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Anmeldungsdatum: 21.01.2009 Beiträge: 10 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.01.09, 20:23 Titel: Forderung des Vermieters verjährt?
Person A zieht 1999 aus der Wohnung aus. Vermieter B ist mit der Renovierung nicht zufrieden und schickt eine Firma in die Wohnung. Von der Renovierungsrechnung zieht er die Kaution ab und fordert den Rest der Kosten von Mieter A. Dieser zahlt nicht, weil er damit nicht einverstanden ist. Vermieter B mahnt einige Male, erwirkt einen Mahnbescheid auf den Mieter A nicht reagierte. Vermieter B versäumt es aber danach weitere Schritte einzuleiten. Der letzte Kontakt bestand im Jahr 2001.
Wie der Mieter hat auf den Mahnbescheid nicht reagiert? Kein Widerspruch? Dann hat der VM einen Titel der 30 Jahre lang gültig ist, da ist dann garantiert nichts verjährt.
Anmeldungsdatum: 21.01.2009 Beiträge: 10 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.01.09, 20:30 Titel:
Okay, dann hatte ich das während der Diskussion (bei uns im Büro) falsch verstanden. Mir war, als sagte jemand, erst beim Vollstreckungsbescheid gelten die 30 Jahre. Oder sind Mahn- und Vollstreckungsbescheid das gleiche? Ich sollte wohl googeln
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 22.01.09, 11:05 Titel:
Zitat:
Oder sind Mahn- und Vollstreckungsbescheid das gleiche?
Nein.
Nach Erhalt des Mahnbescheides kann man schriftlich einem Teil oder auch vollumpfänglich der Forderung widersprechen. Wirderspricht man nicht, ergeht i.d.R. nach frühestens 14 Tagen ein Vollstreckungsbescheid mit Haltbarkeitsdatum von 30 Jahren.
Möglichkeit 1: Dem Mahnbescheid wurde widersprochen --> Forderung unter den geschilderten Umständen verjährt
Möglichkeit 2: Dem Mahnbescheid wurde nicht widersprochen: Dann sollte vermutlich in den allermeisten Fällen ein Vollstreckungsbescheid ergangen sein. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Ein Mahnbescheid verliert ohne Widerspruch und Vollstreckungsantrag binnen 6 Monate seine Wirkung. (vgl. § 701 ZPO) Die Verjährung läuft dann freilich weiter, also lediglich Hemmung für 6 Monate ab Zustellung.
Einem Mahnbescheid kann ein Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid folgen, muss aber nicht (vgl. § 699 ZPO). Erst für den Vollstreckungsbescheid gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
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