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Frage bezgl. Mietrecht bei WG

 
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derElmo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 16:32    Titel: Frage bezgl. Mietrecht bei WG Antworten mit Zitat

Hiho, ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:

A und B haben eine Wohnung zusammen und der Mietvertrag ist auf beide ausgestellt. Nun möchte B aber ausziehen und hat die zuständige Maklerin die die Wohnung vermietet hat nachgefragt, wie eine Beendigung des Mietverhältnisses möglich wäre. Diese weist darauf hin, dass , wenn B eine neue Nachmieterin findet der Name B einfach druch den neuen ersetzt werden kann und das so keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Wie sieht es nun aus wenn A sich gegen den/die neuen Mitbewohner/in wehrt und diese nicht in der Wohnung haben möchte? Kann B trotzdem einfach den/die neuen Mitbewohner/in angeben?

Danke euch schonmal Smilie
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Diese weist darauf hin, dass , wenn B eine neue Nachmieterin findet der Name B einfach druch den neuen ersetzt werden kann und das so keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Bei dem alleinigen Hinweis sollten A und B die Maklerin darauf hinweisen sich besser nen neuen Job zu suchen...

A und B können nur gemeinsam kündigen (ggf. muss auf Zustimmung geklagt werden).

Anders kommt der B aus dem Mietvertrag nicht heraus. Ob der B nun Untervermietet und ohne Zustimmung von A untervermieten darf ist ne ganz andere Frage...
_________________
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 16:46    Titel: Re: Frage bezgl. Mietrecht bei WG Antworten mit Zitat

derElmo hat folgendes geschrieben::

Wie sieht es nun aus wenn A sich gegen den/die neuen Mitbewohner/in wehrt und diese nicht in der Wohnung haben möchte? Kann B trotzdem einfach den/die neuen Mitbewohner/in angeben?

Zur Änderungen eines Vertrags ist das Einvernehmen sämtlicher Mieter und Vermieter zwingend erforderlich.
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derElmo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Die Informationen der Maklerin waren wie folgt gemeint. Normalerweise haben A+B eine gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Wenn einer der beiden nun das Mietverhältnis beenden möchte und die andere Person in der Wohnung bleibt, würde einfach der Vertrag gekündigt und ein neuer mit der neuen Person aufgesetzt. Sollte keine neue gefunden werden, ist eine Kündigung nur innerhalb der 3 Monate möglich. Wie sieht es dann aus?

Desweiteren: Kann B den Mietvertrag nicht alleine Kündigen? Was ist wenn A in der Wohnung bleiben möchte und B nicht?
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Die Informationen der Maklerin waren wie folgt gemeint.

Den Mietvertrag können A und B nur gemeinsam kündigen wenn A und B auch beide Hauptmieter sind. Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag zustande kommt hängt nicht alleine von Person B und dem neuen potenziellen Mieter ab. Der Vermieter spielt da auch noch mit (kann natürlich sein, dass der das alles der Maklerin übertragen hat).... Winken

In jedem Falle kann man den B nicht zwingen irgend einen neuen Vertrag abzuschließen...

Wenn die Maklerin das so pauschal gemeint hat, gehört die gesteinigt...
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Zuletzt bearbeitet von windalf am 20.01.09, 17:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

derElmo hat folgendes geschrieben::

Desweiteren: Kann B den Mietvertrag nicht alleine Kündigen?

Nein, alle Hauptmieter müssen gemeinsam kündigen.

derElmo hat folgendes geschrieben::
Was ist wenn A in der Wohnung bleiben möchte und B nicht?

Dann muss B den A auf Zustimmung zur Kündigung verklagen, wobei die Chancen für A schlecht stehen.
Alternative: A ist allein Hauptmieter und vermietet ein Zimmer. Allerdings haftet A dann auch für alle Forderungen und braucht eine Zustimmung zur Untervermietung vom VM.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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derElmo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag zustande kommt hängt nicht alleine von Person B und dem neuen potenziellen Mieter ab. Der Vermieter spielt da auch noch mit (kann natürlich sein, dass der das alles der Maklerin übertragen hat).... Winken


Die Maklerin hat alle Befugnisse um über die Immobilie zu entscheiden. Es geht lediglich darum, in wie weit B die Möglichkeit hat aus der Wohnung zu kommen wenn A sich quer stellt. Es sind im Mietvertrag beide als Hauptmieter eingetragen. Die Maklerin meinte nur, das, wenn eine neue Person gefunden würde die ein Mietverhältnis in der Wohnung eingehen würde, der alte Vertrag gekündigt und ein neuer mit Person A und der neunen Mieterin C aufgesetzt würde.
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flokon
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

derElmo hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag zustande kommt hängt nicht alleine von Person B und dem neuen potenziellen Mieter ab. Der Vermieter spielt da auch noch mit (kann natürlich sein, dass der das alles der Maklerin übertragen hat).... Winken


Die Maklerin hat alle Befugnisse um über die Immobilie zu entscheiden. Es geht lediglich darum, in wie weit B die Möglichkeit hat aus der Wohnung zu kommen wenn A sich quer stellt. Es sind im Mietvertrag beide als Hauptmieter eingetragen. Die Maklerin meinte nur, das, wenn eine neue Person gefunden würde die ein Mietverhältnis in der Wohnung eingehen würde, der alte Vertrag gekündigt und ein neuer mit Person A und der neunen Mieterin C aufgesetzt würde.


So geht es aber nur mit der Zustimmung von A, B und dem Vermieter bzw. seinem Bevollmächtigtem!
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derElmo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

d.h. wenn A sich querstellt einen neuen Mitbewohner zu akzeptieren und auch weigert den Vertrag zu kündigen bleibt B lediglich die Möglichkeit gegen A zu klagen? Was für chancen hat B dann?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, dann muss B den A auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen. Was er in jeden Fall gewinnen wird. Das wäre dann ein teurer Spass für A und A würde die Wohnung verlieren, denn er muss ja mit raus und nicht nur B.
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