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derElmo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.09.2006 Beiträge: 34
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Verfasst am: 20.01.09, 16:32 Titel: Frage bezgl. Mietrecht bei WG |
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Hiho, ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:
A und B haben eine Wohnung zusammen und der Mietvertrag ist auf beide ausgestellt. Nun möchte B aber ausziehen und hat die zuständige Maklerin die die Wohnung vermietet hat nachgefragt, wie eine Beendigung des Mietverhältnisses möglich wäre. Diese weist darauf hin, dass , wenn B eine neue Nachmieterin findet der Name B einfach druch den neuen ersetzt werden kann und das so keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Wie sieht es nun aus wenn A sich gegen den/die neuen Mitbewohner/in wehrt und diese nicht in der Wohnung haben möchte? Kann B trotzdem einfach den/die neuen Mitbewohner/in angeben?
Danke euch schonmal  |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 20.01.09, 16:44 Titel: |
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| Zitat: |
Diese weist darauf hin, dass , wenn B eine neue Nachmieterin findet der Name B einfach druch den neuen ersetzt werden kann und das so keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
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Bei dem alleinigen Hinweis sollten A und B die Maklerin darauf hinweisen sich besser nen neuen Job zu suchen...
A und B können nur gemeinsam kündigen (ggf. muss auf Zustimmung geklagt werden).
Anders kommt der B aus dem Mietvertrag nicht heraus. Ob der B nun Untervermietet und ohne Zustimmung von A untervermieten darf ist ne ganz andere Frage... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 20.01.09, 16:46 Titel: Re: Frage bezgl. Mietrecht bei WG |
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| derElmo hat folgendes geschrieben:: |
Wie sieht es nun aus wenn A sich gegen den/die neuen Mitbewohner/in wehrt und diese nicht in der Wohnung haben möchte? Kann B trotzdem einfach den/die neuen Mitbewohner/in angeben?
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Zur Änderungen eines Vertrags ist das Einvernehmen sämtlicher Mieter und Vermieter zwingend erforderlich. |
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derElmo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.09.2006 Beiträge: 34
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Verfasst am: 20.01.09, 17:04 Titel: |
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Die Informationen der Maklerin waren wie folgt gemeint. Normalerweise haben A+B eine gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Wenn einer der beiden nun das Mietverhältnis beenden möchte und die andere Person in der Wohnung bleibt, würde einfach der Vertrag gekündigt und ein neuer mit der neuen Person aufgesetzt. Sollte keine neue gefunden werden, ist eine Kündigung nur innerhalb der 3 Monate möglich. Wie sieht es dann aus?
Desweiteren: Kann B den Mietvertrag nicht alleine Kündigen? Was ist wenn A in der Wohnung bleiben möchte und B nicht? |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 20.01.09, 17:09 Titel: |
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| Zitat: |
Die Informationen der Maklerin waren wie folgt gemeint.
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Den Mietvertrag können A und B nur gemeinsam kündigen wenn A und B auch beide Hauptmieter sind. Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag zustande kommt hängt nicht alleine von Person B und dem neuen potenziellen Mieter ab. Der Vermieter spielt da auch noch mit (kann natürlich sein, dass der das alles der Maklerin übertragen hat)....
In jedem Falle kann man den B nicht zwingen irgend einen neuen Vertrag abzuschließen...
Wenn die Maklerin das so pauschal gemeint hat, gehört die gesteinigt... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zuletzt bearbeitet von windalf am 20.01.09, 17:10, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 20.01.09, 17:10 Titel: |
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| derElmo hat folgendes geschrieben:: |
Desweiteren: Kann B den Mietvertrag nicht alleine Kündigen? |
Nein, alle Hauptmieter müssen gemeinsam kündigen.
| derElmo hat folgendes geschrieben:: | | Was ist wenn A in der Wohnung bleiben möchte und B nicht? |
Dann muss B den A auf Zustimmung zur Kündigung verklagen, wobei die Chancen für A schlecht stehen.
Alternative: A ist allein Hauptmieter und vermietet ein Zimmer. Allerdings haftet A dann auch für alle Forderungen und braucht eine Zustimmung zur Untervermietung vom VM. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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derElmo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.09.2006 Beiträge: 34
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Verfasst am: 20.01.09, 17:51 Titel: |
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| Zitat: | | Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag zustande kommt hängt nicht alleine von Person B und dem neuen potenziellen Mieter ab. Der Vermieter spielt da auch noch mit (kann natürlich sein, dass der das alles der Maklerin übertragen hat).... Winken |
Die Maklerin hat alle Befugnisse um über die Immobilie zu entscheiden. Es geht lediglich darum, in wie weit B die Möglichkeit hat aus der Wohnung zu kommen wenn A sich quer stellt. Es sind im Mietvertrag beide als Hauptmieter eingetragen. Die Maklerin meinte nur, das, wenn eine neue Person gefunden würde die ein Mietverhältnis in der Wohnung eingehen würde, der alte Vertrag gekündigt und ein neuer mit Person A und der neunen Mieterin C aufgesetzt würde. |
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flokon FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.01.2007 Beiträge: 1569 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 20.01.09, 18:01 Titel: |
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| derElmo hat folgendes geschrieben:: | | Zitat: | | Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag zustande kommt hängt nicht alleine von Person B und dem neuen potenziellen Mieter ab. Der Vermieter spielt da auch noch mit (kann natürlich sein, dass der das alles der Maklerin übertragen hat).... Winken |
Die Maklerin hat alle Befugnisse um über die Immobilie zu entscheiden. Es geht lediglich darum, in wie weit B die Möglichkeit hat aus der Wohnung zu kommen wenn A sich quer stellt. Es sind im Mietvertrag beide als Hauptmieter eingetragen. Die Maklerin meinte nur, das, wenn eine neue Person gefunden würde die ein Mietverhältnis in der Wohnung eingehen würde, der alte Vertrag gekündigt und ein neuer mit Person A und der neunen Mieterin C aufgesetzt würde. |
So geht es aber nur mit der Zustimmung von A, B und dem Vermieter bzw. seinem Bevollmächtigtem! |
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derElmo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.09.2006 Beiträge: 34
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Verfasst am: 20.01.09, 18:04 Titel: |
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| d.h. wenn A sich querstellt einen neuen Mitbewohner zu akzeptieren und auch weigert den Vertrag zu kündigen bleibt B lediglich die Möglichkeit gegen A zu klagen? Was für chancen hat B dann? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 20.01.09, 20:21 Titel: |
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| Ja, dann muss B den A auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen. Was er in jeden Fall gewinnen wird. Das wäre dann ein teurer Spass für A und A würde die Wohnung verlieren, denn er muss ja mit raus und nicht nur B. |
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