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Forderung des Vermieters verjährt?

 
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jolobo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 10
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:23    Titel: Forderung des Vermieters verjährt? Antworten mit Zitat

Person A zieht 1999 aus der Wohnung aus. Vermieter B ist mit der Renovierung nicht zufrieden und schickt eine Firma in die Wohnung. Von der Renovierungsrechnung zieht er die Kaution ab und fordert den Rest der Kosten von Mieter A. Dieser zahlt nicht, weil er damit nicht einverstanden ist. Vermieter B mahnt einige Male, erwirkt einen Mahnbescheid auf den Mieter A nicht reagierte. Vermieter B versäumt es aber danach weitere Schritte einzuleiten. Der letzte Kontakt bestand im Jahr 2001.

Ist die Forderung von Vermieter B nun verjährt?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wie der Mieter hat auf den Mahnbescheid nicht reagiert? Kein Widerspruch? Dann hat der VM einen Titel der 30 Jahre lang gültig ist, da ist dann garantiert nichts verjährt.
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jolobo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 10
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dann hatte ich das während der Diskussion (bei uns im Büro) falsch verstanden. Mir war, als sagte jemand, erst beim Vollstreckungsbescheid gelten die 30 Jahre. Oder sind Mahn- und Vollstreckungsbescheid das gleiche? Ich sollte wohl googeln Lachen
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder sind Mahn- und Vollstreckungsbescheid das gleiche?

Nein.

Nach Erhalt des Mahnbescheides kann man schriftlich einem Teil oder auch vollumpfänglich der Forderung widersprechen. Wirderspricht man nicht, ergeht i.d.R. nach frühestens 14 Tagen ein Vollstreckungsbescheid mit Haltbarkeitsdatum von 30 Jahren.

Möglichkeit 1: Dem Mahnbescheid wurde widersprochen --> Forderung unter den geschilderten Umständen verjährt

Möglichkeit 2: Dem Mahnbescheid wurde nicht widersprochen: Dann sollte vermutlich in den allermeisten Fällen ein Vollstreckungsbescheid ergangen sein.
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Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Mahnbescheid verliert ohne Widerspruch und Vollstreckungsantrag binnen 6 Monate seine Wirkung. (vgl. § 701 ZPO) Die Verjährung läuft dann freilich weiter, also lediglich Hemmung für 6 Monate ab Zustellung.

Einem Mahnbescheid kann ein Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid folgen, muss aber nicht (vgl. § 699 ZPO). Erst für den Vollstreckungsbescheid gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.

Grüße
KurzDa
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