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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 18:21 Titel: Einspruchsfrist gegen VU (§ 339 ZPO) unschuldig verpasst |
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Hallo!
Angenommen gegen A ergeht ein Versäumnisurteil. Am letzten Tag der Frist zur Einspruchseinlegung nach § 338 ZPO begiebt er sich auf den Weg zum Gericht. Unterwegs wird er von einem Auto angefahren und wacht erst 1 Woche später wieder aus dem Koma auf.
Kann er dennoch Einspruch gegen das VU einlegen?
Vorab vielen Dank!  _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 27.01.09, 18:34 Titel: |
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A kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, § 233 ZPO. |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 18:42 Titel: |
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Supi, danke für die schnelle Antwort. Ich hätte noch eine Frage. Die Frist nach § 339 beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
Beginnt sie tatsächlich an diesem Tag oder einen Tag danach?
Edit: Ich glaube ich habs gefunden... Am nächsten Tag gem. § 187 BGB, richtig? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 27.01.09, 19:01 Titel: |
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Die Frist beginnt mit der Zustellung des VU, nicht einen Tag danach. Wirklich.
Beispiel: Zustellung heute. Fristablauf am 10.02.2009, 24.00 Uhr. Oder: Wenn A heute ins Koma fällt und daher die heute ablaufende Frist versäumt, muß daß Veräumnisurteil am 13.01.2009 zugestellt worden sein.  _________________ Karma statt Punkte! |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 19:07 Titel: |
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Aber warum denn das? Es gibt also Fristen, die am Tag des Ereignisses beginnen und welche die einen Tag danach beginnen? Das ist doch sche***.  _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 27.01.09, 19:11 Titel: |
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Truthahn029 hat folgendes geschrieben:: | Aber warum denn das? |
Dat is so. Steht im Gesetz.
Noch 'ne dritte Möglichkeit: besagter § 233 ZPO (siehe § 234 Abs. 2 ZPO).  _________________ Karma statt Punkte! |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 19:14 Titel: |
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Aber wie weiß ich denn jetzt, ob eine Frist am Tag des Ereignisses beginnt, oder am nächsten Tag? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 27.01.09, 19:16 Titel: |
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Sag ich doch, steht im Gesetz. Zumindest bei den prozessualen Fristen fällt mir keine ein, die am nächsten Tag zu laufen beginnen würde.
Nenn' mal ein Beispiel für eine Frist, die erst am nächsten Tag zu laufen beginnt und tatsächlich auch erst X Tage / Wochen nach Fristbeginn abläuft (und nicht einen Tag vorher). _________________ Karma statt Punkte! |
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Cicero FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.11.2005 Beiträge: 5793
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Verfasst am: 27.01.09, 19:25 Titel: |
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Und ich dachte immer, Fristbeginn sei der Tag der auf den Tag folgt, in welchen das Ereignis fällt (00:00 Uhr), § 187 BGB, aber das diene nur der allgemeinen Verwirrung und Fristende sei trotzdem ein bestimmter, auf den Tag des Ereignisses folgender Tag? |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 19:36 Titel: |
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Cicero hat folgendes geschrieben:: | Und ich dachte immer, Fristbeginn sei der Tag der auf den Tag folgt, in welchen das Ereignis fällt (00:00 Uhr) |
So habe ich mir das auch immer vorgestellt. Ist aber leider nicht so.
Zitat: |
Nenn' mal ein Beispiel für eine Frist, die erst am nächsten Tag zu laufen beginnt und tatsächlich auch erst X Tage / Wochen nach Fristbeginn abläuft (und nicht einen Tag vorher). |
Z.B. bei der Frist zur Klageerwiderung. § 277 III ZPO. Von dieser Frist weiß ich, dass sie erst am Tag nach dem Ereignis (also der Zustellung) zu laufen beginnt.
Wo das aber (verständlich) geschrieben steht weiß ich leider nicht. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 27.01.09, 20:22 Titel: |
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Cicero hat folgendes geschrieben:: | Und ich dachte immer, Fristbeginn sei der Tag der auf den Tag folgt, in welchen das Ereignis fällt (00:00 Uhr), § 187 BGB, aber das diene nur der allgemeinen Verwirrung und Fristende sei trotzdem ein bestimmter, auf den Tag des Ereignisses folgender Tag? |
Oh Mann, wie kriege ich jetzt einen einigermaßen glaubwürdigen (Halb)Rückzieher hin?
Du hast natürlich recht. Die BGB-Regelung ist "Ein Tag vor, einen Tag zurück".
Ich bin in bei meinen Antworten stur von Truthahns Beispiel ausgegangen - ergebnisorientiert sozusagen. Da beginnt die Frist mit Zustellung, so wie in der ZPO bestimmt, und endet halt zwei Wochen später. Soll heißen: Wenn A wissen will, wann die Einspruchsfrist abläuft, rechnet er von heute (dem Tag der Zustellung) an, zwei Wochen.
Nach BGB rechnet A wie folgt (Zustellung heute, 27.01.): Fristbeginn am 28.01., 0:00 Uhr. Zwei Wochen später = 11.02. Aber wegen § 188 Abs. 2 BGB Fristende am 10.02., 24:00 Uhr (weil der 27.01. der Tag ist, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt).
Alles klar? _________________ Karma statt Punkte! |
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Cicero FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.11.2005 Beiträge: 5793
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Verfasst am: 27.01.09, 20:38 Titel: |
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Hähä!
Mach es weiter so wie bisher - alles andere ist Fehleranfällig.  |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 21:15 Titel: |
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Also kann man jetzt sagen, dass der Fristbeginn einen Tag nach dem Ereignis liegt? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Hafish FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.04.2006 Beiträge: 1168
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Verfasst am: 27.01.09, 21:23 Titel: |
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Ja. 187 BGB hat folgendes geschrieben:: |
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. |
Aaaaber: Bei Fristende wird der Tag dann wieder abgezogen. |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 27.01.09, 21:32 Titel: |
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Hafish hat folgendes geschrieben:: |
Aaaaber: Bei Fristende wird der Tag dann wieder abgezogen. |
Das macht nichts und ist auch nicht so wichtig. Mit höherer Mathematik werde ich mich heute nicht mehr befassen.  _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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