrößen verwendet werden und betet nicht zwischen den widersprüchlichen Verhaltensanweisungen zermalmt zu werden.
Offen bleibt jetzt noch die Frage: was ist ein Beschwerdeverfahren im Handel und wie soll ein Verkäufer darüber informieren?
Meine eigenen Vermutungen waren
A. „Wenn der Käufer eine Beschwerde hat, möge dem Verkäufer eine E-Mail an diese E-Mail Adresse senden.“ Evtl. mit Alternativformulierung Problem / Kritik statt Beschwerde (Beschwerde ist so negativ belastet). Das würde sich kaum von den mutmaßlich bereits vorhandenen Informationen zum Kundendienst unterscheiden.
Oder
B. Der auf einer Verkaufsplattform verkaufende Verkäufer verweist auf Einrichtungen der Verkaufsplattform, wo der Käufer Beschwerden gegen den Verkäufer melden kann (z. B. Unstimmigkeiten online melden).
Oder
C. irgendein gerichtlicher Weg??? Irgendeine Behörde?
Bei der Eingabe des Suchworts Beschwerdeverfahren stieß ich z. B. auf
http://www.juraforum.de/gesetze/StPO/306/
§ 306 StPO Beschwerdeverfahren
In Fall C scheint es immer irgendeine zuständige Organisation zu geben. Das wären dann bei Handel vielleicht Verbraucherschutzzentralen? Wettbewerbszentralen? IHK?
Fazit: Ich bin total verwirrt. Was war jetzt im neuen UWG gemeint?
Oder
C. irgendein gerichtlicher Weg??? Irgendeine Behörde?
Bei der Eingabe des Suchworts Beschwerdeverfahren stieß ich z. B. auf
http://www.juraforum.de/gesetze/StPO/306/
§ 306 StPO Beschwerdeverfahren
Zumindest das würde ich ausschließen. In der StPO geht es um stafprozessuale Beschwerden.
Jedoch verstehe ich nicht, warum dieser Entwurf nicht im Gesetz steht, wenn das bereits am 30.12.2008 in Kraft getreten sein soll? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Jedoch verstehe ich nicht, warum dieser ...Entwurf... nicht im Gesetz steht, ...
Keine Ahnung, ich ging davon aus, dass die Information stimmt, da die Artikel auf der Seite A. normalerweise seriös sind und B. bei derzeit 2756 mal gelesen jemand doch sonst sicher Einspruch gemailt hätte?
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