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A hat gegen B beim Familiengericht einen Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz gestellt (wegen häusliche Gewalt) und noch am gleichen Tag einen vorläufigen Beschluss erhalten das B die gemeinsame Wohnung verlassen muss und zu A keinen Kontakt aufnehmen darf.Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist für Ende Februar anberaumt.
A hat sich jetzt über Dritte mit B ausgesprochen und vertragen.B sucht sich nun eine eigene Wohnung.A möchte die Beziehung mit B in getrennten Wohnungen fortsetzen und beide wollen gemeinsam eine Partnertherapie in Anspruch nehmen.
Hat A die Möglichkeit die Einstweilige Anordnung gegen B zurück zu ziehen und wer trägt den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren?
Wer weiss wie die Rechtsgrundlage aussieht???
da die eAO ursprünglich begründet war, sind die Kosten i.d.R. vom Unterlegenen zu zahlen (der Streitwert ist nur die Grundlage der Berechnung, nicht die eigentlich zu zahlenden Kosten!).
Auch muss die eAO nicht zurückgezogen werden, sie wird quasi obsolet.
Wenn es aber der Deeskalation dienlich wäre - die beiden haben ja offenbar wieder eine Ebene gefunden, vernünftig miteinander umzugehen - dann könnte man natürlich untereinander vereinbaren, dass das gerichtliche Verfahren z.B. für erledigt erklärt wird und die Kosten untereinander hälftig geteilt werden. _________________ Gruß
Peter H.
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