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Verfasst am: 16.01.09, 20:09 Titel: Herausgabe von Eigentum ?
Hallo,
folgende Situation :
Frau verläßt Ihren Freund und hat aber noch ein paar Sachen in seinem Haus ( Waschmasch. , Drucker , Kühlschrank , Klamotten , usw. usw. )
da es durch eine private Einigung der beiden nicht gekommen ist , weil ER manche Sachen streitig macht,was IHR gehört und was nicht .... hat SIE sich einen Anwalt genommen ( Beratungshilfe ) .
zumind. wurden soweit die Eigentumsverhältnisse per Anwalt der beiden geklärt !
es wurden 2 Termine vereinbart zur Herausgabe Ihrer Sachen , der 2. Termin war morgen , den ER heute auch abgesagt hat.
IHRE Anwältin meinte damals ,der 2. Termin muß sein .... um bei einer eventuellen Absage von IHM .... dann gerichtich vorgehen kann.
wenn die Sache nun über Gericht läuft, kann dieses irgendwie beschleunigt werden ?..... denn die ganze Angelegenheit hat sich bis jetzt schon fast 6 Monate hingezogen
SIE hat die Schnaut*e gestrichen voll , als heute auch die 2. Terminabsage kam !!!
was wäre nun eine gute Vorgehensweise ? ich persönl. vertraue IHRER Anwältin nicht so richtig ,das sie sich ins Zeug lehnt.
PS: soviel ich weiß , hat ER mit ihrer Anwältin auch schon 2 oder 3 mal ,telefonischen Kontakt gehabt , ........... ist das Rechtens,das sich die Anwältin auf Gespräche mit IHM einläßt ?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.01.09, 23:35 Titel:
Zitat:
soviel ich weiß , hat ER mit ihrer Anwältin auch schon 2 oder 3 mal ,telefonischen Kontakt gehabt , ........... ist das Rechtens,das sich die Anwältin auf Gespräche mit IHM einläßt ?
Wie soll ein Anwalt Ansprüche vertreten, ohne Kontakt mit der Gegenseite zu haben? _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
soviel ich weiß , hat ER mit ihrer Anwältin auch schon 2 oder 3 mal ,telefonischen Kontakt gehabt , ........... ist das Rechtens,das sich die Anwältin auf Gespräche mit IHM einläßt ?
Wie soll ein Anwalt Ansprüche vertreten, ohne Kontakt mit der Gegenseite zu haben?
siehe meinem Fred : zumind. wurden soweit die Eigentumsverhältnisse per Anwalt der beiden geklärt !
reicht es nicht ,wenn die Anwälte das untereinander klären ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.01.09, 01:22 Titel:
Rudi500 hat folgendes geschrieben::
reicht es nicht ,wenn die Anwälte das untereinander klären ?
Warum Stille Post spielen, wenn direkter einfacher ist? Im übrigen ist es ja die freie Entscheidung einer Seite, mit dem Anwalt der Gegenseite Kontakt aufzunehmen. Nur umgekehrt wäre dem RA standesrechtlich untersagt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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naja, ist das nicht egal.. Kontakt ist Kontakt ! ... warum sich dann Anwälte des Vertrauens nehmen ? und was für eine Rolle spielt die Schweigepflicht ?
bin fast der Meinung IHRE Anwältin hätte dem "Feind" sagen müssen ," tut mir leid Sie sind nicht mein Mandant , wenden Sie sich an Ihren Anwalt,wenn sie was wissen wollen oder so "
aber egal,deswegen bin ich ja hier in dem Forum um etwas mehr auch über Recht im deutschen Staat zu erfahren
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.01.09, 14:08 Titel:
Zitat:
warum sich dann Anwälte des Vertrauens nehmen ?
Offenbar vertrauen Sie Ihrer Anwältin aber gerade nicht. Warum eigentlich nicht?
Zitat:
und was für eine Rolle spielt die Schweigepflicht ?
Womit soll Ihre Anwältin denn gegen die Schweigepflicht verstoßen haben? "Schweigepflicht" bedeutet nicht, daß ein Anwalt schweigen muß (ist ja kein Mönch, der ein Schweigegelübde abgelegt hat), sondern daß er niemandem Informationen, die ihm sein Mandant im Rahmen des Mandates anvertraut hat, weitergeben darf. Hierfür sehe ich allerdings keinen Beleg.
Zitat:
bin fast der Meinung IHRE Anwältin hätte dem "Feind" sagen müssen ," tut mir leid Sie sind nicht mein Mandant , wenden Sie sich an Ihren Anwalt,wenn sie was wissen wollen oder so "
Diese Pflicht gibt es in der Tat, es handelt sich aber lediglich um eine (Ausnahmen zulassende) berufsrechtliche Verpflichtung gegenüber dem gegnerischen Anwalt.
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