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Hallo
Ich bewohne ein kleines Häuschen zur Miete und nun hat sich folgendes am 23.12.2008
ergeben .
Mein Wasser lief nicht mehr richtig ab, ich habe darauf bei einer Rohrreinigunsfirma angerufen um das ganze zu überprüfen ,bevor es ganz verstopft ist .
Diese Firma hat festgestellt das ,das Kanalrohr von Haus in dem ich wohne bei der zusammen führung der Stadtkanalisation verstopft ist , das sich Erde und Schlamm
darin gesammelt hat .
Die Firma machte das Kanalrohr frei und schickte die Rechnung an den Hausbesitzer
der wiederrum schickte diese Rechnung mit dem vermerk,geht an den AUFTRAGSGEBER,also an mich den Mieter zurück , so nun habe ich diese Rechnung hier liegen und weiß nicht ob ich diese Rechnung wirklich bezahlen muß.
Danke
gruß crisi
Ja. Das wird der Mieter wohl tun müssen.
Der normale und richtige Weg ist immer der, den Vermeiter zu informieren. Der hat dann für Abhilfe zu sorgen, - und das dann auch zu bezahlen. Bestellt der Mieter aus eigenem Antrieb einen Handwerker, dann kann er die Erstattung der Kosten nur dann verlangen, wenn z.B. Gefahr im Verzug, und der Vermieter nicht erreichbar war. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Danke, Hm aber was tut man ,wenn der Vermieter schon einige male auf verschiedene Dinge hingewiesen wird ,verspricht einem das es erledigt wird und es tut sich nicht´s ,das man am ende doch alles selber machen muß ! Ich bin davon ausgegangen ,das wenn ich anrufe , wieder nichts passiert und dann das Rohr ganz verstopft ist ,naja und Weihnachten und die Feiertage standen vor der Tür ,was sollte ich den tun .
Es war kein Notfall, also keine Gefahr im Verzug. Das Wasser ist abgelaufen, wenn auch schlecht. Die Vorgeschichte spielt keine Rolle bei dem Fall. Der Mieter war eindeutig zu schnell in seinen Handeln.
Um den Vermieter in Verzug zu setzen, muss der Mieter ihn zur Beseitigung des Mangels auffordern und eine angemessene Frist setzen. Läuft die Frist ergebnislos ab, darf also der Mieter selbst die Handwerker beauftragen.
Wenn der Mieter den Auftrag vorher erteilt, besteht die Gefahr, das er auf diesen Kosten sitzen bleibt. Ersatz seiner Aufwendungen kann er nämlich ohne Verzug des Vermieters nur verlangen wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Es muss also sofortiges Handeln erforderlich sein.(LG Hagen WM 84, 215)
Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht daneben auch dann, wenn der Mieter damit eine Aufgabe des Vermieters erledigen wollte und dies auch im Interesse und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprochen hat. (OLG München ZMR 97, 236)
Oft scheitern Forderungen des Mieters daran, das die Aufwendungen in seinem eigenen Interesse getätigt wurden. Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes kann der Mieter daher nur bei Verzug des Vermieters ersetzt verlangen. BGH WM 94, 201)
Herzlichen Dank für Ihre freundliche Auskunft
dann werde ich die Kosten wohl selber tragen müssen ,
dabei wollte ich nur eine komplette verstopfung vermeiden .
lieben gruß Crisi
Bestellt der Mieter aus eigenem Antrieb einen Handwerker, dann kann er die Erstattung der Kosten nur dann verlangen, wenn z.B. Gefahr im Verzug, und der Vermieter nicht erreichbar war.
Wo steht das? _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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