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Anzahlung zurückfordern
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 12:57    Titel: Anzahlung zurückfordern Antworten mit Zitat

Hallo zusammen, die Sachlage soll so sein, wie in einem anderen Thread, nur allgemeiner:
K will von V eine Sache kaufen und gibt eine Anzahlung. Dann entschließt sich K, die Sache doch nicht zu kaufen. V verkauft sie wenig später zum selben Preis an einen anderen Käufer, ein Schaden entsteht nicht. Darf K die Anzahlung von V rechtmäßig zurückfordern?

Anspruchsgrundlage wäre dann § 812 (1) Satz 2 BGB.
Rechtsgrund für die Anzahlung war m.W. gegeben: Kaufvertrag. Dann wurde der Kaufvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, Rechtsgrund ist entfallen. Richtig?
Aber muss nun V die Anzahlung komplett zurückgeben oder hat er irgendwelche Einreden, wie z.B. § 815 BGB?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber muss nun V die Anzahlung komplett zurückgeben


M.W. ja, 815 wäre hier nicht einschlägig.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das ging ja schnell Smilie.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Gern geschehen, dafür sind wir doch im (Qualitäts-) Forum Deutsches Recht Winken
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:35    Titel: Re: Anzahlung zurückfordern Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
K will von V eine Sache kaufen und gibt eine Anzahlung.
Also Kaufvertrag geschlossen.

I-user hat folgendes geschrieben::
Dann entschließt sich K, die Sache doch nicht zu kaufen.
K will also aus dem Vertrag raus. Wenn V zustimmt, ist das reine Kulanz. Und für seine Zustimmung kann V m.E. (mindestens) die Anzahlung als Gegenleistung beanspruchen.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und für seine Zustimmung kann V m.E. (mindestens) die Anzahlung als Gegenleistung beanspruchen.


Aus welcher Anspruchsgrundlage?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht, daß man die Kulanz als Aufhebungsvertrag ansehen könnte. "Wenn ich die Anzahlung behalten darf, lass ich dich aus dem anderen Vertrag heraus"..
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Vielleicht, daß man die Kulanz als Aufhebungsvertrag ansehen könnte. "Wenn ich die Anzahlung behalten darf, lass ich dich aus dem anderen Vertrag heraus"..
Ein solcher Vertrag wäre m.E. in Ordnung. Aber ob er beiderseitig konkludent geschlossen werden kann? Vielleicht hätte K doch gekauft, wenn er diesen Inhalt des Aufhebungsvertrages gekannt hätte?
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Muss ja nicht.

Alternative 1: Zustimmung zum Aufhebungsvertrag. Anzahlung wird einbehalten, andere Verpflichtungen aus altem Vertrag entfallen.
Alternative 2: Ablehung des Aufhebungsvertrag. Alter Vertrag muss eingehalten werden.
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:57    Titel: Re: Anzahlung zurückfordern Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::


Darf K die Anzahlung von V rechtmäßig zurückfordern?



M.E. Ja

§ 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

§ 346 BGB kann hier nicht einschlägig sein, da weder ein Rücktrittsvorbehalt anzunehmen ist, noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt.

Eher liegt ein Aufhebungsvertrag nach § 311 BGB vor.

Grüße
KurzDa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Eher liegt ein Aufhebungsvertrag nach § 311 BGB vor.
Dort ist von keinem Aufhebungsvertrag die Rede Mit den Augen rollen.
Dann habe ich noch eine Idee: Erlassvertrag Lachen

Die mögliche Anspruchsgrundlage für die Rückforderung wäre m.E. trotzdem § 812 BGB.

Zitat:
Alternative 1: Zustimmung zum Aufhebungsvertrag. Anzahlung wird einbehalten, andere Verpflichtungen aus altem Vertrag entfallen.
Das ist mir zu schwammig. Wie kann K "dem Vertrag" zustimmen, wenn er nicht mal ein Angebot mit diesem Inhalt (Einbehaltung der Anzahlung) von V bekommen hat?[/url]
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vielleicht, daß man die Kulanz als Aufhebungsvertrag ansehen könnte.


Das kann man schon so sehen...

Zitat:
"Wenn ich die Anzahlung behalten darf, lass ich dich aus dem anderen Vertrag heraus"..


Das hingegen nicht, solange es nicht auch für einen objektiven Dritten so wirken musste, als ob die Einbehaltung der Anzahlung Voraussetzung für die Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages ist.

Liegen keine besonderen Umstände vor, kann die Anzahlung zurückgefordert werden, man kann über viel diskutieren, darüber (beim vorgenannten Sachverhalt) sicherlich nicht.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Dort ist von keinem Aufhebungsvertrag die Rede .
Nach Deiner Fallschilderung schon
I-Users Ausgangsfall hat folgendes geschrieben::
Dann wurde der Kaufvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst,


Anders hätte der Rechtsgrund nicht entfallen können. Allerdings könnte sich dann die Herausgabe der Anzahlung nach den vereinbarten Konditionen des Aufhebungsvertrags richten.

Wenn die Parteien nur vereinbaren: "Wir heben den Kaufvertrag im gegenseitigen Einvernehmen auf", dann gilt freilich § 812 I 2 1. Alt BGB, d.h. volle Rückerstattung der Anzahlung.

Wenn die Parteien aber vereinbaren: " Wir heben den Kaufvertrag auf. Der Verkäufer enthält für sein Entgegenkommen eine Summe X", dann greift zwar ebenfalls § 812 I 2 1. Alt. BGB. Der Käufer schuldet jedoch X. Der Verkäufer könnte die Aufrechnung erklären und nur die Differenz auszahlen.

In der Praxis wird aber hauptsächlich letzter Fall vorkommen, da kein vernünftiger Verkäufer einen Kauf einfach mal so "platzen" lässt.

Grüße
KurzDa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
I-user hat folgendes geschrieben::
Dort ist von keinem Aufhebungsvertrag die Rede .
Nach Deiner Fallschilderung schon
Ich meine, dass ich im § 311 BGB nichts über Aufhebungsverträge finde Winken.
KurzDa hat folgendes geschrieben::
In der Praxis wird aber hauptsächlich letzter Fall vorkommen, da kein vernünftiger Verkäufer einen Kauf einfach mal so "platzen" lässt.
Aber ein vernünftiger Verkäufer könnte auch sagen "Wenn ein anderer Käufer die Sache innerhalb der nächsten Tage kauft, bin ich mit dem Aufhebungsvertrag ohne Weiteres einverstanden.". Ihm ist schließlich egal, an wen er verkauft.
Deshalb denke ich, dass die Einbehaltung der Anzahlung ausdrücklich "angedroht" werden sollte.
§ 346 BGB finde ich trotzdem unpassend, weil
KurzDa hat folgendes geschrieben::
§ 346 BGB kann hier nicht einschlägig sein, da weder ein Rücktrittsvorbehalt anzunehmen ist, noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt.

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