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Den §37b des SGBIII gibt nicht mehr.
Deswegen dürfte das Urteil hinfällig sein, denn der neue Gesetzestext lautet jetzt:
Zitat:
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) 1Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. 2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. 3Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. 4Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 5Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. 6Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend
Krankheit dürfte ein wichtiger Grund sein wenn die Meldung deshalb nicht möglich war. Die Meldung muss dann aber erfolgen, wenn man wieder gesund ist.
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